Kontrolle im Homeoffice: Was darf der Chef?

Kontrolle im Homeoffice

Viele Arbeitgeber möchten Blaumacher im Homeoffice überführen – und überschreiten dabei nicht selten rechtliche Grenzen.

Homeoffice ist während der Corona-Krise für viele Unternehmen zum Standard geworden. Und obwohl der Großteil der Arbeitnehmer am heimischen Arbeitsplatz sogar Mehrarbeit leistet, gibt es auch immer wieder schwarze Schafe, die die neue Situation bewusst ausnutzen. Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern im Homeoffice haben, welche Kontrollmöglichkeiten mit dem Arbeitsrecht vereinbar sind und was der Chef tun kann, wenn er den Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter bei der Zeiterfassung trickst.

Vertrauen ist gut …

Haben Arbeitnehmer feste Arbeits- und Pausenzeiten, müssen sie diese auch im Homeoffice einhalten. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, dies aus der Ferne zu kontrollieren, sind allerdings begrenzt. Vertrauen ist deshalb eine Grundvoraussetzung für das Arbeiten von zu Hause aus. Um die Leistung der Mitarbeiter im Homeoffice besser einschätzen zu können, sollten Arbeitnehmer weniger auf die reine Zeiterfassung setzen, sondern die Ergebnisse für sich sprechen lassen: Nimmt die Leistung im Homeoffice nicht ab, gibt es in der Regel keinen Grund zur Sorge. Regelmäßige Zielvereinbarungs- und Feedbackgespräche können dabei helfen, den Fortschritt der Mitarbeiter bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu prüfen. Hierbei ist es auch möglich, auf eine Doppelbelastung aufgrund von Kinderbetreuung und Homeschooling einzugehen.

… Kontrolle ist besser?

Mitarbeiter, die statt der beruflichen Aufgaben lieber die Hausarbeit erledigen oder sich Freizeitaktivitäten widmen, lenken den Verdacht früher oder später auf sich. Doch selbst wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern misstraut, darf er sie im Homeoffice nicht ohne weiteres kontrollieren: „Das Weisungsrecht des Chefs endet an der Wohnungstür des Mitarbeiters“, so der Deutsche Gewerkschaftsbund. Ein Besuch vom Chef ist demnach nur möglich, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist. Allerdings haben Arbeitgeber auch Kontrollpflichten, denen sie trotz Homeoffice nachkommen müssen. So muss der Chef prüfen, ob die Vorgaben für den Arbeits- und Datenschutz in der Wohnung des Mitarbeiters eingehalten werden. Falls keine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden kann, empfiehlt es sich, die Vorgaben in einer Vereinbarung festzuhalten.

Auch die digitale Überwachung mittels Keyloggern kommt heutzutage in einigen Unternehmen zum Einsatz. Arbeitgeber sollten sich jedoch bewusst sein, dass dies in vielen Fällen nicht legal ist. Bei Keyloggern handelt es sich um Hard- oder Software, die Tastatureingaben des Mitarbeiters protokolliert und Screenshots von seinem Bildschirm anfertigt. Keylogger sind nur dann zugelassen, wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht hat, dass der Mitarbeiter eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Ihr Einsatz muss außerdem mit dem Betriebsrat abgestimmt sein. Auch die Nutzung elektronischer „Spytools“ wie Minikameras oder GPS-Tracker ist illegal und somit strafbar.

Detektiv überführt Blaumacher im Homeoffice

Kontrolliert ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf eigene Faust, verletzt er schnell das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder den Datenschutz und überschreitet so die Grenzen des gesetzlich Erlaubten. Doch in bestimmten Fällen ist es durchaus ratsam, näher hinzusehen. Schließlich schaden Blaumacher nicht nur ihrem Arbeitgeber, sondern auch ihren Kollegen. Das Einschalten einer seriösen Wirtschaftsdetektei ist dann in der Regel die sicherste und erfolgversprechendste Lösung. Wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Verdachts hat, darf er die Detektive auf den Mitarbeiter ansetzen. Besitzt die Detektei eine TÜV-Zertifizierung und setzt sie ausschließlich ZAD-geprüfte Ermittler ein, ist dies ein Zeichen dafür, dass es sich um professionelle Detektive handelt, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Observation kennen. So kann der Arbeitgeber sicher sein, dass die gesammelten Beweise auch vor Gericht Bestand haben.

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

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