Gerichtsurteile

Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, welchen Sie entnehmen können, daß die Kosten für die Beauftragung eines Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Privatpersonen als auch für Firmen absetzbar beziehungsweise erstattungsfähig sein können.

Gerichtsurteile

Bei den hier aufgeführten Urteilen handelt es sich ausschließlich um Urteile mit Bezug zum Wirtschaftsbereich. Die entsprechenden Urteile mit Bezug zum Privatbereich finden Sie auf der entsprechenden Seite in der Rubrik Privat unserer Homepage.

Das Landgericht Stuttgart (10. Zivilkammer) hat in einem Urteil die Beschwerde einer Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Nürtingen vom 10.04.2003 zurück- gewiesen. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Schulderin verurteilt die kompletten Kosten der Detektei Lentz®, 63452 Hanau an unsere Auftraggeber zurückzuerstatten. Darüberhinaus wurde die Schuldnerin verurteilt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat das Amtsgericht, gem. §§788, 91 ZPO die Kosten in Höhe von 1.480,00 EUR, die durch die Einschaltung der Detektei Lentz®, 63452 Hanau entstanden sind, gegen die Schuldnerin festgesetzt, weil es sich hierbei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte. Die Detektei Lentz® wurde mit der Ermittlung des Arbeitgebers und der aktuellen Bankverbindung der Schuldnerin beauftragt und konnte beides korrekt feststellen. Insoweit hat sich die Beauftragung der Detektei Lentz® auf das für die Zwangsvollstreckung erforderliche beschränkt.
(vgl. OLG.-Koblenz, JurBüro 1996, 383)

Ein direkter Anruf der Gläubigerin bei der Schuldnerin - wie von der Schuldnerin vorgetragen - hätte den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gefährdet, da in diesem Fall die Gefahr bestünde, daß die Schuldnerin der Gläubigerin den pfändbaren Teil ihres Arbeitslohnes - zumindest vorübergehend - entzieht. Hinsichtlich der Kosten der Detektei Lentz®, geht das Gericht - insoweit gem. §87 ZPO - davon aus - daß diese für die Ermittlung des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers, sowie der aktuellen Bankverbindung der Schuldnerin noch angemessen und erforderlich sind und im branchenüblichen Rahmen liegen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(LG.-Stuttgart, Az.10 T 208/03 - Vorinst. AG.-Nürtingen, Az. 1 aM 655/03)

Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüberhinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)

Hintergrund

Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.

Der Arbeitgeber kann bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, auf dessen Kosten eine Detektei engagieren und die Kosten – wenn sich der Verdacht des Lohnfortzahlungsbetruges durch den Einsatz der Detektei bestätigt – vom Arbeitnehmer vollständig zurück verlangen.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung seines Arbeitnehmers, da dieser Hinweise darauf hatte, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während der Nachtstunden mehrstündig Zeitungen mit seiner Ehefrau austragen sollte.Die Detektei observierte den Arbeitnehmer an drei aufeinanderfolgenden Nächten und konnte so in allen drei Nächten den Nachweis erbringen, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer über einen Zeitraum von jeweils ~sechs Stunden Zeitungen austrug.Der Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und forderte die Detektivkosten in Höhe von rund 5.500,00 EUR zurück. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht.Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun analog zur Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner arbeitsvertraglicher Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben, und fünf bis sechs Arbeitsstunden für Zeitungen austragen seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell und ohne Ausnahme nicht ausführen könne. Dieser Darlegungslast ist der Arbeitnehmer jedoch nicht nachgekommen. Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten und dritten Tag bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig sondern als erforderlich ergriffen hätte. Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach an unterschiedlichen Tagen eine arbeitsähnliche Tätigkeit verrichtet hat, der der geschuldeten Arbeitstätigkeit vergleichbar war. Daher war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung auf eine Kündigung zu beschränken.
(LAG-Rheinland Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)

Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnise vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt". Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
(LAG Düsseldorf Az: 18 Sa 366/01)

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten), darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99)

Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)

Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muß der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgeber zu dem Mitarbeiter gestört wird, aktzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremnden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)

Testkäufe reichen als Beweise aus.
(AG. Kaiserslautern, Az. 5 CA 119/84)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)

Läßt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG 5AZR116/86)

Bei Beobachtung von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)

Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §1, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, daß der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)

Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)

Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die vollständigen Kosten für die Beauftragung einer Detektei ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war.
So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz analog zur Vorinstanz.
(LAG Rhld.-Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)

Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die Ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtswmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, erhabe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive - in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Kostenfrei, Mo. bis Sa. durchgehend von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Aus dem Ausland wählen Sie: +49 (0) 6181 12 01 22

Rufen Sie uns kostenfrei an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus:
zum Anfrage-Formular

Service

Rufen Sie uns kostenfrei an:

(0800) 88 333 11

Mo. bis Sa. von 9 bis 19 Uhr
Aus dem Ausland wählen Sie:
+49 (0) 69 13 38 99 88

Oder wir rufen Sie zurück

  • heute morgen

Rückruf Mo. bis Sa. von 9 bis 19 Uhr mit mind. 2 Std. Vorlauf möglich!

Für Sie im Einsatz:

Momentan observiert unsere Detektei im Gebiet Berlin mit drei Detektiven in einem Fall von Unterhaltsbetrug, sowie in Leipzig und in Düsseldorf in Fällen von Unterhaltsbetrug mit jeweils drei Detektiven. Außerdem sind drei unserer Detektive derzeit auf Mallorca im Einsatz.


08.02.2012

Für Sie im Einsatz:

Zwei aktuelle Observationen unserer Detektei Raum Hamburg und im Raum Essen / Ruhrgebiet jeweils in Fällen von Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall bzw. Arbeitszeitbetrug durch Außendienstmitarbeiter. Außerdem ist unser Spezialteam Lauschabwehr | Abhörschutz aktuell ebenfalls für zwei Firmen in Frankfurt am Main und München im Einsatz.


08.02.2012

Newsletter

Melden Sie sich hier für unseren Newsletter an: