Wirtschaftsdetektei für Gerichtsurteile – Urteile zum Arbeitsrecht in Bezug auf Detektive

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Gerichtsurteile

Bei den hier aufgeführten Urteilen handelt es sich ausschließlich um Urteile mit Bezug zum Wirtschaftsbereich, insbesondere zum Arbeitsrecht. Die entsprechenden Urteile mit Bezug zum Privatbereich finden Sie auf der entsprechenden Seite in der Rubrik Privat unserer Homepage. Bitte beachten Sie jedoch, dass für einen eventuell tatsächlichen Anspruch auf Erstattung immer der individuelle Einzelfall maßgebend ist und die hier aufgeführten Urteile daher keinesfalls eins zu eins auf ihren individuellen Fall übertragbar sein müssen. Vielmehr sollten Sie sich einen anwaltlichen Rat diesbezüglich unbedingt einholen da wir – als Detektei – keine Rechtsberatung erteilen! Sollten Sie keinen Anwalt haben, so sprechen wir hier gerne eine Empfehlung aus.

Urteile des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt:

Das BAG bestätigt mehrfach die Rechtmäßigkeit von Arbeitnehmerüberwachung durch Detektive bei konkretem Verdacht:

Die Ob­ser­va­ti­on ei­nes Ar­beit­neh­mers durch ei­nen De­tek­tiv setzt nicht im­mer den Ver­dacht ei­ner Straf­tat vor­aus. Die heim­li­che Über­wa­chung ei­nes seit län­ge­rer Zeit arbeitsunfähig krank geschriebenen Angestellten durch eine Detektei setzt nicht un­be­dingt vor­aus, dass der Ar­beit­neh­mer in dem Ver­dacht steht, die Krank­heit vor­zu­täu­schen, um da­durch un­be­rech­tig­ter­wei­se Ent­gelt­fort­zah­lung zu er­hal­ten. Auch oh­ne ei­nen sol­chen Be­trugs­ver­dacht kann der Ar­beit­ge­ber ei­nen De­tek­tiv ein­schal­ten, z.B. dann, wenn der Ver­dacht da ist, wäh­rend der Krank­schrei­bung in ver­bo­te­ner Wei­se Kon­kur­renz­tä­tig­kei­ten zu ver­rich­ten.

Der Einsatz einer Detektei kann unter bestimmten Umständen auch bei langzeiterkrankten Mitarbeitern – auch nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht  – rechtmäßig und zulässig sein. Bei der Observation des Arbeitnehmers durch einen Detektiv handelte es sich um eine Datenerhebung, die zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer schweren Pflichtverletzung erfolgte. (hier: Verdacht der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen). Damit wurden die Daten für die mögliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhoben – und das ist nach dem Gesetz ein berechtigtes Interesse.
(BAG, Az. 2 AZR 597/16, Ur­teil vom 29.06.2017)

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 19.02.2015 bestätigt, dass Detektive zur Überprüfung von Arbeitsverstößen beauftragt werden können, wenn ein begründeter Verdacht wegen unrechtmäßiger Krankschreibung vorliegt. 
(BAG, Az. 8 AZR 1007/13)

Ebenfalls bestätigt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Das BAG hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können.
(BAG, Az. 8 AZR 1026/12)

Eine (verdeckte) Überwachungsmaßnahme durch den Einsatz eines Detektivs zur Aufklärung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch dann zulässig sein, selbst wenn es nicht um die Aufdeckung einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat iSd. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG geht.
(BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 597/16, Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016 – 4 Sa 61/15 + ArbG Heilbronn, 22.10.2015 – 8 Ca 28/15)

Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren. 
(BAG, Az. 1 ABR 26/90)

Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Überwachungsmaßnahme ist nicht schon dann nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn die Maßnahme nicht zur Aufklärung eines Straftatverdachts dienen soll. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG kann auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts Anwendung finden. Die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit wird ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst. § 32 Abs. 1 S. 2 stellt gegenüber Satz 1 keine abschließende Spezialregelung dar. In allen Fällen ist aber weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann die Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Folglich muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht vorliegen, um eine Pflichtverletzung, die keine Straftat darstellt, aufzudecken.
(BAG, Az. 2 AZR 597/16)

Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:

Frances Lentz, Thorsten Bote und ihr Detektiv-Team

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Frances Lentz
Thorsten Bote

Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeEtwas Wartezeit. Sonst perfekt. Danke an meine immer für uns erreichbare Ansprech­partnerin Frau S., und das Team
Lieselotte M., Wien
KundenstimmeHier werden alle getroffenen Zusagen eingehalten und in jeglicher Hinsicht kompetent, transparent und seriös gearbeitet.
Walther K., Viernheim
KundenstimmeVon Anfang bis Ende sehr gute, kompetente und auch menschlich integre Behandlung und Unterstützung.
M. Grammig, 21337 Lüneburg
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!

Weitere gerichtliche Entscheidungen:

Das Landgericht Stuttgart (10. Zivilkammer) hat in einem Urteil die Beschwerde einer Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Nürtingen vom 10.04.2003 zurückgewiesen. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Schulderin verurteilt die kompletten Kosten der Detektei Lentz®, 63452 Hanau an unsere Auftraggeber zurückzuerstatten. Darüber hinaus wurde die Schuldnerin verurteilt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
Zutreffend hat das Amtsgericht, gem. §§788, 91 ZPO die Kosten in Höhe von 1.480,00 EUR, die durch die Einschaltung der Detektei Lentz®, 63452 Hanau entstanden sind, gegen die Schuldnerin festgesetzt, weil es sich hierbei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte. Die Detektei Lentz® wurde mit der Ermittlung des Arbeitgebers und der aktuellen Bankverbindung der Schuldnerin beauftragt und konnte beides korrekt feststellen. Insoweit hat sich die Beauftragung der Detektei Lentz® auf das für die Zwangsvollstreckung erforderliche beschränkt.
(vgl. OLG.-Koblenz, JurBüro 1996, 383)

Ein direkter Anruf der Gläubigerin bei der Schuldnerin - wie von der Schuldnerin vorgetragen - hätte den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gefährdet, da in diesem Fall die Gefahr bestünde, daß die Schuldnerin der Gläubigerin den pfändbaren Teil ihres Arbeitslohnes - zumindest vorübergehend - entzieht. Hinsichtlich der Kosten der Detektei Lentz®, geht das Gericht - insoweit gem. §87 ZPO - davon aus - daß diese für die Ermittlung des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers, sowie der aktuellen Bankverbindung der Schuldnerin noch angemessen und erforderlich sind und im branchenüblichen Rahmen liegen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(LG.-Stuttgart, Az.10 T 208/03 - Vorinst. AG.-Nürtingen, Az. 1 aM 655/03)

Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)

Hintergrund:
Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.

Der Arbeitgeber kann bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, auf dessen Kosten eine Detektei engagieren und die Kosten – wenn sich der Verdacht des Lohnfortzahlungsbetruges durch den Einsatz der Detektei bestätigt –vom Angestellten vollständig zurück verlangen.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung seines Arbeitnehmers, da dieser Hinweise darauf hatte, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während der Nachtstunden mehrstündig Zeitungen mit seiner Ehefrau austragen sollte. Die Detektei observierte den Arbeitnehmer an drei aufeinanderfolgenden Nächten und konnte so in allen drei Nächten den Nachweis erbringen, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer über einen Zeitraum von jeweils ~sechs Stunden Zeitungen austrug. Der Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und forderte die Detektivkosten in Höhe von rund 5.500,00 EUR zurück. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun analog zur Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben, und fünf bis sechs Arbeitsstunden für Zeitungen austragen seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell und ohne Ausnahme nicht ausführen könne. Dieser Darlegungslast ist der Arbeitnehmer jedoch nicht nachgekommen. Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten und dritten Tag bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach an unterschiedlichen Tagen eine arbeitsähnliche Tätigkeit verrichtet hat, der der geschuldeten Arbeitstätigkeit vergleichbar war. Daher war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung auf eine Kündigung zu beschränken.
(LAG-Rheinland Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)

Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus 'wichtigem Grund' entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer 'nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt'. Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
(LAG Düsseldorf Az: 18 Sa 366/01)

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten), darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland-Pfalz Sa 979/99)

Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)

Privatdetektive dürfen Angestellte im Betrieb überwachen, dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgebers zu dem Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von 'besonders schweren Verstößen' reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)

Testkäufe reichen als Beweise aus.
(AG. Kaiserslautern, Az. 5 CA 119/84)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)

Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG 5AZR116/86)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte, durch Detektive überwachen lassen und Ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht wurde, um eine ungerechtfertigte Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. 
(AG Kassel, Az. 8 AZR 5/97)

Unter anderem haben der erste Senat des OLG‘s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §1, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)

Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die vollständigen Kosten für die Beauftragung einer Detektei ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war.
So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz analog zur Vorinstanz.
(LAG Rhld.-Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)

Beamter muss Kosten für Detektiv bezahlen

Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt, muss die Kosten eines Detektivbüros zum Nachweis der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie schon in der Vorinstanz das Verwaltungsgericht Koblenz. D

er Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt. Nach Ansicht der OVG-Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten als 'notwendige Kosten der Beweisführung' voll übernehmen.
(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.03.04, Az: 2 A 11942/03)

Der Mitarbeiter, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die Ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung durch eigene Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive - in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)

Bei der Mitarbeiterkontrolle durch Privatdetektive besteht in der Regel kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Eine Überwachung der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeitsleistung ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen ausschließlich solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die darauf gerichtet sind, die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, also ihr Zusammenleben und Zusammenwirken am Arbeitsplatz, zu regeln. Dies ist bei der Überwachung von Mitarbeitern durch Privatdetektive nicht der Fall, soweit ihr Zweck lediglich in der Prüfung des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter besteht.

Werden Privatdetektive in den Betriebsablauf eingegliedert, also eingeschleust, etwa um verdächtige Mitarbeiter als scheinbare Kollegen überwachen und beobachten zu können, so kann ggf. eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG vorliegen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Detektive bei ihrer Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, in dessen Betrieb sie eingesetzt sind.

Nehmen Sie mit uns für Beratung + Auftragserteilung telefonisch Kontakt auf!

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Kostenfrei, montags – samstags jeweils 09-17 Uhr.
Aus dem Ausland wählen Sie: +49 (0) 69 257 866 30

oder schildern Sie uns ihr Anliegen über unser Kontaktformular.

Häufig an unsere Wirtschaftsdetektei gestellte Fragen (FAQ)

Wirtschaftsdetektei-FAQ
Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf Schwarzarbeit?

Wirtschaftsdetektive unserer Detektei ermitteln bundesweit bei Schwarzarbeit und unerlaubter Nebentätigkeit. Hierbei müssen alle Rechtsnormen beachtet werden, damit die ermittelten Beweise auch vor Gericht Bestand haben und verwendet werden dürfen!

Wie kann ich Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug nachweisen?

Die erfahrenen Wirtschaftsdetektive unserer Detektei werden schon seit 1995 tätig, um für unsere Mandanten gerichtsverwertbare Beweise für Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug ihrer eigenen Mitarbeiter, oder bei Nachunternehmern / Lieferanten zu erarbeiten und gerichtsverwertbar zu dokumentieren.

Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit?

Die Privatermittler der Detektei Lentz observieren vorgeblich kranke Mitarbeiter und beweisen ggf. die vorgetäuschte Krankheit mit einem genauen Bericht, der auch vor Gericht standhält.

Expertenvorstellung: Angela Gottschalk

Angela Gottschalk

Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema Wirtschaftsdetektei für Gerichtsurteile – Urteile zum Arbeitsrecht in Bezug auf Detektive? Unsere Expertin steht Ihnen gern zur Verfügung.

Die 38jährige Angela Gottschalk trat im Jahr 2016 als Justiziarin nach ihrem Staatsexamen und einigen Jahren praktischer Tätigkeit im juristischen Bereich in die Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG ein und unterstützt seitdem die Geschäftsführung und alle Mandantenbetreuer, um die rechtlichen Belange unserer Firma und unserer Mandanten professionell schützen zu können. Viele Einschätzungen im detektivischen Alltag, sowie die Abschlussprüfung detektivischer Tätigkeitsberichte bedürfen ebenfalls einer juristischen Abschlussprüfung. Auch dies fällt in das Aufgabengebiet von Frau Gottschalk, ebenso wie die regelmäßigen Schulungen in Punkto Verschwiegenheit und die enge Zusammenarbeit mit unserem internen Datenschutzbeauftragten und extern kooperierenden Anwaltspartnern.

In ihrer Freizeit interessiert sich die 38jährige für klassische Musik, Oper, Musicals und ist begeisterte Triathletin.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.