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Beweis verfestigter Lebensgemeinschaft durch Detektiv zulässig

Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen
lassen, ob die Partner nur „probeweise“ zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer
gefestigten Gemeinschaft leben. Je fester allerdings die Verbindung nach außen in
Erscheinung tritt, umso kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein.

Der BGH hat es gebilligt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB
erst nach einer Dauer von regelmäßig zwei bis drei Jahren angenommen werden können.

Die Zeitspanne kann kürzer sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf
eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, insbesondere bei einer bereits
umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung, z.B. in Form von gemeinsamen erheblichen
Investitionen in eine gemeinsame Immobilie (BGH a.a.O., Palandt, a.a.O., § 1579 Rdnr. 12).

Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht
durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann
erreicht, wenn die Partner seit etwa fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben
und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit
Familienangehörigen verbringen (OLG Karlsruhe FamRZ 2020, 93 – Rdnr. 89 bei juris).

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen
Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB sowie für alle Umstände, die die
unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen, trägt der
Unterhaltspflichtige.

Zulässig kann dabei auch die Beobachtung durch einen Detektiv und
die Verwertung der in dieser Weise gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren sein (BGH

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB sowie für alle Umstände, die die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen, trägt der Unterhaltspflichtige; zulässig kann dabei auch die Beobachtung durch eine Detektei, und die Verwertung der in dieser Weise gewonnenen Erkenntnisse in dem Verfahren sein.

Über die Autorin: Shannon Schreuder

Shannon Schreuder

Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tätig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK) und verfügt über eine jahrelange Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen Einsätzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprüfte Qualitätsmanagementfachkraft – TÜV und betreut unser QM-System federführend.

In ihrer Freizeit verbringt die Mutter eines Sohnes viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.

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Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Gute, individuali­sierte Beratung. Hat mir wirklich weiter geholfen in meiner Sache. Jederzeit weiter­zu­empfehlen. Be­arbeitungs­zeit etwas länger als zunächst geschätzt.
Silke N., Hannover
Kundenstimme
Wir haben professionelle Hilfe bekommen und den Eindruck gewonnen, dass hier nicht nur der Verdienst für die Detektei im Vordergrund steht, sondern in erster Linie das Ergebnis für den Mandanten. Kommunikation, Transparenz und Ehrlichkeit sind sehr gut. Von Beginn an sehr angenehme und klare Kommunikation.
Harald K., A-5300 Hallwang
Kundenstimme
Neben der kompetenten Vorab-Beratung, waren die vier Detektiv-Ermittler auch vor Gericht mit ihrer ruhigen und besonnenen Art den verbalen Attacken der Gegenseite immer einen Schritt voraus. Ich bin mehr als zufrieden und spreche ihr hiermit nochmals meinen Dank aus.
Elisabeth B., Dessau-Roßlau
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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