Die Zusammenarbeit zwischen Detektiv und Rechtsanwalt

Bild: Schwarzarbeit-in-Frankfurt

Ein Beitrag zum Thema
Arbeitnehmerüberwachung im Krankheitsfall und wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs.
von Dipl.-Jur. (Univ.) Haakon Dammann

Anmerkung:

Auch wenn im Folgenden fast ausschließlich die männliche Form verwendet wird, so gelten die Ausführungen selbstverständlich auch immer für die weibliche Form.

I. Problemdarstellung

Nicht selten kommt es vor, dass Sie sich als Arbeitgeber die Frage stellen, ob Ihr Arbeitsnehmer „mal wieder blau macht“, obwohl er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes fristgemäß vorgelegt hat. Solche Anfragen gehören zum Tagesgeschäft unserer Detektei in Hamburg. Das ist ein gravierender Verdacht, der – wenn er sich denn nur nachweisen ließe – zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Das kann letztendlich zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Strafrechtlich betrachtet stellt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) dar.

II. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Allgemeines

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Nachweismittel, mit dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist[1].

2. Rechtscharakter der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Privaturkunde nach § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) und auch ein Gesundheitszeugnis nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB).

3. Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Sachverständigengutachten kommt ein hoher Beweiswert zu.

Als Privaturkunde erbringt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den vollen Beweis nur dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom ausstellenden Arzt stammt. Die Beweiskraft erstreckt sich dagegen nicht auf den Inhalt der Erklärung. Über die Richtigkeit des Inhalts ist in einem gerichtlichen Verfahren vielmehr nach § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen freier Beweiswürdigung zu entscheiden. In den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes kommt aber letztlich zum Tragen, dass der Gesetzgeber nach der Lebenserfahrung die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung als den auf der ärztlichen Sachkunde beruhenden Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wertet. Deshalb genügt sie in der Praxis regelmäßig für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit[2].

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen, die seinen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, und damit die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu beweisen[3].

Der Arbeitnehmer kann diesen Beweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, z. B. Zeugen für seinen Gesundheitszustand benennen[4].
Er muss dann aber zunächst auch die physischen und/oder psychischen Hinderungsgründe darlegen, damit der Arbeitgeber nachprüfen kann, ob die Erkrankung überhaupt zur Arbeitsunfähigkeit führen konnte. In der Regel wird er aber den Beweis – zumindest nach Ablauf von drei Kalendertagen – durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen[5].

4. Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, muss er Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen und dadurch den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttern.

Solche Tatsachen können sich beispielsweise

  • aus der Bescheinigung selbst ergeben,
  • auf tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens beruhen oder
  • sich durch Verhaltensweisen des Arbeitnehmers aufdrängen[6].

Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers begründet für die Tatsache der Erkrankung keine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO[7].
Wenn der Arbeitgeber die attestierte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bezweifelt, dann beruft er sich insbesondere darauf, dass der Arbeitnehmer

  • den Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat, durch Simulation getäuscht habe oder
  • der Arzt den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt habe.

Nun muss der Arbeitgeber die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern[8].

III. Die Arbeit des Detektivs

1. Ein Fall für zwei

Ganz so einfach wie bei der erfolgreichen Kriminalreihe „Ein Fall für zwei“, die seit 1981 im ZDF immer freitags um 20:15 Uhr ausgestrahlt wird, ist die Arbeit des Detektivs in der täglichen Praxis nicht.

Im Fernsehen wird dem geneigten Zuschauer vorgegaukelt, dass der Privatdetektiv Josef Matula und aktuell Leo Oswald mal eben schnell einen Beweis hier und einen Beweis dort besorgen kann, damit der Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Dieter Renz, später Dr. Rainer Franck, danach Dr. Marcus Lessing und aktuell Benjamin „Benni“ Hornberg den Angeklagten pünktlich zum Ende einer jeden Folge vor einer Verurteilung bewahrt. Der eine oder andere logische Bruch in der Handlung sowie die teils (sehr) fragwürdige Beschaffung von Beweisen wird dabei in Kauf genommen. Ein Happy End ist garantiert.

Damit wird dem Zuschauer tatsächlich eine falsche Wirklichkeit suggeriert, die er nicht selten für bare Münze nimmt.

2. Die tägliche Praxis

 Abseits der Fernsehlandschaft können Detektiv und Rechtsanwalt sehr effektiv und vor allem legal zusammenarbeiten.
Die Beweise, die so juristisch einwandfrei zusammengetragen werden, können dann auch in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden.
Der Rechtsanwalt als „Fachmann“, der stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung ist, kann dem Detektiv beispielsweise wertvolle juristische Informationen in puncto Beweiserhebung geben. 

3. Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv – Ist das rechtens?

Das Bundesarbeitsgericht[9] hat sich in einer wegweisende Entscheidung mit der Überwachung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber in Form einer Observation durch einen Privatdetektiv beschäftigt.
In ihrer Entscheidung kommen die Richter des BAG zu dem Ergebnis, dass eine solche Observation nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich ist.
Ist die Überwachung jedoch rechtswidrig gewesen, so kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld geltend machen.
In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber eine fälschlicherweise behauptete Arbeitsunfähigkeit nachweisen wollte.

a) Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Bei einer Observation liegt ein datenschutzrechtlich relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor.

Dazu führt das BAG in seiner Entscheidung u.a. aus:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen“.

Der Eingriff (die Observation durch den Detektiv) in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darf nicht rechtswidrig sein.

Dazu führt das BAG in seiner Entscheidung aus:

„Maßgebend ist § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten
– in Betracht kommt die Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, Betrug gemäß § 263 StGB
nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung nicht überwiegt“.

Die Richter haben klargestellt, dass das Täuschen über eine nicht vorhandene Arbeitsunfähigkeit einen Betrug darstellen kann und dass dies eine Observation rechtfertigen könnte.

b) Wann ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers rechtswidrig?

Dazu führt das BAG in seiner Entscheidung aus:

„Im Hinblick auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.“

Dass der Arbeitgeber einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Glauben schenkt, reicht nicht aus.

Zu Verdachtsmomenten, an die der Arbeitgeber anknüpfen kann, gibt das BAG vor:

„Weder hat die Klägerin beispielsweise im Rahmen einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt, noch war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war“.

c) Zum Schmerzensgeldanspruch

Eine Entschädigung in Geld kommt nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers in Betracht.
Eine heimliche Observation stellt grundsätzlich einen solchen schwerwiegenden Eingriff das.

„Ein Eingriff in das gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt bereits in der durch die Beklagte veranlassten Observation der Klägerin vor. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, intensivieren die im Zusammenhang mit der Observation gefertigten Videoaufnahmen die Stärke des Eingriffs erheblich. Hinzu kommt die Heimlichkeit der Aufzeichnungen. Sie erfolgten im öffentlichen Raum und ohne eine Kenntlichmachung“.

d) Resümee

Die vorliegende Entscheidung des BAG darf nicht falsch verstanden werden.
Es geht nicht darum, dass Arbeitgeber gar keine Observationen durch einen Detektiv durchführen dürfen. Eine Observation ist unter besonderen Umständen selbstverständlich möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich konkrete Tatsachen ergeben, die Bedenken hinsichtlich einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  erwecken.

IV. Die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage, so trifft Sie als Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Beweislast.

Sie müssen die Tatsachen beweisen, die die Kündigung rechtfertigen.

Eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts treten Richtern nicht selten mit offenem Misstrauen und teilweise mit Ablehnung entgegen.

Um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren zu gewinnen, sind Beweise unerlässlich.

Diese zu beschaffen ist unsere ureigene Aufgabe.

Wir haben dann die Aufgabe, klare und vor Gericht einsetzbare Daten zu ermitteln.

Die an der Ermittlung und Observation beteiligten Detektive werden dann in vielen Fällen als Zeuge vor dem zuständigen Gericht auftreten.

Werden Daten rechtswidrig erhoben, so können sie einem sog. Beweisverwertungs-verbot unterliegen. D.h., dass sie dann für den Prozess irrelevant sein können.

Um eben einer solchen Situation entgegenzuwirken arbeiten wir als Detektei in Hamburg in ganz Norddeutschland mit der Sozietät Wißbar, von Podlewski, Breuning aus Hamburg, einer der führenden Anwaltskanzleien für Arbeitsrecht in Hamburg zusammen.

 
 
[1]           Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.1997, 5 AZR 83/96
[2]           BAG, Urteil vom 15.07.1992, 5 AZR 312/91)
[3]           BAG, Urteil vom 26.02.2003, 5 AZR 112/02; BAG, Urteil vom 13.07.2005, 5 AZR 389/04
[4]           BAG, Urteil vom 01.10.1997, 5 AZR 726/96
[5]           Neumann-Redlin, Rambach, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anze … / 3.2.6 Beweiswert und Beweislast
[6]           Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.1997, 5 AZR 83/96
[7]           BAG, Urteil vom 11.08.1976, 5 AZR 422/75
[8]           Neumann-Redlin, Rambach, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anze … / 3.2.6 Beweiswert und Beweislast
[9]           BAG, Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1007/13

Über die Autorin: Luise Schäfer

Luise Schäfer

Nehmen Sie Kontakt auf.

Zurück zur Newsübersicht

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeKompetent, zielstrebig, verlässlich und vor allen Dingen vertragstreu.
Dr. Werner G., München
KundenstimmeBeobachtung bei Unterhalts­streitigkeiten: Bin sehr zufrieden, mit der sehr kompetenten Beratung und Bedienung von Anfang an bis zum Schluß. Sehr zu empfehlen. Ins­be­sondere die stichhaltigen und auf den Punkt gebrachten Berichte lobten auch meine Anwälte.
Wolf-Peter H., Köln
KundenstimmeSehr kompetent, zuverlässig und zielorientiert. Positiv auch, dass der Ansprech­partner ständig online erreichbar und über den aktuellen Sach­stand informiert war.
Dorothee S., Waiblingen
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.