Kindesentführung durch den eigenen Vater

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In der aktuellen News geht es um die Erörterung eines Falles von Kindesentführung durch den eigenen Vater – ein im Zeichen vieler binationaler Familien im Trennungsfall leider inzwischen immer häufiger vorkommendes Szenario.

Der Vater hat entgegen eines ordentlichen Gerichtsurteils seine Tochter vom Kindergarten abgeholt und ist mit dem Kind „untergetaucht“. Der Aufenthaltsort von Vater und Kind wurde durch Observationen ermittelt.

Ein Angehöriger des Observationsteams teilt im Rahmen der Auftragsdurchführung telefonisch mit, dass er von der gegenüberliegenden Straßenseite aus einem Flurfenster eines Hochhauses Einblick in die Wohnung des Vaters und dabei auch schon die Tochter gesehen hat. Zur Beweissicherung möchte er von der sich wiederholenden Szene Fotos machen. Dazu benötigt er aber Fototechnik mit großem Teleobjektiv.

Die Frage, die wir uns heute stellen, ist: Wie lässt sich Ihre Entscheidung zum Einsatz des Teleobjektivs aus rechtlicher und fachkundlicher Sicht begründen?

Hierbei müssen unter anderem die rechtlichen Gesichtspunkte (speziell die der DSGVO) und das ‚Recht am eigenen Bild‘ beachtet werden.

 

1. Einleitung

Fassen wir nochmals zusammen: Den Ausgangspunkt der nachfolgenden Beurteilung und rechtlichen Einschätzung der Beweissicherung bildet eine Kindesentziehung durch ein nicht sorgeberechtigtes und nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigtes Elternteil. Entgegen eines ordentlichen Gerichtsurteils holte ein Vater seine Tochter vom Kindergarten ab und verschwand mit dem Kind.

Nach dem Einschalten einer Privatdetektei konnte durch Observation zunächst der Aufenthaltsort von Vater und Tochter ermittelt werden. Die fragliche Wohnung kann vom Observationsteam von einem Hochhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite beobachtet werden. Vater und Tochter wurden bereits durch ein Flurfenster des Hochhauses gesichtet. Nun wird zur Beweissicherung ein großes Teleobjektiv benötigt, um den Aufenthalt der beiden Zielobjekte in der Wohnung zu protokollieren.

Das Observationsteam, das zu diesem Zweck Bildaufnahmen machen möchte, bewegt sich damit allerdings in einem rechtlichen Spannungsfeld.

Problematisch an der Beweissicherung durch Bildgewinnung sind in dieser Situation gleich mehrere Aspekte:

  • Zum einen ist es nicht zulässig, Aufnahmen mithilfe eines professionellen Teleobjektivs zu machen. Nur Szenen, die ohne Hilfsmittel und ohne Überwindung eines optischen Hindernisses fotografisch festgehalten werden können, dürfen dokumentiert werden.
  • Zum anderen greifen Aufnahmen der privaten Wohnung in den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ der Zielperson ein und sind daher nicht zulässig.
  • Zudem müssen die Persönlichkeitsrechte der observierten Person gewahrt werden. Hier spielt insbesondere das Recht am eigenen Bild eine wichtige Rolle.

Die zu erörternde Frage ist daher, was die Privatermittler unternehmen dürfen, um die geforderten Ermittlungsergebnisse zu beschaffen. Ist der Einsatz des Teleobjektivs zur Beweissicherung rechtlich dennoch begründbar? Inwieweit schränken die Persönlichkeitsrechte der Zielperson die Ermittlungen ein?

Lassen Sie uns dazu die Fragen zunächst in ihren grundsätzlichen Aspekten beleuchten. Später kommen wir dann auf die wesentlichen Argumente, die für und gegen den Einsatz des Teleobjektivs angeführt werden können, zu sprechen. Darauf folgt eine Bewertung und Abwägung der genannten Argumente sowie die Schlussfolgerung auf Grundlage einer rechtlichen und fachkundlichen Bewertung zum Sachverhalt.

2.1 Rechte und Grenzen im Handlungsspielraum von Privatermittlern

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine sogenannte Entziehung Minderjähriger, also die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem sorgeberechtigten und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil, Pfleger oder Vormund. Wenn beide Eltern das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen, handelt es sich bei der Kindesentziehung durch ein Elternteil um eine Straftat. Diese fällt unter Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist in §235 des Strafgesetzbuches geregelt.  Im Familienrecht kommt es auch vor, dass das Kind von einem Elternteil entführt wird, dem das Sorgerecht entzogen wurde, oder wenn es zwischen den Eltern Streitigkeiten bezüglich der Umgangsregelung gibt.

2017 gab es 1.046 Fälle der Kindesentziehung. Dabei traten Kindesentführungen ins Ausland und aus dem Ausland nach Deutschland gleichhäufig auf.

Um das untergetauchte Elternteil und das entführte Kind möglichst schnell zu finden, werden häufig erfahrene Privatermittler eingeschaltet. Diese externen Fachleute, die sich mit den rechtlichen Grundlagen einer Ermittlung auskennen, können gerichtsfeste Ergebnisse liefern. Zur Aufklärung des fraglichen Sachverhalts und zur Sammlung von Beweismaterial muss sich der Detektiv allerdings in einem legalen Rahmen bewegen. Häufig stoßen bei der Durchsetzung des dem Mandanten zustehenden Rechts – wie beispielsweise ein Eilantrag auf Herausgabe oder auch Rückführung des Kindes – die Ermittlungstätigkeiten auf die Persönlichkeitsrechte der Zielperson.

Ob die Ermittlungsmethoden, die der Rechtsfindung dienen, Vorrang gegenüber den Persönlichkeitsrechten haben, ist im Folgenden zu diskutieren. Im vorliegenden Fall ist der Einsatz eines professionellen Teleobjektivs zur Bildgewinnung kritisch zu hinterfragen.

2.2 Rechte des Mandanten vs. Rechte der Zielperson

Die Arbeitsmethoden eines Detektivs zur Rechtsfindung im Interesse seines Mandanten betreffen häufig die Grundrechte der Zielperson. Bei der Ermittlung und Observation zur Aufklärung eines Sachverhaltes darf der Privatermittler geltendes Recht allerdings nicht verletzen. Wie jeder andere Bürger ist ein Privatermittler haftbar und den rechtlichen Beschränkungen unterlegen. Er besitzt bei der Ausführung seiner Ermittlungsarbeit keine Sonderbefugnisse und muss sich daher mit Gesetzesgrundlagen und den rechtlichen Linien, die im Detektivgewerbe vorgegeben sind, sowie mit der Berufsverordnung für Detektive gut auskennen.

Während der Ermittlungstätigkeit berührt ein Detektiv häufig die Persönlichkeitsrechte der zu observierenden Person. Hier stehen sich die Rechte der Zielperson und die dem Mandanten zustehenden Rechte gegenüber. In gewissen Fällen kann das Interesse des Mandanten zur Ermittlung einer Rechtsverletzung durch die Zielperson Vorrang vor den individuellen Persönlichkeitsrechten – wie der Unverletzlichkeit der Privatsphäre – haben. Falls an der Wahrnehmung des Rechts des Mandanten ein „berechtigtes Interesse“ besteht, kann die Verletzung der Rechte der Zielperson erlaubt sein. Ob ein berechtigtes Interesse besteht, muss vor jedem Auftrag gewissenhaft geprüft werden. Nur so kann sich der Privatermittler absichern.

Ist dies der Fall, erweitert sich der Handlungsspielraum des Privatermittlers.  Die Grenze zwischen legalen und illegalen Arbeitsmethoden zur Beweissicherung ist allerdings unscharf. Wie weit der Detektiv gehen darf, ist in jeder Einzelsituation neu zu bewerten und zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall geht es um Aufnahmen aus einer Privatwohnung zur Beweissicherung. Wäre die Wohnung ohne optische Hindernisse einsehbar und die Anwesenheit der Zielpersonen beispielsweise über ein hell erleuchtetes Fenster leicht festzustellen, wären Bildaufnahmen zulässig. Wenn der aktuelle Aufenthalt der gesuchten Personen in der Wohnung nur durch die Überwindung von Hindernissen dokumentiert werden kann, würde der Privatermittler den Rahmen legaler Observierungsmethoden verlassen.

2.3 Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Die Problematik des hier behandelten Ermittlungsverfahrens besteht in der visuellen Beweissicherung von der erhöhten Position des Observationsteams aus. Die Wohnung, in der sich die gesuchten Zielpersonen aufhalten, ist nur von dem Flurfenster eines gegenüberliegenden Hochhauses aus einzusehen. Die Aufnahme von Beweisfotos über den Aufenthaltsort des vermissten Kindes ist in zweierlei Hinsicht rechtlich fragwürdig: Zum einen würden die unfreiwillig aufgenommenen und weitergeleiteten Fotos das „Recht am eigenen Bild“ der Zielperson verletzen. Zum anderen stellen Aufnahmen aus der Privatwohnung eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar.

Das „Recht am eigenen Bild“ besagt, dass die auf den Bildnissen abgebildeten Personen das Recht haben, über die Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahmen zu bestimmen. Eine Verwendung der Bilder ohne Einwilligung des Abgebildeten ist nach §22 KunstUrhG verboten.

Hiervon ausgenommen sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie        Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Bei Aufnahmen von der Zielperson werden die Persönlichkeitsrechte auch angegriffen, wenn der Privatermittler mit professioneller Fototechnik in den Privatbereich der Person eindringt. Nach §201a des Strafgesetzbuches sind unbefugte Bildaufnahmen eine Straftat, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist. Dieser wird verletzt, wenn Personen in einem gegen Einblick geschützten Raum wie der Privatwohnung fotografiert werden.

Fazit

Im vorliegenden Fall können die Beweisbilder nicht auf herkömmlichem Wege gesichert werden. Nur über die erhöhte Beobachtungsposition aus dem Hochhaus konnte die Wohnung der Zielperson eingesehen und das vermisste Kind entdeckt werden. Die Dokumentation des Aufenthaltsortes des Vaters und der Tochter wäre nur zulässig, wenn sie gemeinsam an einem öffentlichen Ort gesichtet worden wären oder die Wohnung ohne Überwindung optischer Hindernisse beobachtet werden könnte.

Bilder von den Zielpersonen zur Beweissicherung verstoßen gegen die Persönlichkeitsrechte der Zielperson, insbesondere gegen das „Recht am eigenen Bild“ und greifen in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Zielperson ein. Der Einsatz eines Teleobjektivs zur Bildaufnahme der Wohnung ist daher rechtlich nicht abgesichert. Durch die Aufnahme von Bildern würde sich der Privatermittler strafbar machen.

Auch wenn der Privatermittler die Interessen seines Mandanten vertreten muss, heiligt in diesem Fall der Zweck nicht die Mittel. Auch das „berechtigte Interesses“ der Mandantschaft rechtfertigt nicht den Einsatz eines Teleobjektivs, um die erforderlichen Beweise zu erbringen.

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

Nehmen Sie Kontakt auf.

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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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