Lohnfortzahlungsbetrug | vorgetäuschte Krankheit

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Detektei gegen Lohnfortzahlungsbetrug

Eines der Haupteinsatzgebiete unserer Detektei ist europaweit die Prüfung von Verdachtsmomenten unserer Mandanten gegen Mitarbeiter, die Krankheiten vortäuschen. Der juristische Termini dazu ist der ‚Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall‘ i.S.d. §263 StGB. in möglicher Tateinheit mit dem ‚Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse‘ i.S.d. §279 StGB.

Der Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall, d.h. das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit, ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Was sicher die wenigsten wissen ist, dass diese Art von Betrug auch einen Straftatbestand darstellt und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden kann, sofern der Arbeitgeber – als Geschädigter – Strafanzeige erstattet und den Lohnfortzahlungsbetrug zweifelsfrei, z.B. durch einen Detektiv-Tätigkeitsbericht, beweisen kann.

Gleiches gilt beim Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, also wenn ein Mitarbeiter eine Krankmeldung einreicht, wider besseren Wissens, dass er die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bei seinem Arzt nur vorgetäuscht hat und somit auch seinen Arzt getäuscht hat.

Zahl der Blaumacher bleibt auch 2022 unverändert hoch

Trotz sinkender Krankenstände ist kein Rückgang der „Blaumacher“ zu erkennen. Im Gegenteil. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Lagen, scheinen viele Mitarbeiter dem Wahlspruch zu folgen: Wenn jeder an sich denkt, ist an jeden gedacht und haben keinerlei Skrupel mehr, während ihrer Krankheit schwarz zu arbeiten. 

Unsere Detektei begleitet deutschlandweit jährlich rund 350-400 derartige Auftragsmandate. In 89% der Fälle konnte ein Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall zweifelsfrei und gerichtsverwertbar bewiesen werden; in einigen Fällen kommt noch der erwiesene ‚Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse‚ hinzu, welcher ebenfalls gesondert strafbar ist.

In den meisten Fällen folgte nach der Tätigkeit unserer Detektei eine fristlose Kündigung und die Rückforderung unserer Detektivkosten als sog. ‚Kosten der notwendigen Beweisführung‘ i.S.d. §91 ZPO. u.a.

„Quiet Quitting“ auf dem Vormarsch in 2022 und 2023 in unseren Auftragsmandaten

Zunehmend ist auch – vielfach bei jüngeren Arbeitnehmern – das Phänomen des Quiet Quitting, also nur noch das Mindestmaß an Arbeitsleistung erbringen und sich im Zweifel lieber mal spontan krank melden, in unserer Arbeit zu bemerken.  

Managementsystem zur professionellen, nachhaltigen Unternehmensführung einer Detektei und der Einhaltung aller Qualitäts- und Datenschutz­bestimmungen.

Zertifiziert für geprüfte, nachweisbare Qualität bei Wirtschafts- und Privat­ermittlungen unserer Detektive.

Wir sind angeschlossen an die Internationale Kommission der Detektivverbände (IKD) und verfügen hierdurch über weltweite Kontakte.

Wir sind, über die Mit­glied­schaft unserer beiden Geschäfts­führer, Mit­glied im Bundes­verband des Detektiv und Ermittlungs­gewerbe e.V.

Unser Sach­verständiger für das De­tek­tei-/­Be­wach­ungs­gewerbe ist Senior-Mit­glied im Bundes­verband Deutscher Sach­ver­ständiger und Fach­gut­achter e.V.

Die jährliche Zertifizierung unserer Managementsysteme findet an unserem Hauptsitz, sowie in unserer zentralen Verwaltung statt; wobei unsere Managementsysteme an allen Standorten angewandt werden.

Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:

Frances Lentz, Thorsten Bote und ihr Detektiv-Team

Telefon:(0800) 88 333 11
Telefon:Rückrufservice
Fax:(0800) 88 333 12
E-Mail: eMail
Video-BeratungVideo-Beratung
Allgemeine UnternehmensvorstellungAllgemeine Unternehmensvorstellung (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtIhre Detektei für Recht im Arbeitsrecht (PDF)
Ihre Detektei für Recht im ArbeitsrechtPrivatermittler bei Untreue+Unterhaltsbetrug (PDF)
Abhörschutz + LauschabwehrAbhörschutz + Lauschabwehr (PDF)
 

Frances Lentz
Thorsten Bote

Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeKompetent, zielstrebig, verlässlich und vor allen Dingen vertragstreu.
Dr. Werner G., München
KundenstimmeHier werden alle getroffenen Zusagen eingehalten und in jeglicher Hinsicht kompetent, transparent und seriös gearbeitet.
Walther K., Viernheim
KundenstimmeIn einer komplexen arbeits­rechtlichen Aus­ein­ander­setzung mit einem von der Arbeit frei­gestellten Mit­arbeiter der zweiten Führungs­ebene haben wir die Detektei Lentz eingeschaltet. Die Detektive arbeiteten sehr rasch und ergebnis­orientiert, so dass die Angelegenheit letztlich sehr erfolgreich für uns abgeschlossen werden konnte. Wir empfehlen dieses Unter­nehmen gerne weiter!
Dr. Daniel T., München
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!

Problembeispiel Lohnfortzahlungsbetrug

Problembeispiel Lohnfortzahlungsbetrug

Sie vermuten, dass einer Ihrer Mitarbeiter sich hat krankschreiben lassen obwohl keine Krankheit vorliegt? Eventuell um zuhause Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einer anderen Arbeitstätigkeit 'schwarz' nachzugehen?

Sie haben einen Mitarbeiter - unter Lohnfortzahlung - von der Arbeit freigestellt und haben nun den Verdacht, dass dieser bei einem anderen Unternehmen arbeitet?

Ihr Arbeitnehmer hat Urlaub beantragt, der nicht genehmigt werden konnte und meldet sich nun genau zu diesem Zeitpunkt krank?

All dies sind Szenarien, die fast 70% unseres Auftragsvolumens ausmachen und die grundsätzlich den Tatbestand des 'Lohnfortzahlungsbetruges im Krankheitsfall' erfüllen können. Dieser ist als Unterform des Betruges (§236 StGB.) strafbar. Ebenso ist es für Ihren Angestellten strafbar, ein wissentlich falsches ärztliches Attest, dass er durch das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, zu benutzen (§ 279 StGB., Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse).

Typische Warnsignale für den Missbrauch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall können sein:

  • Häufige Krankmeldungen von wechselnden Ärzten
  • Krankmeldungen zu besonderen Zeiten
    (Feiertage, Ostern, Weihnachten, Karneval, Schützenfeste, Kerb, Hausbau, Umzug etc.)
  • Krankmeldung nach abgelehntem Urlaubsantrag
  • Krankmeldungen in direktem Zusammenhang mit Urlaub
  • Krankmeldungen an sog. ‚Brückentagen‘
  • Krankheitsbedingte betriebliche Fehlzeiten des Mitarbeiters von deutlich mehr als ~5,5% p.a.

Typischerweise werden von sog. ‚Blaumachern‘ gern Krankheiten genutzt, die auch von Ärzten nur schwer auf Plausibilität geprüft werden können, z.B. Rückenschmerzen, Magen-Darm-Erkrankung, Migräne, grippale Infekte etc.

Nachweis für vorgetäuschte Erkrankung

Das Problem bei Fällen von Lohnfortzahlungsbetrug ist, dass die Beweislast immer beim Arbeitgeber liegt, da das ärztliche Attest einen sehr hohen Beweiswert hat, der nur durch konkrete Fakten zu erschüttern ist.

Die Rechtsprechung sagt ganz klar: Ein Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was bei objektiver Betrachtung seine Genesung behindert oder verzögert. Im Einzelfall kommt es jedoch nicht darauf an, ob es durch das genesungswidrige Verhalten tatsächlich zu einer Verzögerung der Genesung gekommen ist, da der Arbeitnehmer dies im Normalfall selbst nicht beurteilen kann, da er kein Mediziner ist.

Der Fall des angeblich Arbeitsunfähigen (wegen Bandscheibenvorfall), der seine 63 kg schwere Frau aus Anlass seiner Hochzeit anhob, das Bild auf Facebook postete und dann vom Arbeitgeber außerordentlich gekündigt wurde (AG Krefeld Az. 3 Ca 1384/13) ist durch die deutsche Presse gegangen. Ganz so leichtsinnig sind jedoch die wenigsten.

Unser Vorschlag zur Aufdeckung von Lohnfortzahlungsbetrug in Ihrem Unternehmen

Was ist bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug zu tun?

Wichtig ist zunächst, dass Sie schnell reagieren. Wird erst am letzten Krankheitstag eine Detektei für einen Tag hinzugezogen, so kann ein Nachweis eines möglichen Lohnfortzahlungsbetrugs praktisch nicht mehr seriös erbracht werden. Viele Arbeitsgerichte fordern in ihren Urteilen ausdrücklich eine „mehrtägige detektivische Tätigkeit an ganzen Tagen in Folge, während die üblichen Arbeitszeiten“. Zweckmäßig sind in der Regel drei bis vier Tage, à 9-12 Einsatzstunden, denn der Nachweis eines genesungswidrigen Verhaltens in 'relevantem Umfang' muss erfolgen.

Wir müssen morgens so frühzeitig am Einsatzort sein, das wir die Zielperson nicht verpassen, wenn diese das Haus verlässt und dann den gesamten Tag etwaige genesungswidrige Verhaltensweisen dokumentieren. Eine Observation kranker Mitarbeiter während der Nachtstunden, d.h. außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wäre nur zulässig, wenn klare Indizien dafür bestehen, dass Ihr Mitarbeiter während der Nachtstunden ein solches genesungswidriges Verhalten zeigt, d.h. zum Beispiel einer Nebenbeschäftigung nachgeht und deswegen tagsüber schläft.

Verhalten Sie sich diskret, je weniger Personen von unserer Einschaltung wissen, desto besser. Sie übermitteln uns einige wenige Angaben zu Ihrem Mitarbeiter, möglichst ein Bild und Angaben zur Krankheit. Wir observieren diskret und zuverlässig und informieren Sie natürlich, wenn der Mitarbeiter tatsächlich, eindeutig - soweit für uns erkennbar - arbeitsunfähig ist. Sie können dann selbst entscheiden, ob die Observation eingestellt wird und behalten damit die Kontrolle über die Kosten.

Ihre Vorteile bei der Beauftragung der Detektei Lentz:

  • absolute Diskretion, da keine Subunternehmer eingesetzt werden
  • ausschließlicher Einsatz festangestellter ZAD geprüfter Privatermittler (IHK)
  • alle Ermittler sind hinsichtlich Beweisführung im Arbeitsrecht und Mitarbeiterbeobachtung etc. durch professionelle Ausbilder geschult und ausgebildet
  • meist tägliche, minutiöse schriftliche Berichte + umfassende verdeckte visuelle Beweissicherung aller auftragsrelevanter Aktivitäten
  • unsere Berichte + visuelle Beweisdokumentation ist gerichtlich verwertbar und kann - bei Fehlverhalten - problemlos als Grundlage für arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnung, Kündigung etc. herangezogen werden
  • Zeugenaussage der von unserer Detektei eingesetzten Detektive vor dem Arbeitsgericht ist kostenfrei in unseren Honoraren enthalten!

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiswert

Immer wieder wird von Arbeitgebern – und häufig nicht zu Unrecht – angezweifelt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist. Das bloße Anzweifeln der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bringt aber absolut nichts. Etwas professioneller ist die Einschaltung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), wobei auch dies sehr, sehr selten zum Erfolg führt.

Wer als Arbeitgeber etwas mehr Geld investieren kann, beauftragt uns. Unsere Detektive kennen nicht nur ihre rechtlichen Spielräume und vermeiden so nachträglichen Ärger vor Gericht, sondern wissen auch durch jahrelange Erfahrung und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung ganz genau, was vor Gericht als Beweismittel zugelassen ist. Unsere Detektei observiert dann in einem Team, Ihren vorgeblich kranken Arbeitnehmer und dokumentiert alle seine auftragsrelevanten Aktivitäten lückenlos. Wichtig hierbei ist, dass alle gesetzlichen und rechtlichen 'Spielregeln' eingehalten und nicht überschritten werden. Unsere Detektive stehen dann ggfs. auch als Zeugen vor dem Arbeitsgericht zur Verfügung.

Vortrag im Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Um den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, z.B. um dann die Lohnfortzahlung verweigern zu können, muss der Arbeitgeber schon Beträchtliches vortragen und auch beweisen können! Ein solcher Beweis gelingt natürlich nur, wenn er ein Verhalten des Arbeitnehmers, dass der AU-Bescheinigung widerspricht, nachweisen kann.

Nach erfolgreicher Durchführung von Mitarbeiterüberwachungen ist die Anzahl der Krankschreibungen in den Unternehmen unserer Mandanten nachweislich um mehr als 30% im Jahresdurchschnitt gesunken, was die Wirksamkeit unserer detektivischen Tätigkeit auch nachträglich unterstreicht.

Die absolut lückenlose, minutiöse Beweisführung über Aktivitäten des Mitarbeiters mit Hilfe modernster Dokumentationstechnik und umfassenden Berichten ermöglicht es jedem unserer Mandanten entsprechend gegen unehrliche Mitarbeiter vorzugehen. So ist eine fristlose Kündigung im Falle einer Überführung ohne vorherige Abmahnung 'aus wichtigem Grund' gemäß § 626 BGB meist gerechtfertigt.

Lassen Sie sich von den 'schwarzen Schafen' in Ihrem Unternehmen nicht länger auf der Nase herumtanzen!

Voraussetzungen für Detektivkostenerstattung im Arbeitsrecht

Wird eine Detektei bei Lohnfortzahlungsbetrug eingesetzt und die Detektive können Beweise erbringen, welche die Stellung des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Verfahren beeinflussen, können die Kosten erstattungsfähig sein.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in verschiedenen Urteilen hierzu bereits festgestellt, dass der überführte Arbeitnehmer die Kosten für den Einsatz einer Detektei an den Arbeitgeber ersetzen muss, wenn der Detektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachweisen konnte. Um vor Gericht obsiegen zu können und einen Anspruch auf die Rückerstattung der Detektivkosten, z.B. nach §91, Abs. 1 ZPO und § 823, Abs. 1 BGB zu haben, sollten Sie folgende Punkte im Arbeitsrecht beachten:

  • Sie müssen bereits bei Auftragsvergabe an die Detektei einen konkreten Verdacht haben, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Vertragsverletzung (z.B. Vortäuschen von Krankheit - Lohnfortzahlungsbetrug) zu Ihrem Nachteil begeht.
  • Die Überwachung durch eine Detektei ist zur Aufklärung des Tatverdachts notwendig, d.h. Ihnen liegen zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine anderen rechtlich eindeutigen Beweise für die Tat vor und
  • der Mitarbeiter muss der Tat in rechtskonformer Art und Weise überführt worden sein.

Weitere Infos zum Thema Arbeitnehmerbeobachtung

Weiterführende, themenrelevante und wichtige Informationen finden Sie hier:

Nehmen Sie mit uns für Beratung + Auftragserteilung telefonisch Kontakt auf!

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Kostenfrei, montags – samstags jeweils 09-17 Uhr.
Aus dem Ausland wählen Sie: +49 (0) 69 257 866 30

oder schildern Sie uns ihr Anliegen über unser Kontaktformular.

Häufig an unsere Wirtschaftsdetektei gestellte Fragen (FAQ)

Wirtschaftsdetektei-FAQ
Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit?

Die Privatermittler der Detektei Lentz observieren vorgeblich kranke Mitarbeiter und beweisen ggf. die vorgetäuschte Krankheit mit einem genauen Bericht, der auch vor Gericht standhält.

Welche Detektei ermittelt bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug?

Ein professioneller Detektiv ist dazu in der Lage, Lohnfortzahlungsbetrug rechtskonform zu dokumentieren und zu beweisen, woraufhin in den meisten Fällen die fristlose Kündigung erfolgen kann. Darüber hinaus kann Lohnfortzahlungsbetrug als Unterform des §263 StGB. (Betrug) auch strafrechtlich verfolgt werden.

Wie kann ich Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug nachweisen?

Die erfahrenen Wirtschaftsdetektive unserer Detektei werden schon seit 1995 tätig, um für unsere Mandanten gerichtsverwertbare Beweise für Abrechnungsbetrug / Arbeitszeitbetrug ihrer eigenen Mitarbeiter, oder bei Nachunternehmern / Lieferanten zu erarbeiten und gerichtsverwertbar zu dokumentieren.

Expertenvorstellung: Gernot Zehner

Gernot Zehner

Sie haben Fragen an unsere Detektei zum Thema Lohnfortzahlungsbetrug | vorgetäuschte Krankheit? Unser Experte steht Ihnen gern zur Verfügung.

Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.

In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache aktiv.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.