Was tun bei einer Kindeswohlgefährdung?

Bild: Detektei-Kindeswohlgefaehrdung

Aus Elternsicht sollte das Wohlergehen des eigenen Kindes eigentlich stets von allerhöchster Relevanz sein. Die Realität gestaltet sich aber bedauerlicherweise oft anders. Das Statistische Bundesamt verzeichnete im Oktober 2017 einen erschreckenden Anstieg der Verfahren zur Kindeswohlgefährdung in Höhe von rund 5,7 % für das vergangene Jahr 2016. Wann von einer „Kindeswohlgefährdung“ zu sprechen ist und welche Maßnahmen bei einem entsprechenden Verdacht zu treffen sind, lesen Sie im nachfolgenden Text. – Jenna Eatough, Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

All das, was ein Kind in seiner physischen sowie psychischen Unversehrtheit beeinträchtigt oder dieser einer potentiellen Schädigung aussetzt, kann grundsätzlich als Kindeswohlgefährdung bezeichnet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gefährdung durch ein aktives Zutun oder ein entsprechendes Unterlassen seitens der Eltern oder einer dritten Person verursacht wurde.

§ 1666 Abs. 1 BGB: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

In seinem Beschluss vom 23.11.2016 (Az. XII ZB 149/16) formulierte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Definition der Kindeswohlgefährdung. Hiernach muss eine derartige gegenwärtige Gefahr zu verzeichnen sein, dass bei einer fortlaufenden Weiterentwicklung der Dinge mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit mit einer gravierenden Schädigung der geistigen oder körperlichen Unversehrtheit zu rechnen ist. Dabei gilt: Je schwerer die möglicherweise drohenden Schäden sind, desto niedrigere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu stellen.

Ursächlichkeiten

Oftmals ist es die Unwissenheit, die eine Kindeswohlgefährdung aufgrund mangelnder oder mangelhafter Versorgung nach sich zieht. Des Weiteren kann eine Überforderung der Auslöser sein. Im letztgenannten Fall ist der gute Wille der Eltern zu verzeichnen. Ihren Pflichten gegenüber ihrem Sprössling würden sie gern besser nachkommen; doch wissen sie nicht, wie sie dies umsetzen sollen. Nicht zuletzt gibt es noch diejenige Variante, bei der ein vorsätzliches Fehlverhalten der Eltern vorliegt. Dieser Auslöser kommt jedoch weitaus weniger häufig auf als die übrigen genannten gängigen Ursächlichkeiten einer Kindeswohlgefährdung.

Arten der Kindeswohlgefährdung

Die Kindeswohlgefährdung kann nicht auf ein spezifisches Verhalten reduziert werden. Vielmehr umfasst dieser Begriff sämtliche Handlungen, die sich negativ auf die Entwicklung des Nachwuchses auswirken. Zwischen den nachfolgenden Formen wird daher von Fachexperten unterschieden:

  • Vernachlässigung (etwa im Wege einer unzureichenden Deckung des Nahrungs- oder Flüssigkeitsbedarfs, einer mangelnden medizinischen Versorgung oder fehlender emotionaler Zuwendung)
  • Vernachlässigung der Aufsichtspflicht (Gefährdung des Kindeswohls durch fehlende altersgerechte Betreuung)
  • Gewalt oder psychische Misshandlung (z.B. das Schütteln von Kleinkindern)
  • Sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt (löst in der Regel schwerwiegende Traumata aus und wird daher in den §§ 176 ff. StGB vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt)
  • Seelische Misshandlung (kann verschiedene Erscheinungsformen annehmen, etwa die Androhung von Gewalt oder die verbale Diskreditierung)
  • Häusliche Gewalt (Erleben des Kindes bzw. des Jugendlichen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen den Eltern oder weiteren Vertrauenspersonen)

Im Rahmen ihrer Beurteilungen differenzieren die Jugendämter zudem zwischen akuten und latenten Kindeswohlgefährdungen. Während beim Erstgenannten ohne Zweifel eine Bedrohung des Kindeswohls vorliegt, ist bei einer latenten Kindeswohlgefährdung der Verdacht nicht auszuschließen.

Kindeswohlgefährdung – was nun?

Letztlich sind die konkreten persönlichen Gründe nebensächlich: Eine Kindeswohlgefährdung ist niemals hinnehmbar. Für betroffene Familien besteht eine ganze Reihe an Hilfsangeboten, die in Anspruch genommen werden können. Die kostenlose Familienberatung ist hierbei nur eine von vielen. Besteht eine berechtigte Vermutung einer Kindeswohlgefährdung, kann dies dem Jugendamt gemeldet werden. Hierzu besteht jedoch grundsätzlich keine Obliegenheit. Allerdings können sich spezielle Berufsgruppen – vor allem Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe – strafbar machen, wenn sie auf eine entsprechende Meldung verzichten. Ein Aufsuchen des Jugendamtes kann vor allem auch dann helfen, wenn ein Eskalieren der ohnehin schon angespannten Situation vermieden werden soll, um eine Kindeswohlgefährdung noch abwenden zu können. Insbesondere die Jugendämter setzen hierbei auf präventive Maßnahmen.

Bleibt das Bestehen einer Kindeswohlgefährdung im konkreten Einzelfall möglich und kann nicht ausgeschlossen werden, kann das Aufsuchen einer seriösen Detektei Abhilfe verschaffen, um die tatsächlichen Umstände observieren und protokollieren zu lassen. Besonders dann, wenn beispielsweise das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ersucht wird, kann dies ratsam sein, um die im Raum stehenden, gravierenden Sachverhalte beweisen zu können.

Indizien für eine Kindeswohlgefährdung

Im Rahmen einer entsprechenden Früherkennung können verschiedene Indikatoren auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten. Für ein tatsächliches Vorliegen sind diese Indizien jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Zu bedenken ist zudem, dass bei Fällen der Kindeswohlgefährdung stets der Einzelfall zu betrachten ist.

Zu den Indikatoren zählen neben körperlichen Merkmalen (wie etwa Über- oder Untergewicht oder eine mangelnde Körperhygiene), auch kognitive, psychische und soziale Faktoren.

Eine detaillierte Auflistung möglicher Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung finden Sie unter
https://www.familienrecht.net/kindeswohlgefaehrdung/.

Über die Autorin: Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.

Linkquelle:
Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/10/PD17_350_225.html

Über den Autor: Gernot Zehner

Gernot Zehner

Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.

In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache aktiv.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.

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