Zum Inhalt springen

91 von 100 Ehen geschieden!

Das Versprechen fürs Leben hält häufig nur ein paar Jahre. Die Scheidungsqoute ist von 1960 von damals 11% auf stolze 35,7% im Jahr 2023 gestiegen.

Gründe? Vielfältig. Zum einen die finanzielle Unabhängigkeit der Frauen und der Drang zur Selbstverwirklichung. Früher haben mehr Ehen – zumindest auf dem Papier nach außen – gehalten, weil es für die Frauen gar nicht anders ging, sagt Anwältin Julie Wittenstein aus Leverkusen.

Mit 91 Scheidungen auf 100 Eheschließungen ist eben Leverkusen ein trauriger Rekordhalter in ganz Deutschland. Auf Platz 2 folgt dann der Landkreis Coburg (Bayern) mit 73 Scheidungen auf 100 Eheschließungen, gefolgt von Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) mit 72 Ehescheidungen auf 100 Eheschließungen.

Im bayerischen Miesbach hingegen, liegt die Oute hingegen bei 10 von 100.

In Deutschland dauert eine Ehescheidung im Durchschnitt vier bis zehn Monate vom Antrag bis zum Scheidungsbeschluss – wenn die beiden Ehepartner sich einig sind! Das ist nicht immer der Fall. Gerade bei Unterhaltfragen gibt es Scheidungsverfahren, die sich über Jahre hinziehen können.

Die vier häufigsten Gründe die bei geschiedenen Paaren als Trennungsgrund angegeben werden sind

  1. Untreue in der Partnerschaft
  2. eine unterschiedliche Entwicklung der Partner / finanzielle Schwierigkeiten
  3. mangelnde Kompetenzen des Partners/der Partnerin zur Führung einer zufriedenstellenden Paarbeziehung und
  4. enttäuschte Erwartungen in der Partnerschaft
      

Am häufigsten werden Scheidungsanträge im sechsten Ehejahr eingereicht. Noch im Jahr 2012 war dies im zehnten Ehejahr.

Das Überleben einer Beziehung erfordert in der Regel eine Mischung aus offener Kommunikation, Intimität und Einfühlungsvermögen.

Gerade beim Verdacht auf Untreue werden vielfach auch Detektive eingeschaltet. Zwar ist Untreue in Deutschland – im Gegensatz zu unseren Österreichischen Nachbarn – kein direkter Scheidungsgrund mehr, jedoch kann Untreue auch Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt haben, d.h. einen sogenannten Verwirkungstatbestand beim Unterhalt darstellen. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §§1579 BGB ff.

 

  • Verwirkung von Unterhalt wegen kurzer Ehedauer: Wann eine kurze Ehe vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Eine Rolle spielt insbesondere auch, wie weit die Eheleute in dieser Zeit bereits auf eine gemeinsame und eng verflochtene Lebensführung ausgerichtet waren. In der Regel kann eine Dauer von maximal drei Jahren als kurz gelten. Am Ende entscheidet jedoch stets der Einzelfall.
      
  • Verwirkung von Unterhalt, wenn eine verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft besteht: Hat der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung eine neue Partnerschaft, die bereits länger besteht (mindestens ein Jahr, eher zwei bis drei) oder anderweitig als verfestigt (eheähnlich) gelten kann, kann auch hier der Unterhalt verwirkt sein. Eine automatische Verwirkung von Unterhalt, wenn ein neuer Partner in das Leben des Berechtigten tritt, bedeutet das also nicht.
      
  • Verwirkung von Unterhalt wegen Straftaten gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige: Hierzu zählen zum Beispiel Körperverletzung, schwere Beleidigungen oder Verleumdungen, sexuelle Gewalt u. a. Der Unterhaltsempfänger muss dabei aber schuldhaft gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen handeln (gilt also zum Beispiel nicht bei Fahrlässigkeit).
      
  • Verwirkung von Unterhalt wegen mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit: Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betroffene den eigenen Job kündigt und so seine Einkünfte selbstverschuldet verringert. Auch verschwenderisches Verhalten, Ausbleiben bzw. Abbrechen oder Ablehnen von Therapien, die zum Beispiel bei Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen die Bedürftigkeit zukünftig herabsetzen könnten, zählen dazu.
      
  • Verwirkung von Unterhalt wegen der Verletzung von Vermögensinteressen: Handelt der Berechtigte gegenüber dem Unterhaltsschuldner in einer Weise, die diesem beruflich schaden könnte, kann auch hier die Verwirkung von Unterhalt erfolgen. Eine Strafanzeige (bei wissentlich falscher oder leichtfertig gestellter Anzeige) kann dies ebenso begründen wie das Anschwärzen beim Arbeitgeber oder Geschäftspartnern, wenn diese sich auf seine Einkommensverhältnisse negativ auswirken können (z. B. durch drohende Kündigung, Verlust von Kunden).
      
  • Verwirkung von Unterhalt bei Unterhaltspflichtverletzungen: Unter Umständen kann der Anspruch auf Unterhalt auch verwirkt werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum vor der Trennung den eigenen Unterhaltspflichten in gröblicher Weise nicht nachkam (Beteiligung am Familienunterhalt). Zu beachten ist hierbei, dass der Beitrag zum Familienunterhalt nicht zwangsläufig in Barunterhalt, sondern auch in Form von Naturalien erfolgen kann (Haushaltsführung, Kinderbetreuung usf.).
      
  • Verwirkung von Unterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens gegenüber dem Pflichtigen: Hier käme neben einer unberechtigten Strafanzeige ebenfalls etwa auch das Ausbrechen aus einer intakten Ehe infrage. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Verwirkung von Trennungsunterhalt bei Fremdgehen automatisch gegeben ist. Die außereheliche Beziehung muss auch wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe sein.
      
  • Verwirkung von Unterhalt wegen anderer, ähnlich schwerwiegender Gründe: Die Auflistung ist in § 1579 demnach nicht abgeschlossen. Im Einzelfall können also auch weitere Verfehlungen eine grobe Unbilligkeit begründen.

Grundsätzlich gilt: Zwar ist die Verwirkung von Unterhalt nach BGB also in bestimmten Fällen möglich. Im Zweifel muss jedoch ein Familiengericht entscheiden, ob die vorliegenden Gründe tatsächlich genügen, um die Unterhaltsberechtigung zu verneinen. Ein Anwalt für Familienrecht kann abwägen, wie die Aussichten auf Erfolg stehen, sollte es doch einmal zu entsprechenden Streitigkeiten kommen. Spätestens vor dem Familiengericht ist die Vertretung durch einen Anwalt für den Antragsteller verpflichtend.

Über den Autor: Robin Schellberg

Robin Schellberg

Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa

Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Zurück zur Newsübersicht

Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Ich bin sehr zufrieden und fühlte mich gut aufgehoben und fair behandelt
Volker R., Heppenheim
Kundenstimme
Meine Scheidung ist inzwischen abgeschlossen und ich möchte die Gelegenheit nutzen, hier noch eine entsprechende Bewertung abgeben. Durch die Recherche im Internet, bin ich auf die Lentz Detektei aufmerksam geworden. Durch die durchweg positiven Bewertungen habe ich mich für diese Detektei entschieden, um meiner damals getrennt lebenden Frau sowohl das Eheähnliche Verhältnis als auch die Schwarzarbeit nachzuweisen und wurde auch nicht enttäuscht. Es war konstruktive, positive und stets angenehme Atmosphäre, ein tolles Team und vor allem sehe ich in der Lentz Detektei eine sehr hohe Kompetenz. Ich bin mit allem zufrieden.)
Bernd-Rüdiger L., Bremen
Kundenstimme
Mit unglaublichem Biss und dem Anspruch nicht verlieren zu wollen hat die Detektei Lentz von Anfang an einen roten Faden verfolgt, der schluss­endlich den Erfolg für uns gebracht hat.
K.H. Reichelt, Wolfsburg
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!