Lohnfortzahlung im Krankheitsfall | Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall | Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

 Telefonische Sofortberatung

Kostenlose telefonische Sofortberatung
0800 – 88 333 11
(montags – samstags jeweils 09-17 Uhr)

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit haben sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber gewisse Rechte und Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Arbeitnehmer haben beispielsweise einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. In manchen Fällen kommt es jedoch zu Lohnfortzahlungsbetrug, gegen den sich Arbeitgeber schützen können.

Der Ursprung des Rechts auf Lohnfortzahlung

Krankheitsfall

Die Geschichte der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geht auf die Umwälzungen durch die Industrialisierung, vor allem im Preußen des 19. Jh. Zurück. Im Zuge der Sozialgesetzgebung unter Bismarck entstand zunächst der Anspruch auf Krankengeld mit der Einrichtung der Krankenkassen. Einzelnen Berufsgruppen hatten bereits das Recht auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ab 1900 galt die Vorschrift über die Entgeltfortzahlung für alle Arbeitnehmer. Diese konnte aber durch individuelle Vereinbarungen umgangen werden, war also in der Praxis wenig relevant.

Lediglich für die leitenden Angestellten war die Regelung gesetzlich verbindlich. In der Folgezeit blieben die Arbeiter, abgesehen von einzelnen Tarifverträgen, benachteiligt. Nach fast vier Monaten Streik in Schleswig-Holstein kam es 1957 endlich zu einer gesetzlichen Festlegung, die ab dem 3. Krankheitstag für bis zu 6 Wochen 90 % des Lohns garantierte. Eine tatsächliche Gleichstellung gibt es seit 1970: Alle abhängig Beschäftigten haben ab dem ersten Krankheitstag für bis zu 6 Wochen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach der Sechs-Wochen-Frist treten die Krankenkassen in Leistung.

Diese tarifliche und durch den harten Streik erkämpfte Regelung ist bis heute die Grundlage der gesamten deutschen Tarifpolitik. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und arbeitsunfähig wird. Unter Verschulden ist grob fahrlässiges Verhalten zu verstehen, z.B. im Straßenverkehr, sowie Freizeitunfälle sind hier nicht eingeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt festgestellt werden und hängt von der Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers ab. Bei einer handwerklichen Tätigkeit sind hier andere Maßstäbe anzusetzen, als bspw. bei einer Tätigkeit im Lebensmitteleinzelhandel, oder einer Bürotätigkeit.

Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:

Frances Lentz, Thorsten Bote und ihr Detektiv-Team

Telefon:(0800) 88 333 11
Telefon:Rückrufservice
Fax:(0800) 88 333 12
E-Mail: eMail
Video-BeratungVideo-Beratung
Allgemeine UnternehmensvorstellungAllgemeine Unternehmensvorstellung (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtIhre Detektei für Recht im Arbeitsrecht (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtPrivatermittler bei Untreue+Unterhaltsbetrug (PDF)
Abhörschutz + LauschabwehrAbhörschutz + Lauschabwehr (PDF)
 

Frances Lentz
Thorsten Bote

Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeIn einer komplexen arbeits­rechtlichen Aus­ein­ander­setzung mit einem von der Arbeit frei­gestellten Mit­arbeiter der zweiten Führungs­ebene haben wir die Detektei Lentz eingeschaltet. Die Detektive arbeiteten sehr rasch und ergebnis­orientiert, so dass die Angelegenheit letztlich sehr erfolgreich für uns abgeschlossen werden konnte. Wir empfehlen dieses Unter­nehmen gerne weiter!
Dr. Daniel T., München
KundenstimmeHier werden alle getroffenen Zusagen eingehalten und in jeglicher Hinsicht kompetent, transparent und seriös gearbeitet.
Walther K., Viernheim
KundenstimmeIch bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!

Regeln der Lohnfortzahlung in anderen Ländern

Eine ähnlich umfangreiche Regel gibt es übrigens in keinem anderen Land. Entweder wird erst ab dem zweiten oder dritten Tag gezahlt (in Spanien ab dem 4. Tag) oder nur ein Teil des Gehalts (80% in Schweden). In Italien ist die Entgeltfortzahlung abhängig von individuellen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften, oder Arbeitgebern und Arbeitnehmern und gar nicht gesetzlich geregelt.

Managementsystem zur professionellen, nachhaltigen Unternehmensführung einer Detektei und der Einhaltung aller Qualitäts- und Datenschutz­bestimmungen.

Zertifiziert für geprüfte, nachweisbare Qualität bei Wirtschafts- und Privat­ermittlungen unserer Detektive.

Wir sind angeschlossen an die Internationale Kommission der Detektivverbände (IKD) und verfügen hierdurch über weltweite Kontakte.

Wir sind, über die Mit­glied­schaft unserer beiden Geschäfts­führer, Mit­glied im Bundes­verband des Detektiv und Ermittlungs­gewerbe e.V.

Unser Sach­verständiger für das De­tek­tei-/­Be­wach­ungs­gewerbe ist Senior-Mit­glied im Bundes­verband Deutscher Sach­ver­ständiger und Fach­gut­achter e.V.

Die jährliche Zertifizierung unserer Managementsysteme findet an unserem Hauptsitz, sowie in unserer zentralen Verwaltung statt; wobei unsere Managementsysteme an allen Standorten angewandt werden.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bei Lohnfortzahlung

Es ist eine Frage der Loyalität und Solidarität unter den Mitarbeitern eines Unternehmens, die ihnen zugesagte Lohnfortzahlung nicht in betrügerischer Absicht zu missbrauchen. Zum einen sind alle mitverantwortlich für das Betriebsklima und die Arbeitsmoral und zum anderen ist es eine Sache der Fairness gegenüber den Kollegen, die sowohl im echten als im vorgetäuschten Krankheitsfall die Arbeit des Kranken mit übernehmen. Diese Fairness hat auch etwas damit zu tun, immer sein Bestes zu geben und nicht dem sog. Quiet Quitting, also dem Dienst nach Vorschrift, zu verfallen.  

Pflichten des Arbeitnehmers bei Lohnfortzahlung

Bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit muss der erkrankte Arbeitnehmer unverzüglich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber informieren. Bei einer Krankmeldung muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit genannt werden, jedoch nicht die Diagnose, außer es besteht eine Ansteckungsgefahr. Ab dem vierten Krankheitstag muss die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Diese ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dann auch spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorliegen.

Rechte des Arbeitnehmers bei einer Arbeitsunfähigkeit

Jeder Fall muss einzeln bewertet werden. Zum Beispiel kann ein Mitarbeiter mit Bandscheibenvorfall sehr wohl ins Schwimmbad gehen und leichten Sport treiben. Er darf jedoch keine schweren Lasten tragen, z.B. einen Umzug durchführen oder sonstige körperliche Arbeiten verrichten. Mitarbeiter mit 39° Fieber hingegen sollten das Bett nicht verlassen. Nach einschlägiger Rechtsprechung zahlreicher deutscher Arbeitsgerichte, haben kranke Mitarbeiter „alles zu unterlassen, was ihre Gesundung behindern oder verzögern könnte.“

Entgeltfortzahlung Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz

Sofern das Arbeitsverhältnis über 4 Wochen besteht, haben Arbeitnehmer, nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern kein Lohnfortzahlungsbetrug besteht und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Ausnahmen hierbei sind Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.

Was passiert bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit?

Wird der Arbeitnehmer innerhalb der sechs Wochen erneut krank, so verlängert sich die Frist nicht.

Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist durch eine neue Krankheit arbeitsunfähig wird, so beginnt der Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Länge erneut. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich um keine Fortsetzungserkrankung handelt. Diese besteht, wenn der Arbeitnehmer zeitnah an derselben Erkrankung leidet. Im Falle einer wiederholten Erkrankung hat er nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn zwischen den Krankmeldungen mind. 6 Monate lang gearbeitet wurde oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mind. 12 Monate zurückliegen (vgl. §3 Abs. 1 EFZG).

Rechtlich mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Bild: Lohnfortzahlungsbetrug-Schwarzarbeit

Wenn ein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist, sich aber genesungswidrig verhält gilt:
Ein krank geschriebener Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was bei objektiver Betrachtung seine Genesunung behindern, oder verzögern könnte, wobei es zum Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetruges nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf den tatsächlichen Nachweis einer Behinderung der Genesung ankommt. D.h. wer während seiner Krankheit einem Freund beim Umzug, oder auf der Baustelle hilft, riskiert seinen Job! Der 'Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall' ist ein Straftatbestand i.S.d. §263 StGB. was eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Soweit er die Krankheit generell nur vorgetäuscht hat kommt Folgendes in Betracht:
Hat ein Mitarbeiter seinen Arzt getäuscht und die Krankheit nur vorgetäuscht, so hat er sich eines 'Gebrauch unrichtiger Gesdundheitszeugnisse' i.S.d. §279 StGB. strafbar gemacht, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Rechte des Arbeitgebers bei Lohnfortzahlung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Regel muss nicht generell für alle Arbeitnehmer gelten, sondern kann bei bestimmten Mitarbeitern im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Wenn eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag steht und die Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit nicht vorgelegt wird, hat der Arbeitgeber das Recht eine Abmahnung auszusprechen. Im Wiederholungsfall kann es auch zu einer Kündigung kommen.

Pflichten des Arbeitgebers bei einer Arbeitsunfähigkeit

Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ruht das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann jedoch in dringenden Ausnahmefällen in angemessenem Umfang Kontakt mit dem Arbeitnehmer aufnehmen. Auch kann der Arbeitgeber grundsätzlich eine Antwort erwarten, sofern die Krankheit des Arbeitnehmers dies zulässt.

Was passiert nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung?

Die Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist kommt die Krankenkasse des Arbeitnehmers in ihre Pflicht. Die Krankenkasse zahlt dem kranken Arbeitnehmer bis zu 78 Wochen lang 70% seines Bruttogehalts. Voraussetzung für das Krankengeld ist aber, dass es sich um dieselbe Krankheit handelt.

Häufig an unsere Wirtschaftsdetektei gestellte Fragen (FAQ)

Wirtschaftsdetektei-FAQ
Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit?

Die Privatermittler der Detektei Lentz observieren vorgeblich kranke Mitarbeiter und beweisen ggf. die vorgetäuschte Krankheit mit einem genauen Bericht, der auch vor Gericht standhält.

Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug?

Ein professioneller Detektiv ist dazu in der Lage, Lohnfortzahlungsbetrug rechtskonform zu dokumentieren und zu beweisen, woraufhin in den meisten Fällen die fristlose Kündigung erfolgen kann. Darüber hinaus kann Lohnfortzahlungsbetrug als Unterform des §263 StGB. (Betrug) auch strafrechtlich verfolgt werden.

Wie kann ich Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug nachweisen?

Die erfahrenen Wirtschaftsdetektive unserer Detektei werden schon seit 1995 tätig, um für unsere Mandanten gerichtsverwertbare Beweise für Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug ihrer eigenen Mitarbeiter, oder bei Nachunternehmern / Lieferanten zu erarbeiten und gerichtsverwertbar zu dokumentieren.

Expertenvorstellung: Luise Schäfer

Luise Schäfer

Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall | Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse? Unsere Expertin steht Ihnen gern zur Verfügung.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.