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Wann ist ein Detektiveinsatz zulässig?

Darf jeder einen Detektiv beauftragen?

Wann ist ein Detektiveinsatz zulässig?

Berechnung aller Kosten erst ab Einsatzort unserer Detektive
 

Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Detektive arbeiten?

Der Sachverständige und Fachgutachter, Herr Marcus R. Lentz, gibt Auskunft über die rechtlichen Hintergründe der Zulässigkeit eines Detektiveinsatzes. Dieser Text ist jedoch nicht als Rechtsdienstleistung im Sinne des §2 RDG zu verstehen, sondern dient der allgemeinen Information der Leser.

Uns ist bewusst, dass es für viele Anfragenden die uns tagtäglich kontaktieren sehr frustrierend ist, wenn wir Ihnen erklären, dass wir Ihnen mangels ‚berechtigtem Interesse‘ nicht helfen dürfen. Wir erklären hier, warum das so ist und wann die Einschaltung einer Detektei als Beweisnothelfer zulässig ist.

Bei dem einmaligen Einsatz externer Detektive in Firmen und für Privatpersonen wird zwischen der Detektei und dem Mandanten (Auftraggeber) ein Dienstleistungsvertrag, gemäß §611 BGB. geschlossen.

Diese Art von Detektiveinsätzen geschieht regelmäßig verdeckt für eine bestimmte Zeitperiode.

Mangels spezieller Vorschriften über den Einsatz von Detektiven richtet sich die Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jede Observation durch eine Detektei stellt grundsätzlich eine Datenerhebung im Sinne des BDSG dar, da Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschafft werden sollen, §3, Abs. 1 und Abs. 3 BDSG. Diese Datenerhebung ist nur zulässig, wenn und soweit das BDSG oder eine sonstige Vorschrift sie erlaubt, bzw. dann, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Gerade von der Einwilligung ist beim verdeckten Einsatz von Detektiven praktisch niemals auszugehen.

Zulässigkeit des Einsatzes von Detektiven

Daher richtet sich die Zulässigkeit eines Detektiveinsatzes regelmäßig nach §28 BDSG. Demnach ist eine Datenerhebung innerhalb des konkret festzulegenden Zwecks nach §28, Abs. 1, Satz 2 BDSG zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Diese Zweckbestimmung ist nur dann gegeben, wenn zwischen Datenerhebung und dem konkreten Zweck des Verhältnisses ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, also z.B. ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überwachen lässt, oder eine Ehefrau ihren Ehemann, oder umgekehrt.

Lässt sich – wie bei der Arbeitnehmerüberwachung, oder der Überwachung bei ehelicher Untreue – der konkrete Inhalt der Rechten und Pflichten nicht einem Vertrag entnehmen, müssen diese auch im Hinblick auf §28 BDSG durch eine Interessenabwägung ermittelt werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Detektiveinsatzes bedeutet dies, dass er immer dann zulässig ist, wenn das Interesse an der Überwachung das Interesse des Betroffenen, davon verschont zu bleiben, überwiegt. Entsprechendes gilt für die Speicherung der erhobenen Überwachungsdaten, §28 BDSG.

Detektiveinsatz vs. Persönlichkeitsrechte

Jeder Detektiveinsatz greift in das von der Verfassung geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2, Abs. 1 i. V. m. Art 1, Abs. 1 GG. ein. Es fungiert als Abwehrrecht des Betroffenen vor rechtswidrigen Angriffen in seine Persönlichkeitsrechte.

Man differenziert grundsätzlich die Sozial-, Privat- und die Intimsphäre, an deren Beeinträchtigung jeweils gestaffelte Rechtfertigungsanforderungen (berechtigte Interessen) zu stellen sind. Der Schutz wird umso intensiver, je tiefer die Eingriffe in diese verschiedenen Sphären gehen.

Detektive als Beweisnothelfer ihrer Mandanten

Ein Detektiveinsatz ist also immer dann zulässig und muss von dem Betroffenen geduldet werden, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird, der Detektiveinsatz zur Erreichung des Zweckes geeignet, erforderlich und darüber hinaus das Kontrollinteresse des Mandanten der Detektei (Arbeitgeber, Ehepartner o.ä.) in einem angemessenen Verhältnis zu den tangierten Rechten des Betroffenen steht und nicht unverhältnismäßig lange – also nicht über mehrere Wochen am Stück – andauert. Eine Observation (Beobachtung) über wenige Stunden, oder wenige Tage hingegen, ist zur Erlangung von rechtlich verwertbaren Beweisen eines schwerwiegenden, sonst nicht nachweisbaren, Fehlverhaltens des Betroffenen (Vortäuschung von Krankheit, Arbeitszeitbetrug, Verstoß gegen die Treuepflicht in der Ehe, Unterhaltsbetrug o.ä.) im allermeisten Falle nach ständiger Rechtsprechung klar zu bejahen.

Merksatz:

Das ‚berechtigte Interesse‘ muss von der auftragsannehmenden Detektei schriftlich dokumentiert und von dem jeweiligen Mandanten unterschrieben werden.

Als berechtigtes Interesse kommt jedes öffentliche, private, ideelle, oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht im Widerspruch zu geltendem Recht, oder Sittengrundsätzen steht, oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist.

Managementsystem zur professionellen, nachhaltigen Unternehmensführung einer Detektei und der Einhaltung aller Qualitäts- und Datenschutz­bestimmungen. Diese Zertifizierung gilt für unsere Standorte in Hanau und Frankfurt.

Zertifiziert für geprüfte, nachweisbare Qualität bei Wirtschafts- und Privat­ermittlungen unserer Detektive.

Wir sind angeschlossen an die Internationale Kommission der Detektivverbände (IKD) und verfügen hierdurch über weltweite Kontakte.

Wir sind, über die Mit­glied­schaft unserer beiden Geschäfts­führer, Mit­glied im Bundes­verband des Detektiv und Ermittlungs­gewerbe e.V.

Unser Sach­verständiger für das De­tek­tei-/­Be­wach­ungs­gewerbe ist Senior-Mit­glied im Bundes­verband Deutscher Sach­ver­ständiger und Fach­gut­achter e.V.

Die jährliche Zertifizierung unserer Managementsysteme findet an unserem Hauptsitz in Frankfurt, sowie in unserer zentralen Verwaltung in Hanau statt.
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Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Lassen Sie sich persönlich beraten – ganz einfach mittels Video-Beratung! Bequem und unkompliziert von ihrem heimischen Computer in ihrer vertrauten Umgebung können Sie 'Face to Face' mit einem unserer Mandantenbetreuer sprechen. Ganz so, als wären Sie bei uns im Büro aber ganz ohne Stau und Parkplatzsuche.

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Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Wir bedanken uns für ihre hohe Einsatz­bereitschaft, die letztlich zum Erfolg in unserer Sache geführt hat und können Sie guten Gewissens weiter empfehlen. Viele Grüße
Ilona C. , Bad Bramstedt
Kundenstimme
Von Anfang bis Ende sehr gute, kompetente und auch menschlich integre Behandlung und Unterstützung.
M. Grammig, 21337 Lüneburg
Kundenstimme
Wir haben professionelle Hilfe bekommen und den Eindruck gewonnen, dass hier nicht nur der Verdienst für die Detektei im Vordergrund steht, sondern in erster Linie das Ergebnis für den Mandanten. Kommunikation, Transparenz und Ehrlichkeit sind sehr gut. Von Beginn an sehr angenehme und klare Kommunikation.
Harald K., A-5300 Hallwang
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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