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Glossar: Berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse

Eine Detektei darf in Deutschland nur dann tätig werden, wenn der Mandant (Auftraggeber) ein sogenanntes ‚berechtigtes Interesse‘ dargelegt hat, d.h. Beschattung von Personen, sog. Personenüberwachungen, dürfen nur dann durchgeführt werden und personenbezogene Daten dürfen nur dann abgefragt werden, wenn ein solches ‚berechtigtes Interesse‘ gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. dann vor, wenn der Auftraggeber glaubhaft darlegen kann, dass er an einer Geschäftsanbahnung interessiert ist oder zivilrechtlicher Ansprüche (Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckung) durchgesetzt werden sollen, oder der Bericht der Detektei zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Sanktionen, z.B. Abmahnung oder Kündigung bei Arbeitszeitbetrug, vorgetäuschter Krankheit o.ä., oder etwa im Rahmen einer lfd. Unterhaltsstreitigkeit (Nachweis von eheähnlichen Verhältnissen) benötigt wird. Die entsprechenden Unterlagen müssen dem Privatdetektiv vorgelegt werden, oder das ‚berechtigte Interesse‘ muss durch einen Anwalt gegenüber der Detektei anwaltlich versichert werden. Auch ist das ‚berechtigte Interesse‘ meist gegeben, wenn ein potentieller Auftraggeber die Identität einer Person geklärt haben möchte, wenn diese ihm nachstellt, oder ihn stalkt, bzw. sein Eigentum beschädigt, z.B. Ermittlung eines KFZ-Halters nach einer Fahrerflucht o.ä. Nur in diesem Zusammenhang werden wir ihren Auftrag annehmen und ausführen!

Berechtigtes Interesse: Wie die Detektei Lentz & Co. GmbH das ‚berechtigte Interesse‘ wahrt

Unsere Detektei wird grundsätzlich und ohne jede Ausnahme immer zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers (Mandanten) tätig. Ein „berechtigtes Interesse“ kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es liegt vor, wenn der Auftraggeber ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt und dieses in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel darlegen kann. Das ‚Berechtigtes Interesse‘ ist jene Aufmerksamkeit, die auf die Wahrung der Rechte Einzelner oder auch von Personengruppen ausgerichtet ist. Das berechtigte Interesse ist nach BDSG (neu) aufzuzeichnen, d.h. der jeweilige Auftraggeber (Mandant) muss es durch seine Unterschrift bestätigen. Die Datenerhebung + Verarbeitung erfolgt dann nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der DSGVO + ErwG. 47 der DSGVO.

Im Klartext heißt dies, dass wir als Detektei verpflichtet sind eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ob ihr Interesse ausreichend ist, eine Zielperson zu überwachen, bzw. Ermittlungen durchzuführen, so dass Sie – als unser Mandant – Beweise für eine bestimmte Tat haben, oder ob das schutzwürdige Interesse der zu überwachenden Person überwiegt. Ein berechtigtes Interesse liegt also immer dann vor, wenn Sie – als unser Mandant – glaubhaft belegen können, dass unser Einsatz zur Klärung, oder Durchsetzung eigener Sach- und Rechtsposition notwendig und angemessen ist. Die Überprüfung des berechtigten Interesses findet im Einzelfall gemeinsam mit unseren Anwälten – ohne Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten dorthin – statt.

Dokumentation + Nachweis des berechtigten Interesses

Jede Detektei ist gesetzlich verpflichtet, das berechtigte Interesse ihrer Mandanten schriftlich, nachvollziehbar und plausibel, d.h. einleuchtend, zu dokumentieren. Dies geschieht in unseren ‚Auftrags- und Honorarvereinbarungen‘ in Schriftform und muss von jedem Mandanten unterschrieben werden. Letztlich trägt der Mandant damit die Verantwortung, dass diese Erklärung auch wirklich den Tatsachen entspricht. Als Detektei sind wir nämlich nicht verpflichtet, über die Plausibilitätsprüfung hinausgehende, weitere Nachweise dieser Erklärung anzufordern.

Diese Verpflichtung für Detekteien und Detektive existiert im übrigen in unterschiedlichen, den jeweiligen Rechtsnormen genügenden, Ausprägungen in nahezu allen Ländern der Europäischen Union und auch in Übersee.

Fachliche Kompetenz zur Erkennung des ‚berechtigten Interesses‘

Das berechtigte Interesse kann in vielen Fällen ganz konkret vorliegen. Entscheidend ist immer die Abwägung des Einzelfalles, die jeder Detektiv vor Auftragsannahme durchführen muss. Von einer Abwägung sprechen wir deshalb, weil das berechtigte Interesse immer dem besagten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte entgegengestellt werden muss. Letztlich ist das Interesse nur dann als „berechtigt“ und somit als Rechtfertigungsgrund für die Ermittlungen / Beobachtungen anzusehen, wenn es höher einzuschätzen ist als das Interesse der Zielperson auf den Schutz ihrer Daten. Klingt kompliziert? Ist es auch.

Die Abwägungskriterien und vieles andere mehr lernen ‚ZAD geprüfte Privatermittler – IHK‘ während ihrer Ausbildung; auch hierdurch unterscheiden sich geprüfte Privatdetektive von ungelernten Detektiven am Markt deutlich.

Berechtigtes Interesse – Merke:

Als berechtigtes Interesse kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist.

Datenschutzrechtlich hat die Datenerhebung und Verarbeitung durch eine Detektei in Einklang mit Art. 6, Abs. 2, Buchstabe f der DSGVO zu erfolgen.

Reine Neugierde ‚Ich möchte mal wissen, was meine Mitarbeiter in ihrer Freizeit so tun‘, reicht nicht aus! Gleiches gilt für Anfragen ‚Ich habe eine Frau kennengelernt, aber nur ihre Mobiltelefonnummer und möchte wissen, wer sie ist‘.

Derartige Aufträge können und werden wir nicht ausführen, da wir nicht ausschließen können, dass die bei uns anfragende Person der Stalker ist, der die Frau dann belästigen möchte. Detektivaufträge ohne berechtigtes Interesse sind in jedem Falle sittenwidrig und können u.U. sogar eine Straftat darstellen.



Über die Autorin: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK. Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

Nehmen Sie Kontakt auf.

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Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Die Fachkompetenz hier ist sehr gut. Wir wurden zügig und absolut zu unserer Zufriedenheit vertreten. Vielen Dank für Ihren Einsatz!
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
Kundenstimme
Etwas Wartezeit. Sonst perfekt. Danke an meine immer für uns erreichbare Ansprech­partnerin Frau S., und das Team
Lieselotte M., Wien
Kundenstimme
Leider verlief unsere An­gelegen­heit anfangs nicht so positiv, mit der ersten Detektei die uns betreute. Wir suchten uns dann eine Neue, in diesem Fall die Lentz Gruppe und fühlten uns gleich pro­fess­ionell und gut betreut. Da wir nun die Unter­schiede aus eigener Erfahrung kennen, können wir sagen, dass bei der Lentz Gruppe echte Profis am Werk sind.
Joachim S., Köln
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!