Fälle im Oktober – Fall 3

 

Die Detektei Hanau erhielt im Spätsommer den Auftrag, einen Mitarbeiter unserer Auftraggeberfirma in Bad Homburg zu überprüfen. Hintergrund war der Verdacht, das der Mann wohl die 40-Stunden-Woche neu erfunden hatte und kaum mehr als 20 Stunden in der Filiale anwesend war, wie eigene Vorermittlungen der Auftraggeberfirma aus Bad Homburg ergeben hatten. Auf anraten des Rechtsanwalts der Firma, wurde schließlich unsere Detektei Hanau eingeschaltet, um den Mann an zwei Wochen, jeweils von Montag – Samstag während seiner Arbeitszeiten zu observieren (beobachten). Es sollte jede Tätigkeit des als Filialleiters angestellten Mannes möglichst lückenlos dokumentiert werden; ebenso sollte jede offensichtlich nicht geschäftliche Tätigkeit lückenlos dokumentiert werden.

 

Die drei Detektive der mobilen Observationsgruppe unserer Detektei Hanau begannen absprachegemäß mit der Observation. Abgesehen davon, dass der Mann morgens regelmäßig erst mit rund 1stündiger Verspätung überhaupt zur Arbeit erscheint, machte der Mann auch regelmäßig über 2stündige Mittagspausen, die er meist in einer örtlichen Spielothek verbrachte, um dann auch Abends immer super pünktlich Feierabend zu machen. Das Ganze wurde nur von beiden Samstagen getoppt. Hier ging der Mann nach der Mittagspause gar nicht mehr zur Arbeit und fuhr direkt von der Spielothek nach Hause und lies sich lediglich per Handy von einem Mitarbeiter über die Vorkommnisse auf der Arbeit informieren.

 

Alles in allem ergab sich eine Differenz zwischen der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit der Zielperson unserer Detektei Hanau von 80 Stunden in den beiden Observationswochen zu tatsächlich 54 geleisteten Arbeitsstunden von immerhin 26 Stunden. Mit dem Observationsergebnis der mobilen Observationsgruppe unserer Detektei Hanau konfrontiert, zeigte sich der Filialleiter als völlig uneinsichtig und tat das ganze als ‚Lappalie‘ ab. Die Rechtsanwälte der Auftraggeber unserer Detektei Hanau sahen das naturgemäß anders und übergaben dem ehemaligen Filialleiter die fristlose Kündigung, wegen Arbeitszeitbetrug.

 

Der zog, wie zu erwarten war, damit vor das Arbeitsgericht und klagte auf Wiedereinstellung. Ergebnislos. Das Arbeitsgericht erkannte die fristlose Kündigung jedoch an und sprach dem Mandanten unserer Detektei Hanau auch Schadensersatz nach §91 ZPO. in Höhe der Detektivkosten unserer Detektei für den Einsatz in Hanau zu. Die Einschaltung unserer Detektei Hanau durch die Auftraggeberfirma in Bad Homburg sei notwendig und die Art der Durchführung und die Abrechnung zielführend und bei objektiver Betrachtung angemessen gewesen, so das Arbeitsgericht in seiner Begründung wörtlich.

Über die Autorin: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK. Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeMeine Erfahrung mit den Ermittlern ist, dass diese sehr seltene Fähigkeit haben sich in verzwickte und komplizierte Vorgänge hinein zu versetzen und extrem zielgerichtet zu arbeiten. Ich kann die Detektei Lentz zum Nachweis bei Arbeitszeitbetrug nur empfehlen.
Dieter Mende, Berlin
KundenstimmeProfessionell, sehr fachkundig, geschickt, verlässlich, schnell - das sind die Attribute die uns nach drei­maliger, gewerblicher in Anspruch­nahme der Dienste der Detektei Lentz einfallen.
Christian E., Brüssel
KundenstimmeNeben der kompetenten Vorab-Beratung, waren die vier Detektiv-Ermittler auch vor Gericht mit ihrer ruhigen und besonnenen Art den verbalen Attacken der Gegenseite immer einen Schritt voraus. Ich bin mehr als zufrieden und spreche ihr hiermit nochmals meinen Dank aus.
Elisabeth B., Dessau-Roßlau
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Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.