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Glossar: Jedermannsrechte

Was bedeutet Jedermann-Grundrecht?

Detektive haben in Deutschland, anders als z.B. in Österreich, oder Spanien, keine besonderen Befugnisse aus rechtlicher und gesetzlicher Hinsicht. Sie haben die Rechte, die jeder Mensch in der Bundesrepublik Deutschland besitzt – die sog. ‚Jedermannsrechte‚. Diese sind diejenigen Grundrechte des deutschen Grundgesetzes, die jedermann oder jedem zustehen und die niemandem verwehrt oder entzogen werden können.

Wo gilt das Jedermannsrecht?

Die Jedermann-Grundrechte gelten für alle Menschen (natürliche Personen) und schützen sie, soweit diese sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befinden (zum Teil wirken sie aber auch außerhalb der Bundesrepublik). Das Jedermanns-Recht gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft und umfasst alle Menschenrechte.

Der Personenkreis, dem durch dieses Recht Schutz und Sicherheit im Staat gewährt wird, ist weiter gefasst als in den Grundrechten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 3 GG. 

Der Gegenbegriff zum Jedermannsrecht sind die Deutschengrundrechte oder Bürgerrechte, die nur Deutsche (und teilweise auch sonstige EU-Bürger) berechtigen oder schützen.

Welches Gesetz regelt das Jedermanns-Recht?

Jedermannsrechte des Grundgesetzes findet man in den allgemeinen Grundrechten der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 4, 5, 10, 13, 14, 16a, 17 GG und in den so genannten Justizgrundrechten der Art. 19 Abs. 4, 101, 102, 103, 104 GG.

Begriffsabgrenzung zum Jedermannsrecht nach StPO.

In der StPo ist das Jedermann-Festnahmerecht geregelt, das oft auch nur als Jedermannsrecht bezeichnet wird. In § 127 StPO heißt es, dass man auch als Privatperson Straftäter vorläufig festnehmen darf, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Beispielsweise muss der Täter auf frischer Tat ertappt worden sein und von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden. Auch muss es nicht möglich sein, die Identität der Person festzustellen, um diese bis zum Eintreten der Polizei festzuhalten. 



Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.

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