Mitarbeiterüberwachung | Detektive als legitimes Mittel

Mitarbeiterüberwachungen durch Detekteien stehen schon seit längerem unter dem Generalverdacht unrechtmäßiger Bespitzelungen. Grundsätzlich jedoch ist die Mitarbeiterüberwachung ein legitimes und legales Mittel zur Bekämpfung von Straftaten, wie z.B. Lohnfortzahlungsbetrug, Spesenbetrug, Abrechnungsbetrug, unerlaubter Nebentätigkeit Arbeitszeitbetrug u.a. in Firmen.

Massive Kritik

Angesichts der öffentlich bekannt gewordenen Fälle bei namhaften deutscher Firmen und Kreditinstituten und bei weiteren Mittelstandsunternehmen, verwundert die massive Kritik an der Praxis von Mitarbeiterüberwachungen nicht. Im Gegenteil: Kritik und rechtliche Konsequenzen sind dort notwendig, wo Unternehmen willkürlich und unter Missachtung rechtlicher und ethischer Normen ihre Mitarbeiter von Detekteien ausspähen lassen. Den Schaden haben nicht nur betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch das Image von Unternehmen und der Ruf des Detektivgewerbes werden stark in Mitleidenschaft gezogen.

Gerade deshalb ist ein genauer Blick auf die rechtlich einwandfreie Arbeitsweise der beauftragten Detektei und rechtlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterüberwachungen durch Detekteien geboten. Hier kann eine versierte Detektei mit TÜV Zertifikate Qualitätsmanagement-System beratend tätig sein und dem interessierten Mandanten helfen, rechtssichere Entscheidungen zu treffen.

Mitarbeiterkriminalität – eine ernsthafte Bedrohung

Die größte Gefahr für Unternehmen kommt von innen. Im Frühjahr 2010 veröffentlichte Corporate Trust unter dem Titel ‚Gefahrenbarometer 2010‘ eine ausführliche Studie über Sicherheitsrisiken für den deutschen Mittelstand.

Ein Ergebnis: Die größten Schäden erleiden mittelständische Unternehmen durch Diebstahl, Einbruch und Überfall, gefolgt von Korruption, Betrug und Untreue.

Bei Fällen von Informationsabfluss müssen mittelständische Unternehmen feststellen, dass eigene Mitarbeiter das größte Risiko darstellen. Dazu passen Erhebungen deutscher Detektivverbände für das Wirtschaftsjahr 2008: Mehr als zwei Drittel der Aufträge, die Detektive von Unternehmen erhalten, betreffen Mitarbeiterdelikte. Kriminelle Handlungen in Unternehmen führen zu immensen materiellen und finanziellen Schäden. Noch schwerer können Unternehmen der Verrat von Betriebsgeheimnissen und der Abfluss spezifischen Know-hows treffen. Die Bedrohung von Existenzen und Arbeitsplätzen ist vor diesem Hintergrund durchaus real. Unternehmen haben unbestritten das Recht und die Verpflichtung – nicht zuletzt gegenüber ihren Beschäftigten – gegen kriminelle Handlungen einzelner Beschäftigter vorzugehen. Nicht willkürlich, nicht wahllos, nicht umfassend, aber gezielt bei konkreten Verdachtsmomenten und dazu dürfen Unternehmen auch Detekteien einschalten.

Mitarbeiterüberwachung nur bei berechtigtem Interesse und konkretem Verdacht

Wenn der Chef Detektive einschaltet, muss er dafür gute Gründe vorweisen können. Voraussetzungen für eine Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiv sind das ‚berechtigte Interesse‘ des Auftraggebers und ein ganz konkreter Verdacht gegen einen Beschäftigten. Unter einem berechtigten Interesse versteht der Gesetzgeber jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse, das nicht im Widerspruch zum Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig erscheint.

Darüber hinaus muss ein konkreter Verdacht gegen einen Mitarbeiter vorliegen. Darauf verweist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das hier besondere Beachtung verdient, da es sich bei der Überwachung eines Mitarbeiters um nichts anderes als die Erhebung von personenbezogenen Daten handelt. Der neue § 32 BDSG, der seit 1. September 2009 in Kraft ist, schreibt vor: ‚Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat …‘

Beides – sowohl das berechtigte Interesse als auch den konkreten Verdacht – wird ein Detektiv vor der Annahme eines Auftrages sorgfältig prüfen und schließlich im Vertrag schriftlich festhalten. Einen Auftrag zur Mitarbeiterüberwachung nach dem Motto ‚Schauen Sie mal, ob Sie bei dem Herrn Soundso etwas finden!‘ darf eine seriöse Detektei weder annehmen noch durchführen.

Über die Autorin: Susanne Weyel

Susanne Weyel

Die 26jährige Susanne Weyel ist nicht nur ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK, sondern auch geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK) und Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss. Sie gehört seit rund vier Jahren zu unserem Team und ist im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz und unterstützt das Team auch in der Mandantenbetreuung.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeMeine Ansprechpartnerin überzeugte mich. Sie ist ruhig, klar deutlich und sachlich in der Beratung, sowie in der Leitung des Einsatzes. Ich fühle mich von Ihr und den Ermittlern sehr gut bedient, eine sympathische Detektei "zum Anfassen".
Maximilian Breuer, Düsseldorf
KundenstimmeIch bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
KundenstimmeMeine Scheidung ist inzwischen abgeschlossen und ich möchte die Gelegenheit nutzen, hier noch eine entsprechende Bewertung abgeben. Durch die Recherche im Internet, bin ich auf die Lentz Detektei aufmerksam geworden. Durch die durchweg positiven Bewertungen habe ich mich für diese Detektei entschieden, um meiner damals getrennt lebenden Frau sowohl das Eheähnliche Verhältnis als auch die Schwarzarbeit nachzuweisen und wurde auch nicht enttäuscht. Es war konstruktive, positive und stets angenehme Atmosphäre, ein tolles Team und vor allem sehe ich in der Lentz Detektei eine sehr hohe Kompetenz. Ich bin mit allem zufrieden.)
Bernd-Rüdiger L., Bremen
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.