Glossar: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Wer ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs?
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Vereinsregister mit Sitz im hessischen Bad Homburg vor der Höhe, der sich nach eigener Selbstdarstellung als „Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft“ für die Förderung des fairen Wettbewerbs bezeichnet.
Der Verein bezeichnet sich selbst auch auf seiner Internetseite umgangssprachlich nur als Wettbewerbszentrale. Mitglieder sind rund 800 Verbände und rund 1200 Unternehmen. Darunter sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, unter anderem auch der Bund internationaler Detektive e.V., dem auch die Detektei Lentz GmbH & Co. KG angehört.
Aufgaben der Wettbewerbszentrale
Die Aufgaben der Wettbewerbszentrale liegen nach deren Satzung in der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbsrechts), d. h. der Rechtsverfolgung und der Beteiligung an der Rechtsforschung. Weiterhin trägt sie durch Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs bei. Der Verein gibt zahlreiche Publikationen für seine Mitglieder und sowohl für die allgemeine als auch die Fachöffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht heraus.
Die Wettbewerbszentrale beschäftigt nach eigener Aussage mehr als 20 Juristen in den Büros in Bad Homburg vor der Höhe, Berlin, Hamburg, Dortmund, Stuttgart und München.
Offizielles Organ des Vereins ist die ‚juristische Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis‚ (WRP).
Rechtliche Grundlage der Arbeit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Rechtsgrundlage ist eine Befugnis zur Verbandsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen (in erster Linie Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) steht der Wettbewerbszentrale als klagebefugter Institution der Wirtschaft ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) gegen den Wettbewerbsverletzer zu, der vor den Zivilgerichten im Wege der privaten Klage (Unterlassungsklage) geltend gemacht werden kann. Die Wettbewerbszentrale hat wegen ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.
Im Regelfall spricht die Organisation bei einem Wettbewerbsverstoß zunächst eine Abmahnung aus, um eine außergerichtliche Beilegung der Wettbewerbsstreitigkeit zu erreichen.
Erweiterte Grundlage nach dem Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
Mit dem neuen Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz ist die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale als Beauftragte nach § 7 VSchDG hinzugekommen, wonach sie bei innereuropäischen Wettbewerbsverstößen von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), mit der Rechtsverfolgung beauftragt werden kann.
Über die Autorin: Frances R. Lentz
Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur und einem juristischen Studium eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK). Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).
In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.
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