Unterhaltsansprüche rechtlich einordnen und durchsetzen

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Was bedeutet eigentlich Unterhalt?

Mit dem Begriff ‚Unterhalt‘ lassen sich alle Leistungen zusammenfassen, die den Lebensbedarf einer Person sicherstellen. Dabei wird vom Gesetzgeber und in der Rechtsprechung zwischen Geldunterhalt (Barunterhalt) und Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt unterschieden. Zum Naturalunterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Krankenpflege, Ausbildung, Freizeitgestaltung und ausreichend Taschengeld für den persönlichen Bedarf. Barunterhalt wird dagegen in Form von regelmäßigen Geldzahlungen oder Überweisungen geleistet. 

Wer hat Unterhaltsansprüche?

Scheidung

Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern, egal ob diese ledig oder verheiratet, geschieden oder getrennt sind. Leben die Eltern nicht zusammen, ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, naturalunterhaltspflichtig. Der in einem anderen Haushalt lebende Elternteil muss gemäß der Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leisten. Diese monatlichen Unterhaltszahlungen werden oft auch als ‚Alimente‘ bezeichnet, obwohl das französische Wort eigentlich ‚Nahrung‘, also Naturalunterhalt bedeutet.

Volljährige, die sich nicht selbst unterhalten können (z. B. während der Ausbildung oder des Studiums) können auch nach dem 18. Geburtstag Kindesunterhalt beanspruchen. 

Können die Eltern nicht (mehr) allein für ihren Lebensbedarf aufkommen, bestehen Unterhaltsansprüche gegenüber den erwachsenen Kindern. Der Elternunterhalt muss jedoch nur dann geleistet werden, wenn die Kinder dazu finanziell in der Lage sind. Ist das nicht der Fall, springen in aller Regel die Sozialbehörden ein.

Auch (Ex-)Ehepartner oder (Ex-)Partner einer eingetragenen Partnerschaft können Unterhaltsansprüche geltend machen. Hierbei wird unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt. Und auch dabei sind neben den gesetzlichen Regelungen die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen – sowohl die des unterhaltsberechtigten als auch die des unterhaltspflichtigen (Ex-)Partners. 

Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:

Frances Lentz, Thorsten Bote und ihr Detektiv-Team

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Frances Lentz
Thorsten Bote

Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeDas gesamte Team hinterließ schon bei der Auftrags­bearbeitung einen sehr guten Eindruck. Auch vor dem Arbeits­gericht ließen sich die vier Detektive vom gegnerischen Anwalt nicht ins Boxhorn jagen und nicht verunsichern. Absolut empfehlenswert!
Lars K., Aachen
KundenstimmeIch bin sehr zufrieden und fühlte mich gut aufgehoben und fair behandelt
Volker R., Heppenheim
KundenstimmeDie Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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Unterhaltsansprüche nach der Trennung: Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt betrifft getrennt lebende, aber noch nicht rechtskräftige geschiedene Ehegatten und Lebenspartner. Zu den Voraussetzungen gehört neben dem Getrenntleben gemäß § 1567 BGB die Leistungsfähigkeit des alleinverdienenden oder höherverdienenden Partners. Der- oder diejenige mit den geringeren Einkünften kann (laut § 1361, Abs. 1, Satz 1 BGB) Unterhaltsansprüche 'in angemessener Höhe' geltend machen. Ausschlaggebend bei der Angemessenheit sind die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Partner.

Durch den Selbstbehalt von 1.200 Euro monatlich (Stand 2017) wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen jedoch gedeckelt. Das ist wichtig zu wissen, wenn Sie etwa unangemessene Unterhaltsansprüche, die Ihre eigene Existenz gefährden, abwehren müssen. Aber auch, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr (Noch-)Ehepartner während der Trennungszeit seine Einkünfte verschleiert oder falsche Angaben zum Vermögen macht, um sich vor seiner Unterhaltspflicht zu drücken.

Wann besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

In diesen Fällen kann kein Trennungsunterhalt eingefordert werden:

  • Wenn keiner der Ehepartner Kinder hat und beide in etwa das gleiche Einkommen erzielen oder
  • wenn die Ehe oder Partnerschaft nur wenige Wochen gedauert hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse noch nicht vom höheren Einkommen eines Partners geprägt waren.

Muss eine unterhaltsberechtigte Frau im Trennungsjahr arbeiten gehen?

Während des Trennungsjahres muss sich die (oder der) Unterhaltsberechtigte nicht sofort einen Job suchen oder einer zusätzlichen Arbeit nachgehen. Laut § 1361 Abs. 2 BGB müssen nur die, von denen man das auch erwarten kann, ihren Unterhalt selbst verdienen. Entscheidend sind dabei wieder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ehedauer. So ist es etwa von einer Ehefrau, die keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und in zwanzig Ehejahren nie erwerbstätig war, nicht zu erwarten, schon während des Trennungsjahres ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern.

Scheidungsunterhalt: Was darf die Ex verlangen, was muss der Ex zahlen?

Der Anspruch auf Scheidungsunterhalt besteht, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist. gleichzeitig gilt ab diesem Zeitpunkt - anders als während des Trennungsjahres - auch der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die geschiedenen Eheleute sind also grundsätzlich verpflichtet, sich selbst zu unterhalten. Ist einer jedoch dazu nicht in der Lage, kann er gegenüber dem anderen Unterhaltsansprüche geltend machen. Dazu gibt es gesetzliche Regelungen (sogenannte Unterhaltstatbestände), aus denen sich dann der Scheidungsunterhalt ergibt.

Laut § 1578 BGB richtet sich das Maß des nachehelichen Unterhalts nach den Lebensverhältnissen vor der Scheidung. Die Unterhaltsansprüche umfassen den kompletten Lebensbedarf (§ 1578 BGB). Die Höhe der Zahlungen wird aus den Bruttoeinkommen beider Partner errechnet. Beide sind also auch verpflichtet, einander wahrheitsgemäß Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte zu geben. Und wenn Kinder da sind, kommen die immer zuerst: Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt.

Über die Höhe des Scheidungsunterhalts wird oft mit harten Bandagen gekämpft. Denn für die Betroffenen ist es meist schwer, zwischen rechtlichen und gefühlten Ansprüchen zu unterscheiden. Frühere Streitigkeiten und Verletzungen können im schlimmsten Fall dazu führen, dass einer später versucht, den anderen aus Rache in den Ruin zu treiben. Oder dass jemand aus Stolz, Angst oder Kummer gar nicht erst versucht, zu seinem Recht zu kommen. 

Im Streitfall rechtzeitig handeln und Rechtsmittel ausschöpfen

Trennungen sind immer belastend, und kaum jemand hat danach noch Lust auf weitere Kämpfe ums Geld. Das Durchsetzen berechtigter Unterhaltsansprüche kann aber lebensnotwendig sein - ebenso wie das Abwehren widerrechtlicher oder unangemessener Forderungen. Nehmen Sie sich daher bei Streitfällen rechtzeitig einen guten Anwalt.

Auch eine erfahrene Wirtschaftsdetektei kann Ihnen bei Unterhaltsstreitigkeiten helfen. So kann ein Detektiv die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse prüfen, wenn der Verdacht auf Unterhaltsbetrug besteht oder Ihr Expartner mutmaßlich unwahre Angaben zu Einkünften und Vermögen macht. Durch professionelle Ermittlung und rechtssichere Observation lassen sich in fast allen Fällen gerichtsverwertbare Beweise erbringen, die für den Ausgang des Streitfalls - etwa den Erfolg der Unterhaltsklage - entscheidend sind.

Häufig an unsere Privatdetektive gestellte Fragen (FAQ)

Wirtschaftsdetektei-FAQ
Was kostet ein Detektiv für Fremdgehen?

Ein Privatdetektiv wird bei Verdacht der Untreue und des Fremdgehens ab 50,00 EUR / Std. zzgl. MwSt. abgerechnet; abhängig von der vorausgeplanten Einsatzdauer. Inbegriffen sind immer schriftliche, minutengenaue Berichte, Fotos und ggf. Videos. Es kommen aus Qualitätsgründen ausschließlich ZAD geprüfte Privatermittler (IHK) in Festanstellung und niemals unqualifizierte Subunternehmer, Aushilfen o.ä. in unserer Detektei zum Einsatz.

Wie arbeitet eine Detektei?

Das kommt darauf an, was vom Mandanten beauftragt wird. Recherchen und Ermittlungen werden ebenso erbracht, wie Beobachtungen und Observationen zur legalen Beweisgewinnung, oder Befragungen von Zeugen unter neutralen, sachlichen Vorwänden, Ebenso bieten wir über unseren eigenen Technischen Abschirmdienst Maßnahmen des vorbeugenden Abhörschutzes und der Lauschabwehr an.

Was kostet ein Privatdetektiv die Stunde?

Die Kosten für einen Privatdetektiv beginnen bei 50,00 EUR / Std. zzgl. MwSt. und enden bei extrem kurzfristigen Einsätzen mit kurzer Einsatzdauer bei 85,00 EUR / Std. zzgl. MwSt. Als Faustformel gilt: Je länger ein Einsatz dauert und je mehr Zeit wir haben, um alles sorgfältig und gewissenhaft zu planen, desto günstiger können wir unseren Stundensatz anbieten. Inbegriffen sind immer schriftliche, minutengenaue Berichte, Fotos und ggf. Videos. Es kommen aus Qualitätsgründen ausschließlich ZAD geprüfte Privatermittler (IHK) in Festanstellung und niemals unqualifizierte Subunternehmer, Aushilfen o.ä. in unserer Detektei zum Einsatz.

Was kostet ein Privatdetektiv bei Unterhaltsbetrug?

Ein Privatdetektiv wird bei Unterhaltsbetrug ab 50,00 EUR / Std. zzgl. MwSt. abgerechnet; abhängig von der vorausgeplanten Einsatzdauer. Inbegriffen sind immer schriftliche, minutengenaue Berichte, Fotos und ggf. Videos. Es kommen aus Qualitätsgründen ausschließlich ZAD geprüfte Privatermittler (IHK) in Festanstellung und niemals unqualifizierte Subunternehmer, Aushilfen o.ä. in unserer Detektei zum Einsatz.

Expertenvorstellung: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema Unterhaltsansprüche rechtlich einordnen und durchsetzen? Unsere Expertin steht Ihnen gern zur Verfügung.

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK. Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

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Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.