Glossar: Patentermittlungen
In der Regel werden Patente verwendet um eine Neuentwicklung vor fremder Verwendung zu schützen und diese sozusagen als Privateigentum zu kennzeichnen. Die Anmeldung hierzu muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen. In der Regel dauert das Anmeldeverfahren beim DPMA von der Einreichung des Antrags bis zur Eintragung der Marke / Patent zehn bis zwölf Monate.
Geschichte des Patentwesens
Die Einrichtung einer deutschen Patentbehörde wurde im Patentgesetz vom 25. Mai 1877 festgelegt. Diese Behörde nahm als Kaiserliches Patentamt am 1. Juli 1877 ihre Tätigkeit in Berlin auf. Bereits am 2. Juli 1877 wurde das erste deutsche Patent für ein „Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe“ erteilt. Erfinder war Johann Zeltner von der Nürnberger Ultramarin-Fabrik. Am 11. Juli 1877 fand dann die feierliche Eröffnungssitzung im Reichskanzleramt statt.
Im Dritten reich wurde aus dem Kaiserlichen Patentamt das Reichspatentamt, dass – nach 1945 – in das Deutsche Patent und Markenamt umgewandelt wurde.
Was ist eine Patentverletzung?
Eine Patentverletzung liegt dann vor, wenn eine solche geschützte Neuentwicklung gewerblich von einem Dritten, der das Patent nicht besitzt, angeboten, hergestellt oder verkauft wird ohne die Zustimmung des Patentinhabers zuvor eingeholt zu haben.
Beweispflicht bei Patentverletzung
Eine Detektei hilft anhand einer Patentermittlung gerichtsverwertbares Beweismaterial zu sammeln und zu dokumentieren, so dass die Patentverletzung entweder klar bewiesen, oder klar widerlegen kann.
Unmittelbare Patentverletzung
Der objektive Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung hat seine gesetzliche Grundlage in § 9 Patentgesetz (PatG). Nach Satz 1 dieser Norm hat „das Patent… die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen“.
Noch deutlicher kommt er in der Verbotsnorm von Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift zum Ausdruck, wo es heißt: „Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine“ (des Patentinhabers) „Zustimmung
- ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
- ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
- das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen“.
Patentermittlungen durch Detektive
Immer wenn ein Patentinhaber eine Verletzung seines Patent vermutet, muss er diese vermeintliche Verletzung auch beweisen können. Hier können die erfahrenen Detektive einer auf Patentermittlungen spezialisierten Detektei helfen.
Die von unserer Detektei in diesem Bereich eingesetzten Ermittler, haben jahre-, teils jahrzentelange Erfahrung im Patentwesen vorzuweisen, haben teils das erste juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt und sind im In- und Ausland in Marken- und Patentrechtsermittlungen erfahren.
Über den Autor: Robin Schellberg
Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa
Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.
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