Beweislast bei Mobbing

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche wegen Mobbing gegen den Arbeitgeber geltend machen, muss er die diskriminierenden Verhaltensweisen darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Die bloße Behauptung genügt nicht. Die Beweisführung kann mithilfe einer Detektei geschehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der wegen behauptetem Mobbing durch Arbeitskollegen und Vorgesetzte ein Schmerzensgeld und Übernahme der Einschaltung der Kosten einer Detektei von mindestens 15.000,00 € verlangt hatte. Durch Mobbing, so das Gericht weiter, werde grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des durch so genanntes Mobbingverhalten von Vorgesetzten und Kollegen geschädigten Mitarbeiters verletzt.

Dieser müsse vor Gericht erforderlichenfalls substantiiert darlegen können, wann und in welchem exakten Einzelfall er gemobbt wurde. Diese Schilderung könne sich auch aus einem von dem gemobbten Mitarbeiter auf eigene Kosten eingeschaltete Detektei ergeben. Soweit sich der Mobbingverdacht durch den Bericht der Detektei tatsächlich beweisen lässt, sind diese Kosten gegenüber dem Arbeitgeber durch den geschädigten Mitarbeiter einklagbar, so dass Gericht weiter.

(LAG-Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 199/05)

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08.02.2012

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