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GPS-Überwachung / Personenortung von Mitarbeitern und Firmenwagen

GPS-Überwachung / Personenortung von Mitarbeitern und Firmenwagen

Berechnung aller Kosten erst ab Einsatzort unserer Detektive
 

Der Einsatz von GPS-Ortungssystemen zur verdeckten Überwachung von Firmenwagen, Mitarbeitern und Smartphones ist strafbar! Eine heimliche GPS-Überwachung ist nach § 43 Abs.2 Nr. 1 BDSG, § 44 Abs. 1 BDSG verboten. Dies begründete das Gericht vor allem damit, dass es sich bei den gewonnenen GPS-Daten um personenbezogene Daten handelt. Darüber hinaus seien diese erhobenen Daten nicht allgemein zugänglich und unterliegen somit dem Datenschutz.

Ist die GPS-Ortung von Mitarbeitern erlaubt?

Bild: GPS-Orter
Das Orten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie allen anderen Personen, bzw. das Erstellen eines Bewegungsprofils mit Hilfe von GPS-Geräten, ohne deren Wissen, ist strafbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden:

Die heimliche Überwachung von Zielpersonen mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist und sich in jedem Fall die ausführende Detektei, als auch unter Umständen der jeweilige Auftraggeber (Anstiftung) strafbar machen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Einzelnen entschieden, dass

“…die heimliche Überwachung … mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist.“

 Weiter führte der BGH aus, dass

“…eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich ist. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist”.
(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressestelle, Nr. 96/2013)

Was genau solche notwehrähnliche Situationen sind, hat der BGH nicht näher erläutert.

Unabhängig davon, stellt das Erheben von Daten per GPS ohne Wissen des Überwachten auch u.U. eine unerlaubte Datenverarbeitung dar, die nach den §§28, Abs. 1 Nr. 2, 29, Abs. 1. Nr. 1 und §44, Abs. 2, Nr. 1 BDSG unter Strafe (NICHT Bußgeld!) steht.

Sowohl die Detektei als Täter, als auch der Auftraggeber, als Anstifter, könnten daher strafrechtlich erhebliche Probleme bekommen.

Managementsystem zur professionellen, nachhaltigen Unternehmensführung einer Detektei und der Einhaltung aller Qualitäts- und Datenschutz­bestimmungen.

Zertifiziert für geprüfte, nachweisbare Qualität bei Wirtschafts- und Privat­ermittlungen unserer Detektive.

Wir sind angeschlossen an die Internationale Kommission der Detektivverbände (IKD) und verfügen hierdurch über weltweite Kontakte.

Wir sind, über die Mit­glied­schaft unserer beiden Geschäfts­führer, Mit­glied im Bundes­verband des Detektiv und Ermittlungs­gewerbe e.V.

Unser Sach­verständiger für das De­tek­tei-/­Be­wach­ungs­gewerbe ist Senior-Mit­glied im Bundes­verband Deutscher Sach­ver­ständiger und Fach­gut­achter e.V.

Die jährliche Zertifizierung unserer Managementsysteme findet an unserem Hauptsitz, sowie in unserer zentralen Verwaltung statt; wobei unsere Managementsysteme an allen Standorten angewandt werden.
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Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Viele Detekteien werben noch immer mit GPS-Ortung, obwohl das in weiten Teilen rechtswidrig und verboten ist.

„Der Einsatz von GPS-Technik und die Auswertung des Bewegungsprofils der von unserer Detektei zu überwachenden Objekten sind nur am persönlichen Eigentum des Auftraggebers bzw. des Mieters gestattet. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers stellt die Überwachung fremder Objekte durch GPS-Sender eine Straftat gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz dar.“

So, oder so ähnlich lauten die vollmundigen Werbesprüche. Die Wahrheit ist jedoch eine andere:
„Die Auswertung des Bewegungsprofils durch GPS Sender ist natürlich auch dann strafbar, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs dies beauftragt und hierdurch den Fahrer, dem dieser Umstand nicht bekannt ist, überwachen lässt. Denn letztlich ist die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten strafbar. und in weiten Teilen somit verboten, soweit der tatsächliche Nutzer des Fahrzeugs hierüber nicht im Vorfeld informiert wurde.“, so ein namhafter deutscher Fachanwalt für Datenschutzrecht.

Diese Aussage macht klar, dass sowohl das GPS-Tracking Ihrer Beschäftigten in weiten Teilen unzulässig ist, als auch die Ortung von Dienstfahrzeugen, egal ob geschäftlich oder private Fahrten, und die Kontrolle von Dienst-Smartphones.

„In weiten Teilen verboten“? Was bedeutet das?

GPS – Überwachung | GPS – Tracking | Erlaubt oder verboten?

Die Interessensabwägung

Hierzu muss zunächst das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in seiner Entscheidung 1 StR 32/13 betrachtet werden: Als Kernaussage des Urteilsspruches ist zu verstehen:

Die GPS – Überwachung / das GPS – Tracking von Personen ist grundsätzlich verboten. Grundsätzlich heißt hier: Nicht immer. Vielmehr verweist der BGH in seinem Urteil auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, die in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall nicht vorgenommen wurde. Widerstreitende Interessen sind z. B. in einem Ermittlungsfall das Interesse des Unternehmers an der Aufklärung eines Diebstahles im Unternehmen (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf der anderen Seite das Interesse zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte bzw. der informationellen Selbstbestimmung des von den Ermittlungen Betroffenen (Art 1 f). Wann nun die Gewichtung der Interessensabwägung zu Gunsten des Unternehmers ausfällt und einzelne, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen einschränkende Ermittlungsmaßnahmen erlaubt, unterliegt einer Betrachtung des Einzelfalls.

Einen Anhalt gibt dazu das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinen Entscheidungen. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.6.2012, 2 AZR 153/11 heißt es dazu unter Rn 29:

  1. a) Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass das Verwertungsinteresse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung überwiegt. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht nicht aus (BVerfG 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 – BVerfGE 117, 202). Die weiteren Aspekte müssen gerade eine bestimmte Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als schutzbedürftig qualifizieren (BVerfG 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 – zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 13. Dezember 2007 – 2 AZR 537/06 – Rn. 36, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20; vgl. zur Problematik auch BAG 23. April 2009 – 6 AZR 189/08 – BAGE 130, 347).
  2. h., das bloße Interesse an der Aufklärung des Diebstahls reicht nicht aus. Zudem wurde im vorgenannten Urteil nicht über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entschieden sondern über die Verwertungsfähigkeit im Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Es müssen also weitere Umstände hinzukommen, um solche schwerwiegenden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht bzw. der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen zu rechtfertigen. Aufschluss darüber, was solche zusätzlichen Umstände sein können, gibt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08. Dort heißt es unter Rn 39:
  3. bb) Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.

Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzukommen, die trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine bestimmte Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als schutzbedürftig qualifizieren. Im Zivilprozess kann es insbesondere Situationen geben, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96 – und – 1 BvR 805/98 – aaO; siehe auch Stein/Jonas//Leipold aaO § 284 Rn. 62 f.).

Maßnahmen wie die GPS – Überwachung oder das GPS – Tracking werden regelmäßig also nur dann rechtmäßig sein, wenn für den Unternehmer eine notwehrähnliche Situation oder eine Notwehrsituation vorliegt. Eine notwehrähnliche Situation liegt vor, wenn die zu beweisende Tat durch andere, mildere und damit weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem und unverhältnismäßigem Aufwand nachweisbar wäre.

Wie findet nun eine solche Interessensabwägung statt? Zunächst sehen wir uns an, welche Unterschiede an Fahrzeugen es gibt. Da sind

a, Privatfahrzeuge, deren Überwachung mit GPS – Sendern den größten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bzw. der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen darstellen dürfte (in Betracht kommt hier auch eine Besitzstörung nach §862 BGB, die zu einen Rechtsanspruch des Betroffenen führen kann),

b, Firmenfahrzeuge mit privater Nutzung, deren Überwachung mit GPS – Sendern zumindest während der Arbeitszeit nach einer Interessensabwägung erlaubt sein kann,

c, Firmenfahrzeuge ohne private Nutzung, deren Überwachung mit GPS – Sendern während der gesamten Zeit nach einer Interessensabwägung erlaubt sein kann.

Grundsätzlich ist immer der mildeste, also geringstmögliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen als Ermittlungsmaßnahme zu wählen.

Betrachten wir die im Arbeitsleben häufig vorkommende Situation des Firmenfahrzeuges mit privater Nutzung, so ist der GPS – Sender so zu programmieren, daß der von den Ermittlungen Betroffene ausschließlich während der Arbeitszeit überwacht wird. Die Überwachung Unbeteiligter, hier nach Feierabend die (mögliche) Ehefrau oder andere Familienmitglieder, muß unbedingt ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die arbeitsunfähig krank gemeldet sind. Krankheit ist nämlich keine Arbeitszeit!

Fazit:

Um sich dieser rechtlichen Diskussion gar nicht erst auszusetzen, empfehlen wir auf den Einsatz von GPS-Sendern durch Detektive generell bei verdeckten Observationen zu verzichten und statt dessen ausreichend qualifizierte und erfahrene Privatdetektive für eine verdeckte Observation (Beobachtung) einzusetzen.

Als seriöse Detektei verzichten wir daher ausnahmslos auf die Vermietung und die Verwendung von GPS-Systemen da wir uns bei unberechtigtem Gebrauch dieser Technik strafbar machen.

Es werden daher keine GPS Tracker in unserer Detektei vermietet oder zum Einsatz gebracht!

Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen ausnahmslos ab. Gern unterstützen wir Sie jedoch dabei, wenn Sie selbst glauben, illegal mit einem GPS-Peilsender ausgespäht zu werden, indem wir diese Sender professionell suchen und finden.

Erfolgreiche Ermittlungen ohne GPS Geräte

Ein GPS-Sender ersetzt niemals einen Detektiv und dessen menschliche Sinne. Zudem sind die Positionsdaten des Ortungssystems vor Gericht wahrscheinlich nicht als Beweismittel verwendbar.

Daher führen unsere speziell geschulten, fest in unserer Detektei angestellten, ZAD geprüften Privatermittler (IHK) die Beobachtungen ohne die Hilfe von GPS Trackern aus.

Unsere über 30-jährige Erfahrung sorgt dafür, dass unsere Detektive auch ohne GPS-Ortung perfekt, als Team aufeinander eingespielt, völlig unauffällig und unbemerkt observieren können und dabei geltende Gesetze und Normen einhalten.

Wir werden die Mandanten, die unserer Detektei das Vertrauen schenken, niemals der Repressalie einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften aussetzen.

Das unterscheidet echte Profis vom Rest!

Profitieren Sie von der Erfahrung unserer Profis und machen Sie sich nicht durch unsaubere Beweisbeschaffung selbst angreifbar!

Lassen Sie sich persönlich beraten – ganz einfach mittels Video-Beratung! Bequem und unkompliziert von ihrem heimischen Computer in ihrer vertrauten Umgebung können Sie 'Face to Face' mit einem unserer Mandantenbetreuer sprechen. Ganz so, als wären Sie bei uns im Büro aber ganz ohne Stau und Parkplatzsuche.

Persönliche Video-Beratung!
 

Bequem und unkompliziert von ihrem heimischen Computer in ihrer vertrauten Umgebung können Sie ‚Face to Face‘ mit einem unserer Mandantenbetreuer sprechen. Ganz so, als wären Sie bei uns im Büro aber ganz ohne Stau und Parkplatzsuche.

Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Wir bedanken uns für ihre hohe Einsatz­bereitschaft, die letztlich zum Erfolg in unserer Sache geführt hat und können Sie guten Gewissens weiter empfehlen. Viele Grüße
Ilona C. , Bad Bramstedt
Kundenstimme
Wir sind höchst zufrieden. Die Ermittler haben sich der An­gelegen­heit mit einer hohen Präzision an­ge­nommen, die schnellen Wege gefunden und den Auftrag bravourös bearbeitet. Hoch­achtung und Respekt!
Günter K., Geschäftsführer, Hamburg
Kundenstimme
Beobachtung bei Unterhalts­streitigkeiten: Bin sehr zufrieden, mit der sehr kompetenten Beratung und Bedienung von Anfang an bis zum Schluß. Sehr zu empfehlen. Ins­be­sondere die stichhaltigen und auf den Punkt gebrachten Berichte lobten auch meine Anwälte.
Wolf-Peter H., Köln
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Häufig an unsere Wirtschaftsdetektei gestellte Fragen (FAQ)

Wirtschaftsdetektei-FAQ
Wer hilft bei Verdacht auf GPS Überwachung im Auto?

GPS Überwachung und die automatisierte Ortung von Personen per GPS sind in Deutschland strafbar. Besteht ein Verdacht, sollte der Fall unbedingt in Expertenhände übergeben werden. Die TÜV geprüfte Detektei Lentz steht Ihnen hier zur Seite und sammelt gerichtsverwertbare Beweise.

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Die Detektei Lentz führt weltweit Risikoprüfungen (Due Diligence Ermittlungen) durch. Hierbei gehen die Ermittler besonders diskret und sorgsam vor, um möglichst viele standhafte Fakten über das zu prüfende Objekt (meist ein Unternehmen) zu sammeln.

Welche Detektei ermittelt bei Versicherungsbetrug?

Versicherungsbetrug hat viele Gesichter. Die Aufklärung sollte daher unbedingt in professionelle Hände gegeben werden. Die Privat- und Wirtschaftsdetektei Lentz aus Frankfurt am Main ermittelt auch bei Versicherungsbetrug.

Was passiert bei einer Einschleusung?

Unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist das Einschleusen eines Detektivs in einen Betrieb zulässig. Der Ermittler dokumentiert das Verhalten der Mitarbeiter zuverlässig und schafft dadurch Klarheit in unterschiedlichen Fällen von Mobbing, Betrug, Warenschwund, Diebstahl oder Manipulation.

Expertenvorstellung: Susanne Weyel

Susanne Weyel

Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema GPS-Überwachung / Personenortung von Mitarbeitern und Firmenwagen? Unsere Expertin steht Ihnen gern zur Verfügung.

Die 26jährige Susanne Weyel ist nicht nur ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK, sondern auch geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK) und Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss. Sie gehört seit rund vier Jahren zu unserem Team und ist im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz und unterstützt das Team auch in der Mandantenbetreuung.

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