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Glossar: Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb ist rechtswidrig und strafbar. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll allen Marktteilnehmer einen unverfälschten und fairen Wettbewerb ermöglichen und Verbraucher vor unlauteren Geschäftsmethoden von Unternehmern schützen. Neben dem Kartellrecht, das zwar den Wettbewerb als solchen schützt, nicht jedoch dessen fairen Ablauf regelt, ist das Lauterkeitsrecht der zweite Tragpfeiler des Wettbewerbsrechts.

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Als unlauterer Wettbewerb gelten u. a.: 

  • Schleichwerbung, Angstwerbung, vergleichende und irreführende Werbung,
  • verschleiernde oder falsche Angaben zu wesentlichen Waren- oder Leistungsmerkmalen,
  • heimliche Absprachen (z. B. unter der Hand gewährte Rückvergütungen, illegale Rabatte oder Beigaben),
  • Verleumden, ‚Anschwärzen‘, gezieltes Verunglimpfen oder Behindern von Mitbewerbern oder Konkurrenzunternehmen,
  • Gewinnspiele zur Verkaufsförderung,
  • Das Anbieten von Produkten mit hoher Verwechslungsgefahr (z. B. durch Nachahmen eines bekannten Markenlogos auf einem No-Name-Produkt), 
  • Schneeballsysteme,
  • Vorlagenmissbrauch und Geheimnisverrat sowie
  • aggressive oder belästigende Werbung, z. B. Anrufe, Newsletter oder Spam-E-Mails, denen der Empfänger nicht zugestimmt hat.

Auch, wer körperliche oder geistige Schwächen, Unerfahrenheit, Alter oder Zwangslagen ausnutzt, Druck ausübt oder Angst aufbaut, um sich Wettbewerbsvorzeile zu verschaffen, handelt unlauter und verstößt gegen das UWG. Begriffe wie ‚Lauterkeit‘ oder ‚Verstoß gegen die guten Sitten‘ können dabei den Eindruck erwecken, unlauterer Wettbewerb sei ein Kavaliersdelikt. Dem ist jedoch nicht so: Zu den möglichen Rechtsfolgen gehören Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Beseitigungsansprüche und Schadenersatzforderungen. Je nach Schwere des Verstoßes drohen den Tätern bei unlauterem Wettbewerb sogar empfindliche Freiheitsstrafen, beispielsweise wegen bewusster Falschangaben zu Produkten oder des Verrats von Betriebsgeheimnissen.

Unlauterer Wettbewerb ist oft schwer nachzuweisen

Unlauterer Wettbewerb kann die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und anderen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen und vor allem für betroffene Unternehmen zu großen Schäden führen – von Umsatzeinbußen und schlechteren Marktbedingungen bis hin zu dauerhaften Rufschädigungen und Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz.

Unternehmen und Verbände können sich jedoch gegen Unlauterer Wettbewerb  schützen und zur Wehr setzen, indem sie unlautere Geschäftspraktiken melden. Bei der oft schwierigen Beweisführung können Detekteien helfen, indem sie bei Verdacht auf unlauteren Wettbewerb diskret und gezielt ermitteln. Vor allem Detekteien, die sich auf Wirtschaftskriminalität spezialisiert haben, konnten so schon vielen Unternehmen dabei helfen, Verstöße gegen das UWG nachzuweisen, ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen und so Schäden abzuwenden oder zu begrenzen.

Wer beauftragt Detekteien bei Unlauterem Wettbewerb? 

Zu den Auftraggebern gehören unter anderem Versicherungen, die sich etwa beim Verdacht auf unkorrekt abgewickelte Schadensregulierungen (illegale Absprachen, Erlass von Selbstbeteiligungen u. Ä.) an eine Detektei wenden. Oft kommen erste Hinweise aus der Gerüchteküche, beispielsweise wenn sich Kunden über unschlagbar günstige Angebote, persönliche Rabatte, Sonderregelungen oder ihr vermeintliches Geschick beim Aushandeln der Konditionen austauschen. Häufen sich solche Meldungen, liegt die Vermutung nahe, dass unlauterer Wettbewerb betrieben wird. In diesem Fall haben Konkurrenzunternehmen durchaus ein vitales und auch im gesetzlichen Sinn berechtigtes Interesse daran, dieses Verhalten zu unterbinden bzw. unterbinden zu lassen. 

Mit Hilfe einer seriösen Detektei kann das rechts- bzw. wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers oder Konkurrenten eindeutig nachgewiesen und unlauterer Wettbewerb dokumentiert werden. Reicht eine Abmahnung nicht aus, um es zu beenden, sind die Beweise auch vor Gericht verwertbar.

Je früher mit den Ermittlungen begonnen wird, desto besser sind in der Regel die Erfolgsaussichten. Weil professionelle Observationen äußerst diskret ablaufen, ist die Aufklärungsquote sehr hoch. Und sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, können die Ermittlungen ebenso diskret wieder beendet werden.



Über den Autor: Patrick Davis

Patrick Davis

Der gebürtige 33jährige US-Amerikaner ist seit mehr als fünf Jahren bei uns im Team und ZAD geprüfter Privatermittler – IHK und sowohl im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz, als auch teils in der Mandantenbetreuung. Herr Davis spricht muttersprachlich deutsch und amerikanisches Englisch, hat lange Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet und verbringt seine Freizeit gern im Freundeskreis und ist leidenschaftlicher Sportler.

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Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Neben der kompetenten Vorab-Beratung, waren die vier Detektiv-Ermittler auch vor Gericht mit ihrer ruhigen und besonnenen Art den verbalen Attacken der Gegenseite immer einen Schritt voraus. Ich bin mehr als zufrieden und spreche ihr hiermit nochmals meinen Dank aus.
Elisabeth B., Dessau-Roßlau
Kundenstimme
In einer komplexen arbeits­rechtlichen Aus­ein­ander­setzung mit einem von der Arbeit frei­gestellten Mit­arbeiter der zweiten Führungs­ebene haben wir die Detektei Lentz eingeschaltet. Die Detektive arbeiteten sehr rasch und ergebnis­orientiert, so dass die Angelegenheit letztlich sehr erfolgreich für uns abgeschlossen werden konnte. Wir empfehlen dieses Unter­nehmen gerne weiter!
Dr. Daniel T., München
Kundenstimme
Ich bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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