Glossar: Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit

Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit

Rechtliche Grenzen detektivischer Ermittlungstätigkeit

…ergeben sich durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte eines jeden Menschen.

Dieses Persönlichkeitsrecht ist aus Art. 1, 2 Grundgesetz (GG) als ‚Quellrecht‘ für einzelne konkrete Situationen anerkannt. Es ist ein Rahmenrecht und bedarf als solches einer genaueren und exakten Abgrenzung; sein Anwendungsbereich wird durch die Notwendigkeit der im Einzelfall festgestellten Rechtswidrigkeit begrenzt.

Dabei erfolgt eine Interessenabwägung, wobei es auf das Gewicht des Eingriffs sowie auf den Zweck der Handlung ankommt. Eingriffe verlieren ihre Widerrechtlichkeit, wenn sie durch Wahrnehmung eines berechtigten Interesses gedeckt sind.

Von diesem Grundsatz ausgehend gilt für einzelne detektivtypische Situationen:

a)       Überwachung, Dauerobservation (über mehrere Wochen ganztags, oder 24 Std. rund um die Uhr), ohne zwingenden Grund. Ein Vertrag ohne berechtigtes Interesse des Auftraggebers, der zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, 2 GG einer Person führt, ist sittenwidrig und damit nichtig. So dürfen während einer Observation zum Beispiel nur die direkten, auftragsrelevanten Verhaltensweisen der Zielperson dokumentiert werden; nicht die der Nachbarn, sonstiger Mitbewohner im Haus o.ä. Gleiches gilt für Aktivitäten in der Nachbarschaft, parkende Fremdfahrzeuge o.ä. Alles dies ist für den Detektiv absolut Tabu, es sei denn, die Zielperson besucht die Nachbarn, oder nutzt diese parkenden Fremdfahrzeuge.

b)       Ähnliches gilt, wenn zwar ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Prüfung von Lohnfortzahlungsbetrug), die Observation aber in einer Art und Weise erfolgt, die schwerste Eingriffe in die Intimsphäre des Beobachteten darstellt (z.B. heimliche Foto-, und Videoaufnahmen in den privaten Räumen des Mitarbeiters).

Fotografieren und Herstellen von Videos bei der Observationsfotografie sind rechtlich zwei Abschnitte zu unterscheiden: das Herstellen der Fotografie und das Verbreiten.

c)       Das Herstellen der Fotografie wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§201a StGB.) erfasst. Verletzt ein Detektiv beim Herstellen einer Fotografie den höchstpersönlichen Lebensbereich der Zielperson durch Bildaufnahmen. Hier heißt es unter anderem: „Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung, oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“  

Soweit eine Fotografie diesen Straftatbestand nicht erfüllt, d.h. z.B. in öffentlichem Raum entstanden ist, kann unter Umständen das Verbreiten solcher Bilder durch § 22 KunstUrhG. schwierig werden.

Im Einzelnen:
  • (Abs. 1) Herstellen der Fotografie
     Es ist unstreitig, dass, obschon der § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG.), explizit nur das Verbreiten und öffentliche Zur schaustellen der hergestellten Bilder erfasst, der Bürger auch geschützt ist, soweit es die Fotografie seiner Person ohne seine Erlaubnis betrifft, und zwar aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, wie weiter oben beschrieben. Auch hier gelten also wieder die allgemeinen Kriterien, wonach eine Interessenabwägung zu erfolgen hat, wobei es auf das Gewicht des Eingriffs sowie auf den Zweck der Aufnahme ankommt. Diese Interessensabwägung muss von den im Einsatz befindlichen Privatermittlern gewissenhaft und mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen.
    Das Anfertigen einer Fotografie darf nur im Einzelfall überhaupt erfolgen und auch nur dann, wenn dies zur Erfüllung des Auftragszweck notwendig ist, d.h. nicht einfach nur so, um die Anwesenheit der Detektive am Einsatzort zu belegen, oder überhaupt ein Foto der Zielperson zu haben, wenn diese sich z.B. nicht genesungswidrig verhält. Hier überwiegt das ‚Recht am eigenen Bild‘ vor dem Recht des Mandanten. Der Mandant muss sich in diesem Fall mit den schriftlichen, vertraglich geschuldeten, Berichten zufrieden geben.

  • Danach stellt das Fotografieren eines in der schwarz arbeitenden Mannes, um Beweismittel für einen Lohnfortzahlungsbetrug zu erlangen, sicherlich keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes dar, ebenso wenig das Fotografieren des Gartens in dem der Mann arbeitet. Das Fotografieren des selben Mannes beim Spazieren gehen mit dem Hund, kann sehrwohl eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dieses Mannes darstellen.

    Ein anderes Ergebnis ergibt die Güterabwägung aber, wenn der Eingriff gravierender ist, so bei unerlaubtem Einschleichen in die Wohnung und Fotografieren der Wohnung von innen. Hier ist mindestens der Hausfriedensbruch nach §123 StGB. erfüllt, da der Wohnungsinhaber den Detektiv unter einem legendierten Vorwand in seine Wohnung gelassen hat und dies sicherlich nicht getan hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um einen Privatermittler handelt.

  • (Abs. 2) Verbreiten der Fotografie
     Als Grundsatz darf gelten, dass eine Aufnahme, die ohne Wissen des Betroffenen unter Ansehung vorstehender Güterabwägungsgrundsätze erstellt werden durfte, auch vom Privatermittler an den Mandant, dessen Anwalt und vom Anwalt dann an Staatsanwaltschaft oder Gericht weitergegeben werden darf. Hier gilt der Rechtsgrundsatz:

    ‚Es kann nicht die Verwendung dessen untersagt werden, was erlaubt erlangt wurde und wo sich die Erlaubnis gerade aus der Verwendungsabsicht heraus als Beweismittel ergibt.‘

Fazit: heutige Detektive müssen halbe Juristen sein

Diese wenigen Zeilen beweisen klar, dass der Beruf des Privatermittlers sehr viel mit juristischen Dingen zu tun hat und ein fundiertes rechtliches Grundwissen für jeden Privatdetektiv absolute Grundvoraussetzung für die seriöse und sichere Berufsausübung ist.

Genau deshalb verzichtet die Lentz Gruppe® auf oftmals nur unzulänglich ausgebildete freie Detektive (Subunternehmer) und beschäftigt aus Qualitätsgründen nur zweijährig als Detektiv ausgebildete und ZAD geprüfte Privatermittler (IHK), bzw. geprüfte Detektive (ZAD) in Festanstellung!



FAQ zur Privatdetektiv Rechtslage

Was ist als Privatdetektiv untersagt?

Die Rechtslage untersagt es dem Privatdetektiv jemanden in seinem eigenen Zuhause zu beschatten. Hier ist es egal ob technische Hilfsmittel angewendet werden oder nicht. Zudem darf kein Hausfriedensbruch bei der Beobachtung begangen werden.

Ist die Tätigkeit als Privatdetektiv legal?

Grundsätzlich ist ein Privatdetektiv legal. Zudem zertifiziert die Kammer seit 2011 einen Lehrgang zum Detektiv. Die Rechtslage für Privatdetektive gibt allerdings klare Grenzen vor, sodass ein Privatdetektiv nur im Rahmen des BGB und StGB handeln darf.

Ist Beschattung strafbar?

Bei der Beschattung durch einen Privatdetektiv muss immer ein relevanter Grund vorliegen. Ist dies der Fall, ist eine Beschattung rechtlich in Ordnung.

Über die Autorin: Luise Schäfer

Luise Schäfer

Luise Schäfer ist seit sechs Jahren, nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur Examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG als zwischenzeitlich ausgebildete ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa und ist auch in der Mandantenbetreuung aktiv tätig.

Frau Schäfer spricht neben deutsch und englisch fließend auch polnisch und ist in ihrer Freizeit begeisterte Motorradfahrerin.

Nehmen Sie Kontakt auf.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeDie Fachkompetenz hier ist sehr gut. Wir wurden zügig und absolut zu unserer Zufriedenheit vertreten. Vielen Dank für Ihren Einsatz!
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
KundenstimmeLeider verlief unsere An­gelegen­heit anfangs nicht so positiv, mit der ersten Detektei die uns betreute. Wir suchten uns dann eine Neue, in diesem Fall die Lentz Gruppe und fühlten uns gleich pro­fess­ionell und gut betreut. Da wir nun die Unter­schiede aus eigener Erfahrung kennen, können wir sagen, dass bei der Lentz Gruppe echte Profis am Werk sind.
Joachim S., Köln
KundenstimmeIm Bereich Wirtschafts­kriminalität sicher eine der besten Detekteien deutschlandweit.
H.V., Frankfurt am Main
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!

Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.