Was ist erlaubt bei der Beobachtung von Mitarbeitern durch Detektive?

Was ist erlaubt bei der Beobachtung von Mitarbeitern durch Detektive?

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Durch die Datenschutzaffären der vergangen Jahre ist die Öffentlichkeit sensibilisiert betreffend den Umgang mit der Privatsphäre von Mitarbeitern. Kein Unternehmen will in diesem Zusammenhang negativ in der Presse erwähnt werden. Deshalb erläutern wir hier einige Grundregeln, die zu beachten sind, um das Ergebnis unserer Detektive vor dem Arbeitsgericht erfolgreich verwerten zu können.

Wichtig ist immer, dass eine Beobachtung (Observation) so lange wie nötig und so kurz wie möglich durchgeführt werden soll. Je nach Auftragshintergrund, können dies drei bis vier Tage, zum Beispiel bei einem begründeten Verdacht von Lohnfortzahlungsbetrug, bis maximal zwei Wochen, z.B. bei einem Verdacht eines Arbeitszeitbetrug durch einen Außendienstmitarbeiter, sein.

Keinesfalls darf eine Observation aber wochenlang und anlasslos ohne konkreten Verdacht erfolgen!

Welche Voraussetzungen müssen für einen Detektiveinsatz erfüllt sein?

Sie benötigen ein sogenanntes ‚berechtigtes Interesse‚. Im Falle eines Arbeitgebers, der einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer überprüfen möchte, sind allein wiederholte Krankschreibungen als berechtigtes Interesse nicht ausreichend. Denn hier überwiegt der Beweiswert des ärztlichen Attest ganz klar. Insbesondere nach der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 01.04.2010, sowie nach der aktuellen Rechtssprechung werden wesentlich höhere Anforderungen an das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers gestellt. So heißt es in §32 BDSG ‚wenn zu dokumentierende, tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen.‘ Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Dokumentieren Sie jeden Anhaltspunkt, den Sie für eine Pflichtverletzung ihres Arbeitnehmers haben. Sei es eine anonyme E-Mail, einen anonymen Anruf, einen Tipp aus der Belegschaft, oder Sonstiges ganz genau. Außerdem muss beachtet werden, dass bei den vermuteten ‚unerlaubten Handlungen‘ ein konkreter Verdacht auf eine Straftat, also z.B. Lohnfortzahlungsbetrug, Schwarzarbeit, Arbeitszeitbetrug, Diebstahl o.ä. vorliegen muss! Nur eine solche vertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers, rechtfertigen aus nach aktueller Rechtssprechung die Einschaltung einer Detektei.

Ist ein Arbeitnehmer bereits  länger als sechs Wochen mit der gleichen ärztlichen Diagnose arbeitsunfähig, werden die Kosten der Lohnfortzahlung ohnehin von der Krankenkasse getragen. Dann liegt aus Sicht des Arbeitgebers meist Straftat mehr vor, d.h. der Arbeitgeber hat dann auch kein berechtigtes Interesse mehr eine Detektei einzuschalten! Das berechtigte Interesse hätte dann einzig und allein die Krankenkasse. Ausnahme: Sie können den Nachweis führen, dass Ihnen durch die Fortdauer der Krankheit über die sechste Woche hinaus weiterhin wirtschaftliche Schäden entstehen, um ihren langzeitkranken Mitarbeiter zu ersetzen, z.B. die Kosten eines Leiharbeiters.

Generell ist ein Detektiveinsatz zur Aufdeckung doloser Handlungen im Betrieb fast immer zulässig und sogar von den Gerichten angeraten, um Beweismittel rechtskonform zu sichern. Achten Sie daher bei der Auswahl einer Detektei darauf, dass ausschließlich als ‚ZAD geprüfte Privatermittler – IHK‘ Detektive in Festanstellung eingesetzt werden und dass die von Ihnen beauftragte Detektei gültige TÜV Zertifizierungen nach DIN SPEC 33452 für ‚geprüfte, nachweisbare Qualität bei Privat- und Wirtschaftsermittlungen‘ und DIN SPEC 33452 vorweisen kann.

Dann haben Sie die Gewissheit, dass rechtskonforme Ermittlungen durch ausgebildete Spezialisten durchgeführt werden. Speziell in unserer Detektei geschieht dies ohne Fremdkräfte, d.h. Subunternehmer etc. im detektivischen Bereich – der Qualität und dem Diskretionsbedürfnis unserer Mandanten Rechnung tragend.

Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:

Frances Lentz, Thorsten Bote und ihr Detektiv-Team

Telefon:(0800) 88 333 11
Telefon:Rückrufservice
Fax:(0800) 88 333 12
E-Mail: eMail
Video-BeratungVideo-Beratung
Allgemeine UnternehmensvorstellungAllgemeine Unternehmensvorstellung (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtIhre Detektei für Recht im Arbeitsrecht (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtPrivatermittler bei Untreue+Unterhaltsbetrug (PDF)
Abhörschutz + LauschabwehrAbhörschutz + Lauschabwehr (PDF)
 

Frances Lentz
Thorsten Bote

Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeMeine Scheidung ist inzwischen abgeschlossen und ich möchte die Gelegenheit nutzen, hier noch eine entsprechende Bewertung abgeben. Durch die Recherche im Internet, bin ich auf die Lentz Detektei aufmerksam geworden. Durch die durchweg positiven Bewertungen habe ich mich für diese Detektei entschieden, um meiner damals getrennt lebenden Frau sowohl das Eheähnliche Verhältnis als auch die Schwarzarbeit nachzuweisen und wurde auch nicht enttäuscht. Es war konstruktive, positive und stets angenehme Atmosphäre, ein tolles Team und vor allem sehe ich in der Lentz Detektei eine sehr hohe Kompetenz. Ich bin mit allem zufrieden.)
Bernd-Rüdiger L., Bremen
KundenstimmePrädikat besonders wertvoll. Ein ausgewogenes Detektiv-Team stand uns kurzfristig zur Verfügung. Alles recht Patent und exklusiv gesteuert. Ein Team. Ein Ziel. Ein Erfolg.
Dr. Robert F., Basel
KundenstimmeIn einer augen­scheinlich aussichts­losen Situation, konnten die vier Detektive ein schier unglaubliches Ergebnis erzielen. Das wäre auch sechs Sterne Wert!!!!
Wilhelm R., Leipzig
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!

Kann ein Unternehmen eine Detektei einschalten, um Mitarbeiter zu kontrollieren?

Eine pauschale Kontrolle von Mitarbeitern ist nicht erlaubt. Liegt hingegen ein begründeter Verdacht gegen bestimmte Mitarbeiter vor, darf der Arbeitgeber externe Personen einschalten und in einem solchen Einzelfall auch personenbezogene Daten (Name, Anschrift der Mitarbeiter) an diese externen Personen herausgeben. Die Zustimmung eines Betriebsrats zum Einsatz eines Privatdetektivs ist nicht notwendig. (Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)

Dürfen Mitarbeiter am Arbeitsplatz videoüberwacht werden?

Eine Videoüberwachung ist nur erlaubt, wenn vorher das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers, also zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl, durch konkrete Anhaltspunkte festgestellt wurde und kein 'milderes Mittel' zur Überführung des Täters zur Verfügung steht. Da die Videoüberwachung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist ein solcher Eingriff nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Grundsätzlich sind verdeckte Videoüberwachungen unzulässig. Ausnahmen können nach der Rechtsprechung jedoch dann gegeben sein wenn ein aktueller Diebstahlverdacht besteht. In seiner Entscheidung vom 21.06.2012, Az: 2 AZR 153/11, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeführt, dass nur in Ausnahmefällen eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig sein kann.
Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung sind sehr hoch. Nur wenn der der ganz konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vorliegt, kann eine verdeckte Videoüberwachung zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass alle 'milderen Mittel' ausgeschöpft wurden und die Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser der verdeckten Videoüberwachung - anders als bei Mitarbeiterbeobachtungen durch Detektive, die nicht zustimmungspflichtig sind - informiert und angehört werden. Dieser Mitbestimmungsanspruch ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn z.B. nur der Ein-/Ausgangsbereich des Firmengebäudes, oder das Foyer durch Video überwacht werden soll. Als Maßnahme zur Einbruchverhütung kann das wiederum rechtlich völlig unproblematisch sein, wenn entsprechende Hinweisschilder deutlich sichtbar am Gebäude angebracht sind.

Ist das Abhören von Telefonen am Arbeitsplatz erlaubt?

Ganz klar: Nein! Dienstliche und private Telefonate unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Das Mithören ist nur erlaubt, wenn beide Gesprächsteilnehmer im Vorfeld ihre Zustimmung erklären. Andernfalls macht sich der Arbeitgeber strafbar. Illegale Aufzeichnungen sind darüber hinaus als Beweismittel, z.B. für eine Abmahnung oder Kündigung, nicht zulässig. Solche illegalen Gesprächsaufzeichnungen unterliegen dem 'Beweisverwertungsverbot' und können den Arbeitgeber sehr schnell selbst in den Fokus der Staatsanwaltschaft bringen - und zwar als Beschuldigter.

Darf der Arbeitgeber die Aktivitäten des Mitarbeiters im Internet am Arbeits-PC kontrollieren?

In den meisten Fällen ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die private Nutzung der firmeneigenen Infrastruktur verboten ist. Hierzu zählt auch der Internetzugang. In diesem Fall kann kontrolliert werden, ob die Vorschriften eingehalten werden. Ebenso müssen die Privatsphäre und der Datenschutz gewährleistet bleiben. Das Mitlesen von privaten E-Mails etwa ist tabu. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber klare Richtlinien festlegen, was in der Arbeitszeit erlaubt ist und was nicht – um sich und den Mitarbeitern Sicherheit zu geben. Eine detaillierte, permanente Überwachung hingegen ist nicht gestattet. Auch ist nach letztinstanzlichem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) der Einsatz von Keyloggern u.ä. Software durch Arbeitgeber verboten. Die gewonnen Erkenntnisse dürfen nicht im gerichtlichen Verfahren verwendet werden, da die Informationsgewinnung nämlich nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig ist. (BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16)

Darf der Arbeitgeber überprüfen, was ein Mitarbeiter in der Freizeit tut?

Nein. Ausnahmen sind auch hier wieder, wenn der Mitarbeiter - bei konkretem Verdacht - z.B. von Detektiven überwacht wird, weil er in seiner Freizeit ein Verhalten zeigt, was für den Arbeitgeber schädigende Folgen haben könnte. So darf ein Mitarbeiter z.B. durch Detektive in der Freizeit überwacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass dieser Mitarbeiter bei einem Mitbewerber einen unerlaubten Nebenjob ausübt, oder eine sonstige Arbeitstätigkeit ausgeübt wird und hierdurch die gesetzlichen Ruhezeiten unterwandert werden. Das sonstige Privatleben eines Mitarbeiters ist rechtlich geschützt und geht den Arbeitgeber nichts an.

Darf der Arbeitgeber Krankschreibungen überprüfen?

Natürlich. Wenn jemand als 'Blaumacher' gilt, dann darf der Chef unangemeldete Hausbesuche durchführen und auch eine Überwachung über einen bestimmten (Krankheits-) Zeitraum durch externe Detektive durchführen lassen. Sollte so ein sogenannter 'Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall' gerichtsverwertbar nachgewiesen werden, so sind Abmahnung, fristlose Kündigung und sogar eine Strafanzeige wegen 'Betrug' (§263 StGB) und 'Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse' (§279 StGB) möglich und denkbar. Auch kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in diesem konkreten Krankheitsfall verweigern und die Kosten der Detektei u.a. nach §91 ZPO. als 'Kosten der notwendigen Beweisführung' von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise zurückfordern.

Darf ein Unternehmen die Daten von Bewerbern überprüfen?

Ja. Das ist inzwischen sogar üblich. In einer anonymen Umfrage gaben 94% aller Firmenchefs an, potentielle Bewerber mit Google oder Personensuchmaschinen wie Yasni oder in sozialen Netzwerken wie wer-kennt-wen.de zu überprüfen. Es empfiehlt sich also, bei der Auswahl der Informationen, die selbst oder von Dritten über Sie ins Internet eingestellt werden, sehr vorsichtig zu sein. Rund 65% aller Firmenchefs gaben an, Bewerber für sensible Bereiche auch von Detekteien vorab eingehend prüfen zu lassen, z.B. betreffend die Richtigkeit von Zeugnissen, Auslandsaufenthalten etc.

Was ist zu tun?

Die vielfältigen Möglichkeiten unserer Detektive werden auf den jeweiligen, individuellen Einzelfall passgenau zugeschnitten. Lassen Sie sich unverbindlich durch uns völlig kostenfrei und als Erstkontakt auf Wunsch sogar völlig anonym telefonisch sofort beraten!

Unser vom TÜV zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem garantiert Ihnen nicht nur erstklassige Beratung vor der unkomplizierten Auftragserteilung, sondern auch eine professionelle und gerichtlich voll anerkannte Beweisführung, ausschließlich durch festangestellte ZAD geprüfte Privatermittler (IHK), die in der arbeitsrechtlichen Beweiserhebung erfahren und versiert sind und zusammen mit unseren Justiziaren 'Hand in Hand' arbeiten - zum Wohl unserer Mandanten.

Häufig an unsere Wirtschaftsdetektei gestellte Fragen (FAQ)

Wirtschaftsdetektei-FAQ
Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf Schwarzarbeit?

Wirtschaftsdetektive unserer Detektei ermitteln bundesweit bei Schwarzarbeit und unerlaubter Nebentätigkeit. Hierbei müssen alle Rechtsnormen beachtet werden, damit die ermittelten Beweise auch vor Gericht Bestand haben und verwendet werden dürfen!

Wie kann ich Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug nachweisen?

Die erfahrenen Wirtschaftsdetektive unserer Detektei werden schon seit 1995 tätig, um für unsere Mandanten gerichtsverwertbare Beweise für Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug ihrer eigenen Mitarbeiter, oder bei Nachunternehmern / Lieferanten zu erarbeiten und gerichtsverwertbar zu dokumentieren.

Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit?

Die Privatermittler der Detektei Lentz observieren vorgeblich kranke Mitarbeiter und beweisen ggf. die vorgetäuschte Krankheit mit einem genauen Bericht, der auch vor Gericht standhält.

Expertenvorstellung: Gernot Zehner

Gernot Zehner

Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema Was ist erlaubt bei der Beobachtung von Mitarbeitern durch Detektive?? Unser Experte steht Ihnen gern zur Verfügung.

Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.

In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache aktiv.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.