News im April 2010

1. April 2010

Lohnfortzahlungsbetrug II

Auch in diesem Fall, der von drei unserer Detektive im Raum Hamburg aktuell bearbeitet wurde, konnten wir den sog. Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall durch eine Mitarbeiterin durch eine viertägige Observation (Beobachtung) zweifelsfrei nachweisen.


1. April 2010

Lohnfortzahlungsbetrug in Würzburg: Brüder arbeiteten in Wäscherei „schwarz“

Die Situation war klar. Unser Mandant aus dem Raum Würzburg hatte zwei Brüder im Lager- und Versandbereich seines Unternehmens beschäftigt. Beide waren fast immer zeitgleich arbeitsunfähig krankgeschrieben und zeigten auch während ihrer Anwesenheit nicht unbedingt die Leistung, die man als Arbeitgeber für sein gutes Geld erwarten darf.


Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.