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Glossar: Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit

Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit

Rechtliche Grenzen detektivischer Ermittlungstätigkeit

…ergeben sich durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte eines jeden Menschen.

Dieses Persönlichkeitsrecht ist aus Art. 1, 2 Grundgesetz (GG) als ‚Quellrecht‘ für einzelne konkrete Situationen anerkannt. Es ist ein Rahmenrecht und bedarf als solches einer genaueren und exakten Abgrenzung; sein Anwendungsbereich wird durch die Notwendigkeit der im Einzelfall festgestellten Rechtswidrigkeit begrenzt.

Dabei erfolgt eine Interessenabwägung, wobei es auf das Gewicht des Eingriffs sowie auf den Zweck der Handlung ankommt. Eingriffe verlieren ihre Widerrechtlichkeit, wenn sie durch Wahrnehmung eines berechtigten Interesses gedeckt sind.

Von diesem Grundsatz ausgehend gilt für einzelne detektivtypische Situationen:

a)       Überwachung, Dauerobservation (über mehrere Wochen ganztags, oder 24 Std. rund um die Uhr), ohne zwingenden Grund. Ein Vertrag ohne berechtigtes Interesse des Auftraggebers, der zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, 2 GG einer Person führt, ist sittenwidrig und damit nichtig. So dürfen während einer Observation zum Beispiel nur die direkten, auftragsrelevanten Verhaltensweisen der Zielperson dokumentiert werden; nicht die der Nachbarn, sonstiger Mitbewohner im Haus o.ä. Gleiches gilt für Aktivitäten in der Nachbarschaft, parkende Fremdfahrzeuge o.ä. Alles dies ist für den Detektiv absolut Tabu, es sei denn, die Zielperson besucht die Nachbarn, oder nutzt diese parkenden Fremdfahrzeuge.

b)       Ähnliches gilt, wenn zwar ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Prüfung von Lohnfortzahlungsbetrug), die Observation aber in einer Art und Weise erfolgt, die schwerste Eingriffe in die Intimsphäre des Beobachteten darstellt (z.B. heimliche Foto-, und Videoaufnahmen in den privaten Räumen des Mitarbeiters).

Fotografieren und Herstellen von Videos bei der Observationsfotografie sind rechtlich zwei Abschnitte zu unterscheiden: das Herstellen der Fotografie und das Verbreiten.

c)       Das Herstellen der Fotografie wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§201a StGB.) erfasst. Verletzt ein Detektiv beim Herstellen einer Fotografie den höchstpersönlichen Lebensbereich der Zielperson durch Bildaufnahmen. Hier heißt es unter anderem: „Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung, oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“  

Soweit eine Fotografie diesen Straftatbestand nicht erfüllt, d.h. z.B. in öffentlichem Raum entstanden ist, kann unter Umständen das Verbreiten solcher Bilder durch § 22 KunstUrhG. schwierig werden.

Im Einzelnen:
  • (Abs. 1) Herstellen der Fotografie
     Es ist unstreitig, dass, obschon der § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG.), explizit nur das Verbreiten und öffentliche Zur schaustellen der hergestellten Bilder erfasst, der Bürger auch geschützt ist, soweit es die Fotografie seiner Person ohne seine Erlaubnis betrifft, und zwar aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, wie weiter oben beschrieben. Auch hier gelten also wieder die allgemeinen Kriterien, wonach eine Interessenabwägung zu erfolgen hat, wobei es auf das Gewicht des Eingriffs sowie auf den Zweck der Aufnahme ankommt. Diese Interessensabwägung muss von den im Einsatz befindlichen Privatermittlern gewissenhaft und mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen.
    Das Anfertigen einer Fotografie darf nur im Einzelfall überhaupt erfolgen und auch nur dann, wenn dies zur Erfüllung des Auftragszweck notwendig ist, d.h. nicht einfach nur so, um die Anwesenheit der Detektive am Einsatzort zu belegen, oder überhaupt ein Foto der Zielperson zu haben, wenn diese sich z.B. nicht genesungswidrig verhält. Hier überwiegt das ‚Recht am eigenen Bild‘ vor dem Recht des Mandanten. Der Mandant muss sich in diesem Fall mit den schriftlichen, vertraglich geschuldeten, Berichten zufrieden geben.

  • Danach stellt das Fotografieren eines in der schwarz arbeitenden Mannes, um Beweismittel für einen Lohnfortzahlungsbetrug zu erlangen, sicherlich keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes dar, ebenso wenig das Fotografieren des Gartens in dem der Mann arbeitet. Das Fotografieren des selben Mannes beim Spazieren gehen mit dem Hund, kann sehrwohl eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dieses Mannes darstellen.

    Ein anderes Ergebnis ergibt die Güterabwägung aber, wenn der Eingriff gravierender ist, so bei unerlaubtem Einschleichen in die Wohnung und Fotografieren der Wohnung von innen. Hier ist mindestens der Hausfriedensbruch nach §123 StGB. erfüllt, da der Wohnungsinhaber den Detektiv unter einem legendierten Vorwand in seine Wohnung gelassen hat und dies sicherlich nicht getan hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um einen Privatermittler handelt.

  • (Abs. 2) Verbreiten der Fotografie
     Als Grundsatz darf gelten, dass eine Aufnahme, die ohne Wissen des Betroffenen unter Ansehung vorstehender Güterabwägungsgrundsätze erstellt werden durfte, auch vom Privatermittler an den Mandant, dessen Anwalt und vom Anwalt dann an Staatsanwaltschaft oder Gericht weitergegeben werden darf. Hier gilt der Rechtsgrundsatz:

    ‚Es kann nicht die Verwendung dessen untersagt werden, was erlaubt erlangt wurde und wo sich die Erlaubnis gerade aus der Verwendungsabsicht heraus als Beweismittel ergibt.‘

Fazit: heutige Detektive müssen halbe Juristen sein

Diese wenigen Zeilen beweisen klar, dass der Beruf des Privatermittlers sehr viel mit juristischen Dingen zu tun hat und ein fundiertes rechtliches Grundwissen für jeden Privatdetektiv absolute Grundvoraussetzung für die seriöse und sichere Berufsausübung ist.

Genau deshalb verzichtet die Lentz Gruppe® auf oftmals nur unzulänglich ausgebildete freie Detektive (Subunternehmer) und beschäftigt aus Qualitätsgründen nur zweijährig als Detektiv ausgebildete und ZAD geprüfte Privatermittler (IHK), bzw. geprüfte Detektive (ZAD) in Festanstellung!



Häufig gestellte Fragen zum Thema Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit (FAQ):

Was ist als Privatdetektiv untersagt?

Die Rechtslage untersagt es dem Privatdetektiv jemanden in seinem eigenen Zuhause zu beschatten. Hier ist es egal ob technische Hilfsmittel angewendet werden oder nicht. Zudem darf kein Hausfriedensbruch bei der Beobachtung begangen werden.

Was darf ein Privatdetektiv?

Ein Privatdetektiv darf Personen observieren, recherchieren und Beweise sichern, solange er sich an die gesetzlichen Vorschriften hält. Er darf jedoch nicht in die Privatsphäre eindringen, Kommunikation abhören oder sich als Amtsträger ausgeben.

Ist die Tätigkeit als Privatdetektiv legal?

Grundsätzlich ist ein Privatdetektiv ein legales Instrument der Beweisnothilfe und seine Aussagen sind vor Gericht anerkannt. Zudem gibt es schon seit 2011 einen berufsbegleitenden Lehrgang über 22 Monate, welcher von der IHK zertifiziert wird. Die Rechtslage für Privatdetektive gibt allerdings klare Grenzen vor, so dass ein Privatdetektiv nur im Rahmen der Jedermannsrechte des BGB und StGB handeln darf.

Ist Beschattung strafbar?

Bei der Beschattung durch einen Privatdetektiv muss immer ein relevanter Grund vorliegen. Ist dies der Fall, ist eine Beschattung rechtlich in Ordnung.

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

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Die Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
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Beobachtung bei Unterhalts­streitigkeiten: Bin sehr zufrieden, mit der sehr kompetenten Beratung und Bedienung von Anfang an bis zum Schluß. Sehr zu empfehlen. Ins­be­sondere die stichhaltigen und auf den Punkt gebrachten Berichte lobten auch meine Anwälte.
Wolf-Peter H., Köln
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Arbeitnehmerbeobachtung, wegen vorgetäuschter Krankheit: Von der Terminvereinbarung, den Reaktionszeiten bis zum Ergebnis sind wir sehr zufrieden. Sehr professionelle und ergebnisorientierte Arbeit.
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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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