Rechtslage zu Polygraphen in Europa
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Polygraphentest | Lügendetektortets ausschließlich vor Ort in Hanau / Frankfurt am Main
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Ist ein Polygraphentest vor Gericht gültig?
In den Nachbarländern Polen, Litauen und Belgien besteht für Personen, die zu Unrecht angeklagt werden – insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen – die Möglichkeit, sich einer physiopsychologischen Untersuchung mittels Polygraph (umgangssprachlich: Lügendetektor) zu unterziehen. Die Justiz dieser Länder behandelt ein entlastendes Ergebnis einer solchen Untersuchung wie jedes andere Beweismittel: Es wird kritisch geprüft und im Zusammenhang mit weiteren entlastenden oder belastenden Beweisen bewertet. In Deutschland hingegen ist die Situation weniger günstig. Während polnische und belgische Gerichte solche Beweismittel zulassen, lehnt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs deren Verwendung weiterhin ab, obschon sich hier auch in Deutschland immer mehr Widerstand regt.
Einzelne Gerichte in Deutschland haben Polygraphentests als Indizienbeweis anerkannt!
So hat bspw. die Professur für Strafrecht der Universität Passau schon deutlich für ein Umdenken der deutschen Rechtspositon in diesem Zusammenhang ausgesprochen und weißt auf die bröckelnde Front der höchstrichterlichen Rechtsprechungen in Deutschland, bspw. des Amtsgericht Bautzen (Az. 40 Ls 330 Js 6351/12) und des Familiensenat des OLG Dresden (Az. 21 UF 787/12) ausdrücklich hin.
Ungerechte Rechtssituation in Deutschland wird auch Juristen bewusst…
Die Zulassung polygraphischer Untersuchungen könnte für alle Verfahrensbeteiligten – Geschädigte, Beschuldigte, Ermittlungsbehörden und Gerichte – Vorteile bieten. Praktische Erfahrungen zeigen, dass insbesondere in Sexualstrafverfahren Beschuldigte nach einem negativen Testergebnis gelegentlich ein Geständnis ablegen. Ein solches Geständnis kann das Opfer entlasten, indem ihm eine Aussage und ein langwieriges Verfahren erspart bleiben. Zudem stellt sich die Frage, warum mutmaßliche Opferzeugen ihre Glaubwürdigkeit durch psychologische Gutachten untermauern dürfen, während Beschuldigten die Möglichkeit einer polygraphischen Untersuchung, die als zuverlässiger gilt, verwehrt bleibt.
Derzeit ist beim Bundesgerichtshof keine Bereitschaft erkennbar, polygraphische Untersuchungen zuzulassen. Eine Änderung der Rechtsprechung des 1. Strafsenats erscheint daher kurzfristig unwahrscheinlich. Ob andere Strafsenate eine erneute Sachverständigenanhörung durchführen und den Sachverhalt neu bewerten, ist offen.
Dennoch können zu Unrecht Beschuldigte erwägen, sich freiwillig einer polygraphischen Untersuchung zu unterziehen und das Ergebnis den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht vorzulegen. Ungeachtet der ablehnenden Haltung des Bundesgerichtshofs erkennen immer mehr Gerichte polygrafische Untersuchungen als Beweismittel an.
Das Amtsgericht Bautzen hat in dieser Hinsicht sowohl im Familien- als auch im Strafrecht Maßstäbe gesetzt. In einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung wurde der Angeklagte unter anderem aufgrund des Ergebnisses einer polygraphischen Untersuchung freigesprochen (Amtsgericht Bautzen [Schöffengericht], Urteil vom 26. März 2013, Az.: 40 Ls 330 Js 6351/12, BeckRS 2013, 08655).
Bereits im vorausgehenden familienrechtlichen Verfahren zum Sorgerecht hatten sich sowohl der spätere Angeklagte als auch die Belastungszeugin auf Initiative des Familienrichters freiwillig einer polygraphischen Untersuchung unterzogen. Die Untersuchungen wurden von einer zertifizierten Sachverständigen durchgeführt. Das Ergebnis beim späteren Angeklagten wies darauf hin, dass er die verdachtsbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hatte, während das Ergebnis bei der Belastungszeugin den Verdacht einer Falschaussage nicht entkräften konnte. Das Familiengericht entschied daraufhin, das Sorgerecht beim Vater zu belassen und bezog sich dabei auch auf die polygraphischen Untersuchungsergebnisse (AG Bautzen [Familiensachen], Beschluss vom 28. Januar 2013, Az.: 12 F 1032/12, BeckRS 2013, 16541).
Auch im Strafverfahren wurden diese Ergebnisse berücksichtigt und deren Verwertung ausdrücklich zugelassen. Der Vorsitzende des Schöffengerichts, Dr. Dirk Hertle, betonte die Zuverlässigkeit polygraphischer Untersuchungen (Sächsische Zeitung vom 27.3.2013, S. 6). Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Zulassung von der Zuverlässigkeit der Methode abhängig macht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998, Az.: 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308 ff.). Da das Amtsgericht von der Validität überzeugt war, wurde der Untersuchung ein indizieller Beweiswert zuerkannt.
Verwertbarkeit in Deutschland an Bedingungen geknüpft!
Das Gericht hat die Verwertbarkeit im Strafverfahren an folgende Bedingungen geknüpft: Die Untersuchung muss in einem geordneten Verfahren nach erklärter Freiwilligkeit angeordnet worden sein, unter Laborbedingungen mit mindestens vier gemessenen Parametern (relative Blutdruckschwankungen, Atmung, elektrischer Hautwiderstand, vasomotorische Aktivität) durchgeführt werden und von einem zertifizierten Sachverständigen stammen. Als Sachverständige kommen Fachpsychologen für Rechtspsychologie o.ä. Polygraphprüfer mit entsprechender Qualifikation in Betracht. Die Untersuchung muss sich auf die Tatfrage beziehen und darf nur zur Entlastung des Angeklagten verwendet werden.
Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter: Das OLG Dresden hat in einem Beschluss vom 14. Mai 2013 festgestellt, dass eine Polygraphenuntersuchung im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel zur Entlastung eines Unschuldigen sein kann (Az.: 21 UF 787/12, BeckRS 2013, 16540).
In Polen und Belgien profitieren zu Unrecht angeklagte Personen von einer fortschrittlichen Rechtslage: Sie haben die Möglichkeit, sich einer physiopsychologischen Untersuchung mittels Polygraph (Lügendetektor) zu unterziehen. Insbesondere in Verfahren, bei denen Aussage gegen Aussage steht, stellt dies einen erheblichen Vorteil dar. Ein entlastendes Ergebnis aus einer solchen Untersuchung wird von der Justiz in beiden Ländern als reguläres Beweismittel anerkannt, kritisch geprüft und im Gesamtzusammenhang mit anderen Beweisen bewertet. Dadurch erhalten Beschuldigte eine zusätzliche Chance, ihre Unschuld zu belegen und das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Im Gegensatz dazu ist die Situation in Deutschland weniger günstig. Hier lehnt der Bundesgerichtshof – insbesondere der 1. Strafsenat – die Zulassung polygraphischer Untersuchungen als Beweismittel weiterhin ab. Dies schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten von Beschuldigten erheblich ein, da ihnen ein potenziell entlastendes Instrument verwehrt bleibt.
Die Rechtspraxis in Polen und Belgien bringt gleich mehrere Vorteile mit sich:
- Stärkung der Verteidigungsrechte: Beschuldigte können aktiv zur Aufklärung beitragen und ihre Glaubwürdigkeit untermauern.
- Objektivere Beweiswürdigung: Die Justiz berücksichtigt weitere objektive Kriterien, was zu ausgewogeneren Urteilen führen kann.
- Potenzielle Entlastung der Opfer: In Fällen, in denen Beschuldigte nach einem negativen Polygraphentest ein Geständnis ablegen, können Opfer entlastet werden, da ihnen eine Aussage und ein langwieriges Verfahren erspart bleibt.
- Gleichbehandlung der Beweismittel: Während Opferzeugen ihre Glaubwürdigkeit durch psychologische Gutachten stärken dürfen, erhalten auch Beschuldigte ein vergleichbares Recht.
Insgesamt zeigt sich, dass die Rechtslage in Polen und Belgien den Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren stärkt und sowohl für Beschuldigte als auch für die Justiz und die Opfer Vorteile bietet.
Link zur Professur für Strafrecht der Universität Passau
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§ Kostenübernahme: Urteil des Bundesgerichtshofs unterstützt u.a. auch private Auftraggeber
Der Bundesgerichtshof BGH bestätigt, dass die Kosten für einen Detektiveinsatz Teil der Prozesskosten, sowohl im Privatbereich, als auch im Wirtschaftsbereich, sind. Und die muss im Streitfall vor Gericht die unterlegene Partei zahlen. Voraussetzung: „wenn der Einsatz der Detektei auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war.“ Wenn also beispielsweise ein Mann also seine Exfrau beobachten lässt, weil sie seiner Meinung nach ungerechtfertigt nachehelichen Unterhalt von ihm verlangt, und er Recht bekommt, dann hat sie auch die Ermittlungskosten der Detektei zu tragen. (Quelle: dpa)
§ Bundesarbeitsgericht – Mitarbeiterbeobachtung ist zulässig!
Das BAG – Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Observation von Mitarbeitern im Krankheitsfall weiterhin durchgeführt werden darf, sofern ein begründeter Verdacht nachweislich vorliegt (berechtigtes Interesse).
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