Glossar: Sorgerechtsangelegenheiten

Sorgerechtsangelegenheiten

Was versteht man unter Sorgerechtsangelegenheiten?

Zum Sorgerecht werden die Personensorge und die Vermögenssorge gezählt. Als Sorgerecht bezeichnet man das Recht, den tatsächliche Sorge für ein Kind zu bestimmen. Das in § 1631 BGB festgeschriebene Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und im Regelfall mit diesem verbunden.

Sie beschreiben die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Mit der Personensorge ist die Pflege und Erziehung des Kindes gemeint, die Erlaubnis über Aufenthaltsorte, sowie die Verantwortung in Bezug auf den Werdegang. Unter der Vermögenssorge versteht man die Verwaltung des Besitzes von Kindern.

Bei allen Angelegenheiten hat das Wohlergehen der Kinder absolute Priorität.

Wie können Detektive bei Sorgerechtsangelegenheiten helfen?

Die Einsatzmöglichkeiten von Detektiven bei Sorgerechtsangelegenheiten sind weit gesteckt.

Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern wird das Recht über die Aufenthaltsbestimmung daher ebenfalls gemeinsam ausgeübt. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und üben sie im Regelfall weiterhin das Sorgerecht gemeinsam aus (gemeinsames Sorgerecht), wird die Aufenthaltsbestimmung zunächst ebenfalls weiterhin gemeinsam ausgeführt. Allerdings genau dies nicht zwingend, das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch vom Sorgerecht losgelöst werden.

Soweit sich beide getrennt lebenden Elternteile einig sind und es dem Kindeswohl nicht entgegen steht, ist fast jede denkbare Konstellation der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts denkbar. Vom regelmäßigen Umgang jedes zweite Wochenende, bis hin zum Wechselmodell.

Sorgerecht bleibt bei beiden Eltern auch bei losgelöstem Umgangsrecht

Trennen sich Eltern, bleiben die Kinder in der Regel bei der Mutter und besuchen den Vater nur. Mit dieser althergebrachten Regel wollen sich viele Eltern heute oftmals nicht mehr zufriedengeben und entscheiden sich für das Wechselmodell: Wochen- oder tageweise pendeln die Kinder zwischen den Elternteilen und verbringen so im Idealfall jeweils 50% der Zeit bei Mama und 50% bei Papa. Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen.

Wechselmodell im Umgangrecht auch gegen den Willen eines Elternteils

Es spreche grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte das ‚Wechselmodell‘ im Umgangsrecht, losgelöst vom Sorgerecht beider Elternteile, auch gegen den Willen eines Elternteils auf Antrag des anderen Elternteils anordnen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (PDF-download) am 01. Februar 2017.



Über die Autorin: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK. Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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