Mitarbeiterüberwachung | Detektive als legitimes Mittel
Mitarbeiterüberwachungen durch Detekteien stehen schon seit längerem unter dem Generalverdacht unrechtmäßiger Bespitzelungen. Grundsätzlich jedoch ist die Mitarbeiterüberwachung ein legitimes und legales Mittel zur Bekämpfung von Straftaten, wie z.B. Lohnfortzahlungsbetrug, Spesenbetrug, Abrechnungsbetrug, unerlaubter Nebentätigkeit Arbeitszeitbetrug u.a. in Firmen.
Massive Kritik
Angesichts der öffentlich bekannt gewordenen Fälle bei namhaften deutscher Firmen und Kreditinstituten und bei weiteren Mittelstandsunternehmen, verwundert die massive Kritik an der Praxis von Mitarbeiterüberwachungen nicht. Im Gegenteil: Kritik und rechtliche Konsequenzen sind dort notwendig, wo Unternehmen willkürlich und unter Missachtung rechtlicher und ethischer Normen ihre Mitarbeiter von Detekteien ausspähen lassen. Den Schaden haben nicht nur betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch das Image von Unternehmen und der Ruf des Detektivgewerbes werden stark in Mitleidenschaft gezogen.
Gerade deshalb ist ein genauer Blick auf die rechtlich einwandfreie Arbeitsweise der beauftragten Detektei und rechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterüberwachungen durch Detekteien geboten. Hier kann eine versierte Detektei mit TÜV Zertifikate Qualitätsmanagement-System beratend tätig sein und dem interessierten Mandanten helfen, rechtssichere Entscheidungen zu treffen.
Mitarbeiterkriminalität – eine ernsthafte Bedrohung
Die größte Gefahr für Unternehmen kommt von innen. Im Frühjahr 2010 veröffentlichte Corporate Trust unter dem Titel ‚Gefahrenbarometer 2010‘ eine ausführliche Studie über Sicherheitsrisiken für den deutschen Mittelstand.
Ein Ergebnis: Die größten Schäden erleiden mittelständische Unternehmen durch Diebstahl, Einbruch und Überfall, gefolgt von Korruption, Betrug und Untreue.
Bei Fällen von Informationsabfluss müssen mittelständische Unternehmen feststellen, dass eigene Mitarbeiter das größte Risiko darstellen. Dazu passen Erhebungen deutscher Detektivverbände für das Wirtschaftsjahr 2008: Mehr als zwei Drittel der Aufträge, die Detektive von Unternehmen erhalten, betreffen Mitarbeiterdelikte. Kriminelle Handlungen in Unternehmen führen zu immensen materiellen und finanziellen Schäden. Noch schwerer können Unternehmen der Verrat von Betriebsgeheimnissen und der Abfluss spezifischen Know-hows treffen. Die Bedrohung von Existenzen und Arbeitsplätzen ist vor diesem Hintergrund durchaus real. Unternehmen haben unbestritten das Recht und die Verpflichtung – nicht zuletzt gegenüber ihren Beschäftigten – gegen kriminelle Handlungen einzelner Beschäftigter vorzugehen. Nicht willkürlich, nicht wahllos, nicht umfassend, aber gezielt bei konkreten Verdachtsmomenten und dazu dürfen Unternehmen auch Detekteien einschalten.
Mitarbeiterüberwachung nur bei berechtigtem Interesse und konkretem Verdacht
Wenn der Chef Detektive einschaltet, muss er dafür gute Gründe vorweisen können. Voraussetzungen für eine Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiv sind das ‚berechtigte Interesse‘ des Auftraggebers und ein ganz konkreter Verdacht gegen einen Beschäftigten. Unter einem berechtigten Interesse versteht der Gesetzgeber jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse, das nicht im Widerspruch zum Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig erscheint.
Darüber hinaus muss ein konkreter Verdacht gegen einen Mitarbeiter vorliegen. Darauf verweist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das hier besondere Beachtung verdient, da es sich bei der Überwachung eines Mitarbeiters um nichts anderes als die Erhebung von personenbezogenen Daten handelt. Der neue § 32 BDSG, der seit 1. September 2009 in Kraft ist, schreibt vor: ‚Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat …‘
Beides – sowohl das berechtigte Interesse als auch den konkreten Verdacht – wird ein Detektiv vor der Annahme eines Auftrages sorgfältig prüfen und schließlich im Vertrag schriftlich festhalten. Einen Auftrag zur Mitarbeiterüberwachung nach dem Motto ‚Schauen Sie mal, ob Sie bei dem Herrn Soundso etwas finden!‘ darf eine seriöse Detektei weder annehmen noch durchführen.
Über die Autorin: Susanne Weyel
Die 26jährige Susanne Weyel ist nicht nur ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK, sondern auch geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK) und Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss. Sie gehört seit rund vier Jahren zu unserem Team und ist im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz und unterstützt das Team auch in der Mandantenbetreuung.
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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten
Maximilian Breuer, Düsseldorf
Merle W., Bergisch-Gladbach
Bernd-Rüdiger L., Bremen
Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:
Beratungsqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
Auftragsbearbeitung | durchschn. Bewertung: 5 |
Ergebnisqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
Tätigkeitsberichte | durchschn. Bewertung: 5 |
Transparenz | durchschn. Bewertung: 5 |
Vertragsgestaltung | durchschn. Bewertung: 5 |
Erreichbarkeit | durchschn. Bewertung: 4 |
Zuverlässigkeit | durchschn. Bewertung: 5 |
Gesamt | durchschn. Gesamtnote: 4,91 |