Wann ist ein Detektiveinsatz zulässig?

Darf jeder einen Detektiv beauftragen?

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Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Detektive arbeiten?

Der Sachverständige und Fachgutachter, Herr Marcus R. Lentz, gibt Auskunft über die rechtlichen Hintergründe der Zulässigkeit eines Detektiveinsatzes. Dieser Text ist jedoch nicht als Rechtsdienstleistung im Sinne des §2 RDG zu verstehen, sondern dient der allgemeinen Information der Leser.

Uns ist bewusst, dass es für viele Anfragenden die uns tagtäglich kontaktieren sehr frustrierend ist, wenn wir Ihnen erklären, dass wir Ihnen mangels ‚berechtigtem Interesse‘ nicht helfen dürfen. Wir erklären hier, warum das so ist und wann die Einschaltung einer Detektei als Beweisnothelfer zulässig ist.

Bei dem einmaligen Einsatz externer Detektive in Firmen und für Privatpersonen wird zwischen der Detektei und dem Mandanten (Auftraggeber) ein Dienstleistungsvertrag, gemäß §611 BGB. geschlossen.

Diese Art von Detektiveinsätzen geschieht regelmäßig verdeckt für eine bestimmte Zeitperiode.

Mangels spezieller Vorschriften über den Einsatz von Detektiven richtet sich die Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jede Observation durch eine Detektei stellt grundsätzlich eine Datenerhebung im Sinne des BDSG dar, da Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschafft werden sollen, §3, Abs. 1 und Abs. 3 BDSG. Diese Datenerhebung ist nur zulässig, wenn und soweit das BDSG oder eine sonstige Vorschrift sie erlaubt, bzw. dann, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Gerade von der Einwilligung ist beim verdeckten Einsatz von Detektiven praktisch niemals auszugehen.

Zulässigkeit des Einsatzes von Detektiven

Daher richtet sich die Zulässigkeit eines Detektiveinsatzes regelmäßig nach §28 BDSG. Demnach ist eine Datenerhebung innerhalb des konkret festzulegenden Zwecks nach §28, Abs. 1, Satz 2 BDSG zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Diese Zweckbestimmung ist nur dann gegeben, wenn zwischen Datenerhebung und dem konkreten Zweck des Verhältnisses ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, also z.B. ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überwachen lässt, oder eine Ehefrau ihren Ehemann, oder umgekehrt.

Lässt sich – wie bei der Arbeitnehmerüberwachung, oder der Überwachung bei ehelicher Untreue – der konkrete Inhalt der Rechten und Pflichten nicht einem Vertrag entnehmen, müssen diese auch im Hinblick auf §28 BDSG durch eine Interessenabwägung ermittelt werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Detektiveinsatzes bedeutet dies, dass er immer dann zulässig ist, wenn das Interesse an der Überwachung das Interesse des Betroffenen, davon verschont zu bleiben, überwiegt. Entsprechendes gilt für die Speicherung der erhobenen Überwachungsdaten, §28 BDSG.

Detektiveinsatz vs. Persönlichkeitsrechte

Jeder Detektiveinsatz greift in das von der Verfassung geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2, Abs. 1 i. V. m. Art 1, Abs. 1 GG. ein. Es fungiert als Abwehrrecht des Betroffenen vor rechtswidrigen Angriffen in seine Persönlichkeitsrechte.

Man differenziert grundsätzlich die Sozial-, Privat- und die Intimsphäre, an deren Beeinträchtigung jeweils gestaffelte Rechtfertigungsanforderungen (berechtigte Interessen) zu stellen sind. Der Schutz wird umso intensiver, je tiefer die Eingriffe in diese verschiedenen Sphären gehen.

Detektive als Beweisnothelfer ihrer Mandanten

Ein Detektiveinsatz ist also immer dann zulässig und muss von dem Betroffenen geduldet werden, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird, der Detektiveinsatz zur Erreichung des Zweckes geeignet, erforderlich und darüber hinaus das Kontrollinteresse des Mandanten der Detektei (Arbeitgeber, Ehepartner o.ä.) in einem angemessenen Verhältnis zu den tangierten Rechten des Betroffenen steht und nicht unverhältnismäßig lange – also nicht über mehrere Wochen am Stück – andauert. Eine Observation (Beobachtung) über wenige Stunden, oder wenige Tage hingegen, ist zur Erlangung von rechtlich verwertbaren Beweisen eines schwerwiegenden, sonst nicht nachweisbaren, Fehlverhaltens des Betroffenen (Vortäuschung von Krankheit, Arbeitszeitbetrug, Verstoß gegen die Treuepflicht in der Ehe, Unterhaltsbetrug o.ä.) im allermeisten Falle nach ständiger Rechtsprechung klar zu bejahen.

Merksatz:

Das ‚berechtigte Interesse‘ muss von der auftragsannehmenden Detektei schriftlich dokumentiert und von dem jeweiligen Mandanten unterschrieben werden.

Als berechtigtes Interesse kommt jedes öffentliche, private, ideelle, oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht im Widerspruch zu geltendem Recht, oder Sittengrundsätzen steht, oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist.

Managementsystem zur professionellen, nachhaltigen Unternehmensführung einer Detektei und der Einhaltung von Qualitätsrichtlinien bei allen Arbeitsschritten der Observation, Lauschabwehr und Ermittlung.

Zertifiziert für geprüfte, nachweisbare Qualität bei Wirtschafts- und Privat­ermittlungen unserer Detektive.

Wir sind angeschlossen an die Internationale Kommission der Detektivverbände (IKD) und verfügen hierdurch über weltweite Kontakte.

Wir sind, über die Mit­glied­schaft unserer beiden Geschäfts­führer, Mit­glied im Bundes­verband des Detektiv und Ermittlungs­gewerbe e.V.

Unser Sach­verständiger für das De­tek­tei-/­Be­wach­ungs­gewerbe ist Senior-Mit­glied im Bundes­verband Deutscher Sach­ver­ständiger und Fach­gut­achter e.V.

Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:

Frances Lentz, Alexander Malien und ihr Detektiv-Team

Telefon:(0800) 88 333 11
Telefon:Rückrufservice
Fax:(0800) 88 333 12
E-Mail:eMail
Video-BeratungVideo-Beratung
Allgemeine UnternehmensvorstellungAllgemeine Unternehmensvorstellung (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtIhre Detektei für Recht im Arbeitsrecht (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtPrivatermittler bei Untreue+Unterhaltsbetrug (PDF)
Abhörschutz + LauschabwehrAbhörschutz + Lauschabwehr (PDF)
 

Frances Lentz

Frances Lentz
Alexander Malien

Alexander Malien
Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

Kundenbewertungen für Lentz GmbH & Co. Detektive KG
KundenstimmeMeine Ansprechpartnerin überzeugte mich. Sie ist ruhig, klar deutlich und sachlich in der Beratung, sowie in der Leitung des Einsatzes. Ich fühle mich von Ihr und den Ermittlern sehr gut bedient, eine sympathische Detektei "zum Anfassen".
Maximilian Breuer, Düsseldorf
KundenstimmeDie Fachkompetenz hier ist sehr gut. Wir wurden zügig und absolut zu unserer Zufriedenheit vertreten. Vielen Dank für Ihren Einsatz!
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
KundenstimmePrädikat besonders wertvoll. Ein ausgewogenes Detektiv-Team stand uns kurzfristig zur Verfügung. Alles recht Patent und exklusiv gesteuert. Ein Team. Ein Ziel. Ein Erfolg.
Dr. Robert F., Basel
Top Dienstleister 2023 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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