Mitarbeiter, die in ihrem Hauptjob krankgeschrieben sind, riskieren durch körperliche anstrengende Gartenarbeit unter Umständen ihren Arbeitsplatz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gartenarbeit den Heilungsprozess hinauszögert. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil sogar eine aus diesem Grund erfolgte fristlose Kündigung des Arbeitgebers.
In dem konkreten Fall hatte der Mitarbeiter umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten bei einem Nachbarn durchgeführt, obwohl er seinem Arbeitgeber einen "gelben Schein" vorgelegt hatte. Als der Arbeitgeber den krankgeschriebenen Mitarbeiter bei seiner Nebentätigkeit mit Hilfe einer Detektei ertappte, verteidigte der sich mit dem Argument, er sei schließlich nur wegen "psychischer Probleme" krankgeschrieben. Diese Erkrankung beruhe auf dem Mobbing seiner Kollegen. Die körperliche Gartenarbeit Arbeit würde die Heilung seiner seelischen Leiden nicht verzögern. Sein Arbeitgeber sah dies natürlich ganz anders und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das LAG-Nürnberg stellte sich im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses auf die Seite des Arbeitgebers. Nach Ansicht der fränkischen Richter kann eine Kündigung wegen einer während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Nebentätigkeit durchaus gerechtfertigt sein, wenn der entsprechende Mitarbeiter sich schon mehrfach derart verhalten hat und von seinem Arbeitgeber deswegen wirksam abgemahnt worden ist. Den Einwand des Arbeitnehmers, er habe die Garten- und Baumfällarbeiten aus reiner Nachbarschaftshilfe kostenlos durchgeführt, ließen die Arbeitsrichter nicht gelten.
(LAG-Nürnberg, Az.: Aktenzeichen: 6 Sa 116/04)
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