Die Lentz Gruppe® informiert: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Bild: arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist häufig ein Streitigkeitspunkt für den Arbeitgeber der – aus seiner Sicht – keine Leistung erhält und dennoch bezahlen muss aber – aus Sicht des Arbeitnehmers – dessen Existenz berechtigt schützt.

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss für 6 Wochen d.h. 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten. Diese geläufige Faustregel ist bei einigen Fallkonstellationen jedoch eingehender zu betrachten:

Fallbeispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitete als Paketzusteller und war unstreitig vom 03.02.2014 bis zum 05.04.2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt (AU-Bescheinigungen wurden vorgelegt). Hierbei wurden zweimal „Erstbescheinigungen“ vorgelegt. Der Arbeitnehmer trägt im Klagverfahren dennoch vor, es bestünde kein Zusammenhang zwischen den zwei aufeinander folgenden Erkrankungen.

So hat das Landesarbeitgericht Köln (Az.: 5 Sa 831/14, v. 09.02.2015) entschieden:

Grundsätzlich entsteht kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, sofern während der Dauer der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt. Es war im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankte und insofern lediglich eine weitere Erkrankung zur Ersterkrankung hinzutrat. Damit besteht lediglich ein einmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Das Landesarbeitsgericht macht deutlich, dass es in einem solchen Fall nicht darauf ankommt, ob eine Fortsetzungserkrankung oder zwei unterschiedliche Krankheiten vorliegen.

Fazit:
Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles gilt jedoch nicht, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zusammentrifft. Damit kann erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen. (BAG, Urteil vom 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 –, BAGE 149, 101-109, Rn. 12)

Auch ist die Rechtslage ebenfalls eine andere, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten zwar tatsächlich nicht arbeitete, jedoch arbeitsfähig war. (Beispiel: Die Krankmeldung endet am Freitag und er reicht eine erst ab dem darauffolgenden Montag gültige neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein). Dies gilt sogar auch, wenn der Arbeitnehmer nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88). Auch in diesem Fall kann ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen.

Wenn Sie als Arbeitgeber in einem solchen Fall einen konkreten, auf Tatsachen basierenden, berechtigten Grund (berechtigtes Interesse) vorbringen können, an der erneuten AU zu zweifeln, helfen Ihnen unsere Detektive gern und überprüfen ihren Verdacht unbemerkt, rechtskonform und compliancegerecht.

Sprechen Sie unsere freundlichen Mandantenbetreuer für eine entsprechende detektivische Beratung telefonisch, oder über unsere Kontaktseite an.

Rechtlicher Hinweis:
In Deutschland ist die außergerichtliche Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert, das zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine uneingeschränkte, außergerichtliche, rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte. Das bedeutet, dass wir – als Detektive – keine Rechtsberatung durchführen dürfen! Daher ist dieser Artikel nicht als Rechtsberatung zu verstehen, gemeint und ersetzt auch keinesfalls eine Rechtsberatung durch eine der vorstehend beschriebenen, qualifizierten Berufsgruppen. Gern sind wir Ihnen bei der Auwahl eines geeigneten Fachanwalts in ihrer Nähe aus unserem Mandantenkreis behilflich.

Über die Autorin: Susanne Weyel

Susanne Weyel

Die 26jährige Susanne Weyel ist nicht nur ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK, sondern auch geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK) und Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss. Sie gehört seit rund vier Jahren zu unserem Team und ist im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz und unterstützt das Team auch in der Mandantenbetreuung.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeSelten sieht man einen so derart guten Dienstleister, der sich mit Herz einsetzt. Sehr engagiert, professionell und mitfühlend und ist auch nach Abschluss für einen da. Kann ich mit gutem Gewissen weiterempfehlen! Note 1*. Alles Gute
Jürgen Harms, Berlin
KundenstimmeIch bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
KundenstimmeEtwas Wartezeit. Sonst perfekt. Danke an meine immer für uns erreichbare Ansprech­partnerin Frau S., und das Team
Lieselotte M., Wien
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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