Auch bei einem Streit innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Kosten für einen Detektiv als Prozesskosten erstattungsfähig sein. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Geklagt hatte ein Mann, dessen Partnerin einen neuen Lebensgefährten hatte, dies aber vor ihm geheim hielt. Nach dem Urteil ist für die Erstattung maßgeblich, ob die Ermittlungen der Detektei entweder für die erfolgreiche Klage oder die erfolgreiche Rechtsverteidigung eines Partners notwendig waren.
Dass Gericht verpflichtete die ehemalige Lebensgefährtin die Kosten für die Detektei zu bezahlen.
Der Auftraggeber der Detektei und seine ehemalige Lebensgefährtin hatten vertraglich vereinbart, dass dieser nur so lange Unterhalt zahlen müsse, bis die Frau einen neuen Lebenspartner gefunden hat. Die Ermittlungen der Detektei bestätigten, dass die Frau entgegen ihren Angaben einen neuen, zahlungspflichtigen Partner hatte. Das OLG-Koblenz bestätigte dem Mann, dass er sich gegen eine Unterhaltsklage nur mit Hilfe einer Detektei habe verteidigen können. Die Detektivkosten seien daher - wie bei Eheleuten auch - als so genannte notwendige Prozesskosten zu werten. (Az. 14 W 785/06)
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08.02.2012
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