Eines der Haupteinsatzgebiete unserer Detektei ist europaweit die Prüfung von Verdachtsmomenten unserer Mandanten gegen Mitarbeiter, die Krankheiten vortäuschen.
Der Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall, d.h. das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit, ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Was sicher die wenigsten wissen ist, dass diese Art von Betrug auch einen Straftatbestand darstellt und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden kann, sofern der Arbeitgeber – als Geschädigter – Strafanzeige erstattet und den Lohnfortzahlungsbetrug zweifelsfrei, z.B. durch einen Detektiv-Tätigkeitsbericht, beweisen kann.
Trotz sinkender Krankenstände ist kein Rückgang der „Blaumacher“ zu erkennen. Unsere Detektei begleitet deutschlandweit jährlich rund 300-400 derartige Auftragsmandate. In 89% der Fälle konnte ein Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall zweifelsfrei und gerichtsverwertbar bewiesen werden; in einigen Fällen kommt noch der erwiesene 'Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse' hinzu, welcher ebenfalls gesondert strafbar ist.
In den meisten Fällen folgte nach der Tätigkeit unserer Detektei eine fristlose Kündigung.
Frances Lentz, Gabriel Mosch und ihr Team
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Der Bundesgerichtshof BGH bestätigt, dass die Kosten für einen Detektiveinsatz Teil der Prozesskosten, sowohl im Privatbereich, als auch im Wirtschaftsbereich, sind. Und die muss im Streitfall vor Gericht die unterlegene Partei zahlen. Voraussetzung: "wenn der Einsatz der Detektei auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war." Wenn also beispielsweise ein Mann also seine Exfrau beobachten lässt, weil sie seiner Meinung nach ungerechtfertigt nachehelichen Unterhalt von ihm verlangt, und er Recht bekommt, dann hat sie auch die Ermittlungskosten der Detektei zu tragen. (Quelle: dpa)
Das BAG - Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Observation von Mitarbeitern im Krankheitsfall weiterhin durchgeführt werden darf, sofern ein begründeter Verdacht nachweislich vorliegt (berechtigtes Interesse).
Sie vermuten, dass einer Ihrer Mitarbeiter sich hat krankschreiben lassen obwohl keine Krankheit vorliegt? Eventuell um zuhause Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einer anderen Arbeitstätigkeit "schwarz" nachzugehen?
Sie haben einen Mitarbeiter - unter Lohnfortzahlung - von der Arbeit freigestellt und haben nun den Verdacht, dass dieser bei einem anderen Unternehmen arbeitet?
Ihr Arbeitnehmer hat Urlaub beantragt, der nicht genehmigt werden konnte und meldet sich nun genau zu diesem Zeitpunkt krank?
All dies sind Szenarien, die fast 70% unseres Auftragsvolumens ausmachen und die grundsätzlich den Tatbestand des 'Lohnfortzahlungsbetruges im Krankheitsfall' erfüllen können. Dieser ist als Unterform des Betruges (§236 StGB.) strafbar. Ebenso ist es für Ihren Angestellten strafbar, ein wissentlich falsches ärztliches Attest, dass er durch das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, zu benutzen (§ 279 StGB., Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse).
Typischerweise werden von sog. ‚Blaumachern‘ gern Krankheiten genutzt, die auch von Ärzten nur schwer auf Plausibilität geprüft werden können, z.B. Rückenschmerzen, Magen-Darm-Erkrankung, Migräne, grippale Infekte etc.
Das Problem bei Fällen von Lohnfortzahlungsbetrug ist, dass die Beweislast immer beim Arbeitgeber liegt, da das ärztliche Attest einen sehr hohen Beweiswert hat, der nur durch konkrete Fakten zu erschüttern ist.
Die Rechtsprechung sagt ganz klar: Ein Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was bei objektiver Betrachtung seine Genesung behindert oder verzögert. Im Einzelfall kommt es jedoch nicht darauf an, ob es durch das genesungswidrige Verhalten tatsächlich zu einer Verzögerung der Genesung gekommen ist, da der Arbeitnehmer dies im Normalfall selbst nicht beurteilen kann, da er kein Mediziner ist.
Der Fall des angeblich Arbeitsunfähigen (wegen Bandscheibenvorfall), der seine 63 kg schwere Frau aus Anlass seiner Hochzeit anhob, das Bild auf Facebook postete und dann vom Arbeitgeber außerordentlich gekündigt wurde (AG Krefeld Az. 3 Ca 1384/13) ist durch die deutsche Presse gegangen. Ganz so leichtsinnig sind jedoch die wenigsten.
Wichtig ist zunächst, dass Sie schnell reagieren. Wird erst am letzten Krankheitstag eine Detektei für einen Tag hinzugezogen, so kann ein Nachweis eines möglichen Lohnfortzahlungsbetrugs praktisch nicht mehr seriös erbracht werden. Viele Arbeitsgerichte fordern in ihren Urteilen ausdrücklich eine „mehrtägige detektivische Tätigkeit an ganzen Tagen in Folge, während die üblichen Arbeitszeiten“. Zweckmäßig sind in der Regel drei bis vier Tage, à 9-12 Einsatzstunden, denn der Nachweis eines genesungswidrigen Verhaltens in "relevantem Umfang" muss erfolgen.
Wir müssen morgens so frühzeitig am Einsatzort sein, das wir die Zielperson nicht verpassen, wenn diese das Haus verlässt und dann den gesamten Tag etwaige genesungswidrige Verhaltensweisen dokumentieren. Eine Observation kranker Mitarbeiter während der Nachtstunden, d.h. außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wäre nur zulässig, wenn klare Indizien dafür bestehen, dass Ihr Mitarbeiter während der Nachtstunden ein solches genesungswidriges Verhalten zeigt, d.h. zum Beispiel einer Nebenbeschäftigung nachgeht und deswegen tagsüber schläft.
Verhalten Sie sich diskret, je weniger Personen von unserer Einschaltung wissen, desto besser. Sie übermitteln uns einige wenige Angaben zu Ihrem Mitarbeiter, möglichst ein Bild und Angaben zur Krankheit. Wir observieren diskret und zuverlässig und informieren Sie natürlich, wenn der Mitarbeiter tatsächlich, eindeutig - soweit für uns erkennbar - arbeitsunfähig ist. Sie können dann selbst entscheiden, ob die Observation eingestellt wird und behalten damit die Kontrolle über die Kosten.
Immer wieder wird von Arbeitgebern – und häufig nicht zu Unrecht – angezweifelt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist. Das bloße Anzweifeln der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bringt aber absolut nichts. Etwas professioneller ist die Einschaltung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), wobei auch dies sehr, sehr selten zum Erfolg führt.
Wer als Arbeitgeber etwas mehr Geld investieren kann, beauftragt uns. Unsere Detektive kennen nicht nur ihre rechtlichen Spielräume und vermeiden so nachträglichen Ärger vor Gericht, sondern wissen auch durch jahrelange Erfahrung und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung ganz genau, was vor Gericht als Beweismittel zugelassen ist. Unsere Detektei observiert dann in einem Team, Ihren vorgeblich kranken Arbeitnehmer und dokumentiert alle seine auftragsrelevanten Aktivitäten lückenlos. Wichtig hierbei ist, dass alle gesetzlichen und rechtlichen 'Spielregeln' eingehalten und nicht überschritten werden. Unsere Detektive stehen dann ggfs. auch als Zeugen vor dem Arbeitsgericht zur Verfügung.
Um den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, z.B. um dann die Lohnfortzahlung verweigern zu können, muss der Arbeitgeber schon Beträchtliches vortragen und auch beweisen können! Ein solcher Beweis gelingt natürlich nur, wenn er ein Verhalten des Arbeitnehmers, dass der AU-Bescheinigung widerspricht, nachweisen kann.
Nach erfolgreicher Durchführung von Mitarbeiterüberwachungen ist die Anzahl der Krankschreibungen in den Unternehmen unserer Mandanten nachweislich um mehr als 30% im Jahresdurchschnitt gesunken, was die Wirksamkeit unserer detektivischen Tätigkeit auch nachträglich unterstreicht.
Die absolut lückenlose, minutiöse Beweisführung über Aktivitäten des Mitarbeiters mit Hilfe modernster Dokumentationstechnik und umfassenden Berichten ermöglicht es jedem unserer Mandanten entsprechend gegen unehrliche Mitarbeiter vorzugehen. So ist eine fristlose Kündigung im Falle einer Überführung ohne vorherige Abmahnung "aus wichtigem Grund" gemäß § 626 BGB meist gerechtfertigt.
Lassen Sie sich von den "schwarzen Schafen" in Ihrem Unternehmen nicht länger auf der Nase herumtanzen!
Wird eine Detektei bei Lohnfortzahlungsbetrug eingesetzt und die Detektive können Beweise erbringen, welche die Stellung des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Verfahren beeinflussen, können die Kosten erstattungsfähig sein.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in verschiedenen Urteilen hierzu bereits festgestellt, dass der überführte Arbeitnehmer die Kosten für den Einsatz einer Detektei an den Arbeitgeber ersetzen muss, wenn der Detektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachweisen konnte. Um vor Gericht obsiegen zu können und einen Anspruch auf die Rückerstattung der Detektivkosten, z.B. nach §91, Abs. 1 ZPO und § 823, Abs. 1 BGB zu haben, sollten Sie folgende Punkte im Arbeitsrecht beachten:
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