Detektei hilft: UWG – So wehren Sie sich als Unternehmer gegen unlauteren Wettbewerb
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Das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Damit sind vor allem aggressive, irreführende und manipulative Werbemethoden und Geschäftspraktiken gemeint, z. B.:
- falsche Behauptungen über Produkte, Leistungen oder deren Preise,
- leere Versprechungen,
- Lockvogelangebote, illegale Zugaben und Geschenke,
- aggressive, nötigende (Telefon-)Werbung und
- unzulässige progressive Werbemethoden, z. B. Pyramidensystem, Strukturvertrieb oder Schneeballsystem.
Ebenfalls unlauter und verboten sind die Nichteinhaltung von Verträgen, Pfuscherei, Diebstahl geistigen Eigentums, Plagiat, vergleichende Werbung, Kampfpreise oder das rechtswidrige Verwenden und Weitergeben von Geschäftsgeheimnissen.
Die unlauteren Praktiken sollen Marktteilnehmer bzw. Verbraucher dazu bringen, Entscheidungen zu treffen, die sie z. B. bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getroffen hätten. Manche unlautere Werbemethoden, etwa aggressive Telefonwerbung mit wiederholten Anrufen, zielen darauf ab, Verbraucher bewusst in die Enge zu treiben, zu ängstigen und zu nötigen, bis sie etwas kaufen, das sie eigentlich gar nicht wollen oder brauchen. Das UWG soll diese manipulierten Entscheidungen verhindern, indem es den Unternehmern bzw. Anbietern wettbewerbswidriges Verhalten untersagt. Somit soll das Gesetz für einen fairen Wettbewerb sorgen – anders als das Kartellrecht, das lediglich den Wettbewerb als solchen schützt.
In vielen Fällen entstehen verletzten Mitbewerbern erhebliche Schäden durch unlauteren Wettbewerb. Um als Unternehmer den Anfängen zu wehren und im Fall eines Verstoßes Ihre Ansprüche auch durchzusetzen, ist es von besonderer Wichtigkeit, die Vorwürfe schlüssig beweisen zu können. Hierzu holen sich geschädigte Unternehmen meist eine Wirtschaftsdetektei mit ins Boot, die unauffällig, aber sehr effizient ermittelt und gerichtsverwertbare Beweise liefert. In aller Regel arbeiten die Wirtschaftsdetektive eng mit Fachanwälten zusammen und beraten ihre Kunden auch rund um die Ermittlungstätigkeit. So können sich Unternehmer vor Schaden schützen und gegen unlautere Mitbewerber zur Wehr setzen, z. B. wenn das rechtswidrige Verhalten trotz Unterlassungsaufforderung und Abmahnung nicht abgestellt wurde.
Handeln Sie rechtzeitig, um Ihr Unternehmen vor Schaden zu bewahren
Wenn Sie als Unternehmer merken (oder darauf aufmerksam gemacht werden), dass ein Mitbewerber gegen die Vorschriften des UWG verstößt und damit wettbewerbswidrig handelt, können Sie den unlauteren Konkurrenten laut § 8 Abs. 1 UWG abmahnen bzw. zur Unterlassung und Beseitigung der Wettbewerbsverletzung auffordern. Und wenn Sie den Nachweis erbringen, dass der Mitbewerber schuldhaft gegen das UWG verstoßen hat, um sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, können Sie laut § 9 UWG sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Laut § 8 Abs. 3 UWG (Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) stehen diese Ansprüche nicht nur einem, sondern allen Mitbewerbern zu. Diese Besonderheit des Wettbewerbsrechts ergibt sich daraus, dass auch Marktteilnehmer, die in diesem Fall nicht konkret geschädigt sind, letztlich unter dem wettbewerbswidrigen Verhalten unehrlicher Mitbewerber leiden. Der Endverbraucher hat dagegen keine direkten Möglichkeiten, selbst Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend zu machen. Er kann allenfalls über rechtsfähige Verbände und sogenannte qualifizierte Einrichtungen (z. B. Verbraucherschutzverbände) gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gegen den unlauteren Wettbewerb vorgehen.
Wenn ein Wettbewerber vorsätzlich und schuldhaft gegen das UWG verstößt und damit auf Kosten der ehrlichen Konkurrenz Gewinne erzielt, kann er (z. B. von der Industrie- und Handelskammer) sogar zur Herausgabe des so erwirtschafteten Geldes in Anspruch genommen werden. Auch hier ist jedoch der springende Punkt, den Vorsatz und damit das schuldhafte Verhalten klar nachzuweisen. Erfahrene Wirtschaftsdetektive wissen genau, wie sie in solchen Fällen vorgehen und welche Mittel zum Erfolg führen – also zu klaren Dokumentationen und Beweismitteln, die auch vor Gericht Bestand haben.
Die Dienste des Wirtschaftsdetektivs sollten also immer so frühzeitig wie möglich in Anspruch genommen werden. Denn Verstöße gegen das UWG können nicht nur finanzielle Schäden zur Folge haben, sondern auch dem Image einer Marke schaden und im schlimmsten Fall den guten Ruf des Unternehmens ruinieren.
Mit Hilfe des Wirtschaftsdetektivs rechtliche Ansprüche durchsetzen
Bei UWG-Verstößen ist das erste Mittel die Abmahnung. Der Marktteilnehmer muss laut § 12 UWG vor einer Klage abgemahnt werden, damit er Gelegenheit hat, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Weigert sich der Mitbewerber, eine solche Erklärung abzugeben, oder setzt er sein wettbewerbswidriges Verhalten trotzdem weiter fort, kann der Geschädigte beantragen, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Damit sind die Landgerichte meist schnell bei der Hand, um die Rechte des Anspruchstellers zumindest vorläufig durchzusetzen.
Oft geht das falsche Spiel jedoch dennoch weiter, denn etliche schwarze Schafe sehen den unlauteren Wettbewerb als Sport und lassen sich von den üblichen ‚Bordmitteln‘ kaum beeindrucken. Dazu kommt, dass die Verjährungsfrist im Wettbewerbsrecht besonders kurz ist: Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 UWG sind bereits nach einem halben Jahr verjährt; gerechnet wird ab Entstehung der Ansprüche und Kenntnis des Gläubigers von den Tatsachen, die diese begründen. Die schnelle Verjährung ist einerseits der Wettbewerbsdynamik geschuldet und soll andererseits verhindern, dass Unternehmen jahrelang Geld für etwaige Klageverfahren zurückstellen müssen. In der Praxis führt sie aber auch dazu, dass manche Marktteilnehmer regelmäßig abgemahnt werden, nur um nach Ablauf der Verjährungsfrist ihr unlauteres Verhalten erneut aufzunehmen.
Schalten Sie bei wiederholten Verstößen und hartnäckigen Rechtsbrechern lieber frühzeitig eine Detektei ein, die in Ihrer Sache aktiv wird und Ihnen den Rücken freihält, so dass Sie sich auf Ihre eigentlichen unternehmerischen Aufgaben konzentrieren können. Wirtschaftsdetektive haben weitreichende Möglichkeiten, kriminelle Strategien aufzudecken und Ihnen alles, was Sie für eine erfolgreiche Klage brauchen, an die Hand zu geben.
Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:
Frances Lentz, Alexander Malien und ihr Detektiv-Team
Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.
Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten
H.V., Frankfurt am Main
Dr. Werner G., München
Dorothee S., Waiblingen
Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:
Beratungsqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
Auftragsbearbeitung | durchschn. Bewertung: 5 |
Ergebnisqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
Tätigkeitsberichte | durchschn. Bewertung: 5 |
Transparenz | durchschn. Bewertung: 5 |
Vertragsgestaltung | durchschn. Bewertung: 5 |
Erreichbarkeit | durchschn. Bewertung: 4 |
Zuverlässigkeit | durchschn. Bewertung: 5 |
Gesamt | durchschn. Gesamtnote: 4,91 |
§ Kostenübernahme: Urteil des Bundesgerichtshofs unterstützt u.a. auch private Auftraggeber
Der Bundesgerichtshof BGH bestätigt, dass die Kosten für einen Detektiveinsatz Teil der Prozesskosten, sowohl im Privatbereich, als auch im Wirtschaftsbereich, sind. Und die muss im Streitfall vor Gericht die unterlegene Partei zahlen. Voraussetzung: „wenn der Einsatz der Detektei auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war.“ Wenn also beispielsweise ein Mann also seine Exfrau beobachten lässt, weil sie seiner Meinung nach ungerechtfertigt nachehelichen Unterhalt von ihm verlangt, und er Recht bekommt, dann hat sie auch die Ermittlungskosten der Detektei zu tragen. (Quelle: dpa)
§ Bundesarbeitsgericht – Mitarbeiterbeobachtung ist zulässig!
Das BAG – Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Observation von Mitarbeitern im Krankheitsfall weiterhin durchgeführt werden darf, sofern ein begründeter Verdacht nachweislich vorliegt (berechtigtes Interesse).
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Häufig an unsere Wirtschaftsdetektei gestellte Fragen (FAQ)
Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit?
Die Privatermittler der Detektei Lentz observieren vorgeblich kranke Mitarbeiter und beweisen ggf. die vorgetäuschte Krankheit mit einem genauen Bericht, der auch vor Gericht standhält.
Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug?
Ein professioneller Detektiv ist dazu in der Lage, Lohnfortzahlungsbetrug rechtskonform zu dokumentieren und zu beweisen, woraufhin in den meisten Fällen die fristlose Kündigung erfolgen kann. Darüber hinaus kann Lohnfortzahlungsbetrug als Unterform des §263 StGB. (Betrug) auch strafrechtlich verfolgt werden.
Wie kann ich Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug nachweisen?
Die erfahrenen Wirtschaftsdetektive unserer Detektei werden schon seit 1995 tätig, um für unsere Mandanten gerichtsverwertbare Beweise für Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug ihrer eigenen Mitarbeiter, oder bei Nachunternehmern / Lieferanten zu erarbeiten und gerichtsverwertbar zu dokumentieren.
Expertenvorstellung: Luise Schäfer
Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema Detektei hilft: UWG – So wehren Sie sich als Unternehmer gegen unlauteren Wettbewerb? Unsere Expertin steht Ihnen gern zur Verfügung.
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