Fachliche Einordnung Sachverständigen­gutachten einer verdeckten Beobachtung

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Die Notwendigkeit von drei Detektiven wird auch aus gutachterlicher Sicht bestätigt!

Der Sachverhalt:


Aus Sicht der Auftraggeberseite wurde hier die Position vertreten, dass der Ermittler während einer Observation ‚lediglich dem zu verfolgenden Fahrzeug hinterherfahren‘ müsse. Daher wäre es ‚völlig ausreichend sowie aus Kostengründen vertretbar‘, wenn die Observation durch einen einzelnen Ermittler und einem Fahrzeug erfolge, zumal die zu observierende Person sich ‚völlig arglos‘ verhält.

Welcher Personaleinsatz ist bei professionellen Observationen erforderlich?

Die Observation zählt zu einer der schwierigsten detektivischen Arbeiten mit hoher logistischer (organisatorisch-/ technisch) und personeller Organisation. Grenzen werden meist durch den Auftraggeber gesetzt, der solchen Mengenansatz (Observanten / Einsatzfahrzeuge), aufgrund der sich daraus ergebenden Kosten, nicht bezahlen kann oder will.

  • Die Praxis widerspiegelt Situationen, in denen drei Observanten mit zwei Einsatzfahrzeugen die ZP (ZP = Zielperson) in ihrem Fahrzeug unter Sichtkontakt halten können.
  • Risiken ergeben sich stets in jenen Situationen, in denen die ZP unvorhergesehen anhält, das Fahrzeug parkt und anschließend zu Fuß weiter geht.
  • Bestärkt wird dieses Szenario insbesondere dann, wenn das Fahrverhalten und die Fahrziele der ZP noch unbekannt sind und sich erst während der Observation abzeichnet, dass die ZP mehrfach anhält und sich im Zeitfenster der Fahrtunterbrechung zu Fuß vom Fahrzeug weiter entfernt bewegt (z.B. zur Erledigung von Einkäufen, dem Aufsuchen von Kunden, oder zur Wahrnehmung von Geschäftsterminen, sonstigen auftragsrelevanten Terminen etc.).
  • Aufgrund der heutigen Verkehrsdichte sowie der stark eingeschränkten Parkraumsituation im öffentlichen Straßenland haben die dem Zielfahrzeug folgenden Observanten vorrangig ihr taktisches Verhalten auf das Anhalten und Parken ihrer Einsatzfahrzeuge auszurichten.
  • Dementsprechend hat dies so zu erfolgen, dass das Anhalten und taktische Positionieren der Fahrzeuge (Absicherung der möglichen Hauptabfahrtrichtungen) von der ZP nicht wahrgenommen wird.
  • Diese Priorität ergibt sich aus der Konstellation, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ZP die Fahrt später weiter fortsetzt.
  • Um den fortwährenden Sichtkontakt zur ZP aufrecht zu halten, ist ein weiterer, dritter Observant zwingend erforderlich, der ohne zeitliche Verzögerung aus dem Einsatzfahrzeug aussteigen kann, um unmittelbar der ZP zu Fuß folgen.

Die gutachterliche Stellungnahme

Infolge einer Rechtsstreitigkeit zwischen einer deutschen Detektei und deren Auftraggeber ordnete ein Gericht die Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens (SV-Gutachten) an, um die Kernfrage zu klären:

‚War es sachgerecht, dass die Zielperson (ZP) von drei Ermittlern in zwei Kfz observiert wurde?‘

Das Sachverständigen-Gutachten beantwortet die Fragestellung wie folgt (Auszug):

Im zu begutachtenden Sachverhalt handelt es sich um eine Bewegungsobservation (auch „fließende Observation“ genannt) als Teil einer Ermittlungsmaßnahme zu einer Zielperson (ZP) mit einem Fahrzeug, an deren rechtlicher Zulässigkeit aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Auftraggebers kein Zweifel besteht.
Grenzen werden ausschließlich durch den Auftraggeber gesetzt, der solchen Mengenansatz (Observanten / Einsatzfahrzeuge), aufgrund der sich daraus ergebenden Kosten, weder bezahlen kann oder will.

  • Im zu begutachtenden Sachverhalt fand eine Bewegungsobservation unter Berücksichtigung der Mindestkostenbedingungen statt. Der Zusatz „Mindestkostenbedingung“ war im Vertrag schriftlich so festgehalten.
  • Der Einsatz von drei Observanten in zwei separaten Fahrzeugen entsprach dem auftragsbezogenen fachlichen Erfordernis und bildet das absolute Minimum an eine professionelle Observation.
  • Nur unter Einsatz dieser Mindestmenge an Observanten und Fahrzeugen bestand eine Erfolgs-Chance, womit die Umsetzung der Observationsdienstleistung durch die Detektei sach- und fachgerecht erfolgte.
  • Die Observation eines Fahrzeugs erfordert den Einsatz von mindestens drei Detektiven in zwei Fahrzeugen, weil
    • die Observation regelmäßig über unbekannte Wegestrecken führt und
    • unterhalb dieser Einsatzmenge praktisch keinerlei Chance zu einer unauffälligen Verfolgung besteht.

Begründung:
An zahlreichen Stellen der Straßenführung erfolgt eine verkehrstechnische Regelung durch Lichtsignalanlagen, infolge dessen der fließende Fahrzeugverkehr unterbrochen wird und dieser zeitlich zum Stillstand kommt. Das heutige hohe Verkehrsaufkommen bedingt für eine Beobachtung mit nur einem Observanten in nur einem Kfz einen ständig einen unmittelbaren Sichtkontakt und dementsprechend geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (ZP) zu halten und durch sich ändernde Verkehrssituationen (Ampelphasen) nicht abreißen zu lassen.

Diese objektive Nähe birgt Risiken für den Observanten, da er stets im Blickwinkel (über die Rück- und Seitenspiegel) der ZP bleibt. Ist die ZP ein halbwegs aufmerksamer Verkehrsteilnehmer, bemerkt sie den Observanten erfahrungsgemäß nach mehreren Ampelphasen, was zu einem veränderten Fahrverhalten führt und dazu führen kann, dass die Zielperson (ZP) das ursprüngliche Fahrziel nicht weiter verfolgt.

  • Ein Entdeckungsrisiko entsteht auch dann, wenn beim Einsatz nur eines Observanten in nur einem Kfz, dieser über längere Strecken (z.B. in ländlichen Gebieten), bzw. auch auf kurzen Strecken in Großstädten objektiv dem vorausfahrenden Fahrzeug (ZF) unmittelbar folgen muss, ohne dass zwischen Observant und ZP ist objektiv erforderlich, weil jedes andere fremde Fahrzeug, das zwischen Verfolgter und Verfolger einscheren würde, den Observanten an einer der nächsten Ampeln wegen der (möglicherweise) einsetzenden Rot-Phase nicht mehr schnell genug passieren lassen würde. Der Observant wäre durch das eingescherte Fremdfahrzeug an der Verfolgung der ZP gehindert, so dass sich die ZP entfernen und nicht mehr eingeholt, bzw. der Sichtkontakt nicht mehr wieder aufgenommen werden kann.
  • Bei Einsatz von drei Observanten in zwei separaten Einsatzfahrzeugen besteht die Möglichkeit, dass sich die Observanten hinter der ZP durch taktisches Verhalten unauffällig bei der Observation abwechseln und sogar in Distanz zur ZP den Folgeverkehr in gewissem Maße dahingehend beeinflussen / beeinflussen können, dass dieser die Observation nicht durch zu forsches Drängeln oder Überholmanöver gefährden kann und das Observationsergebnis durch eine Verhaltensänderung der ZP verfälscht wird und damit gänzlich unbrauchbar geworden wäre.

fachlich-/ rechtlicher Hinweis:

Aus fachlich-sachgerechten Aspekten werden in der Lentz Gruppe® bei der Erbringung von Observationsdienstleistungen (Beobachtungen) bei zu erwartenden Bewegungsobservationen zeitgleich immer mindestens zwei Einsatzfahrzeuge, mit insgesamt mindestens drei Observanten (Detektive), je zu observierender Zielperson, eingesetzt, um den nahtlosen Wechsel zwischen Bewegungs- (fließender) und Fuß-Observation zu gewährleisten und alle denkbaren Zu-/ Abfahrtswege der Zielperson von einem Zielobjekt immer nahtlos abdecken zu können.

Gerade in kleineren Orten in denen ‚jeder jeden kennt‘, in schmalen Seitenstraßen, oder bei regelmäßigen Fahrten durch die Innenstädte größerer Städte kann auch der zeitgleiche Einsatz von vier oder mehr Observanten erforderlich sein, um effektiv, unauffällig arbeiten und die Verhaltensweisen einer Zielperson wirklich lückenlos dokumentieren zu können und um ggf. auch Sonderfahrzeuge, wie z.B. einen verdeckten Observationsbus, der permanent immer mit einem der Detektive besetzt ist, einsetzen zu können, um in ruhigen Wohngebieten nicht ein Auffallen, oder gar erkannt werden der taktischen Observation (Beobachtung) zu riskieren.

Genaues dazu, entnehmen Sie bitte ihrem individuellen schriftlichen Angebot (Auftrags- und Honorarvereinbarung), dass Sie von uns gern nach einer kostenfreien Erstberatung per E-Mail erhalten. Allein die hier schriftlich vereinbarte Anzahl von zeitgleich einzusetzenden Detektiven ist maßgebend!

Gern verweisen wir an dieser Stelle auch auf den Detektiv-Honorar-Index des Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbe e.V., einem führenden Berufsverband in Berlin.


Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.