Krank oder keine Lust? Lohnfortzahlungsbetrug im Sommer

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Ob Hitzewelle oder Durchschnitts-Sommer: Viel Sonne und warme Temperaturen machen Arbeitnehmern in Deutschland das Leben schwer. Wer den Sommer nicht vom Büro aus genießen möchte, sollte rechtzeitig Urlaub beantragen. Das aber klappt nicht immer, was für Frust und schlechte Laune sorgt. Mancher wird dann kreativ und besorgt sich einen ‚gelben Urlaubsschein‘ vom Arzt seines Vertrauens. Für Arbeitgeber jedoch ist der dubiose Anstieg von Krankheitstagen im Sommer ein Problem. Sie müssen sich solches Verhalten nicht gefallen lassen. Nicht nur das der Arbeitnehmer sich strafbar macht (mehr dazu im folgenden Artikel), wenn der Arzt wissentlich ein falsches ärztliches Attest ausstellt, macht auch der Mediziner sich strafbar (§278, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse).
Was aber tun, wenn Mitarbeiter scheinbar krankfeiern? Der Verdacht ist schön und gut. Aber ohne Beweise, hilft das alles nichts.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Gut für den Schummler, schlecht für das Unternehmen?

Die Geschichte der Entgeltfortzahlung begann in Deutschland vermutlich schon im 12. Oder 13. Jahrhundert. Genau lässt sich dies heute nicht mehr sagen. Sie ist ein hohes Gut, dass den Arbeitnehmer bei tatsächlicher Krankheit schützen soll. Jedoch wird häufig Missbrauch damit getrieben. Hier kommen Straftatbestände wie der ‚Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall‘ als Unterform des Betruges und der ‚Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse‘ als mögliche Straftatbestände des Arbeitnehmers in Betracht. Grundsätzlich ist es nicht unüblich, dass ein Angestellter im Laufe eines Wirtschaftsjahres wenige Tage aufgrund von Krankheit fehlt. Magen-Darm-Erkrankungen im Frühjahr, Grippe im Winter oder auch eine lästige Herbst-Erkältung sind gute Gründe, um dem Arbeitsplatz für kurze Zeit fernzubleiben. Rund 10,6 krankheitsbedingte Fehltage sammelte ein durchschnittlicher Arbeitnehmer laut Statistik in 2017. Wer ein Attest vorlegen kann und eine heftigere Erkrankung erwischt hat, muss jedoch gelegentlich länger zuhause bleiben und gilt als berufsunfähig. Hier regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (nachzulesen unter gesetze-im-internet.de) die Bezahlung. Arbeitgeber sind dann dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für maximal sechs Wochen volles Gehalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist springt dann die Krankenkasse mit Krankengeld ein. 

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Doch sechs Wochen volles Gehalt zu zahlen, ist keine Kleinigkeit. Vor allem, wenn der Mitarbeiter wichtige Aufgaben erledigt, die während dieser Zeit liegen bleiben oder von Kollegen übernommen werden müssen. Ist die Krankschreibung gerechtfertigt, müssen sich Arbeitgeber dieser Regelung jedoch wohl oder übel fügen. Sobald jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Erkrankung bestehen, wird es unangenehm. Gerade im Sommer nämlich nutzt mancher Arbeitnehmer die Gunst der Stunde und spielt seine Erkrankung nur vor, um statt im Büro am Badesee oder im Freibad sitzen zu können. Arbeitgeber zahlen ihren unehrlichen Mitarbeitern dann Gehalt, ohne etwas dafür zurückzubekommen und finanzieren ihnen im Zweifel eine unbeschwerte Urlaubszeit. Immerhin lässt sich die Hitze im Freibad sehr viel leichter ertragen als am Arbeitsplatz. 

Die Pflicht, ein ärztliches Attest zur Berufsunfähigkeit vorzulegen, soll dieses Problem eigentlich aus der Welt schaffen. Das jedoch ist nicht so einfach, denn auch Ärzte sind nicht unfehlbar. Ein Arbeitnehmer, der clever genug ist, seinem Arzt glaubhaft zu versichern, er sei krank, bekommt das gewünschte Attest. Dass Ärzte immer weniger Zeit pro Patient haben und auch während der Sommermonate gut beschäftigt sind, vergrößert das Risiko für fehlerhafte Atteste und spielt „Blaumachern“ in die Karten. Oft genügt es dann, einige Symptome aufzuzählen und für einen Moment lang zu schauspielern und schon sind die nächsten sechs Wochen auf Kosten des Arbeitgebers frei. Ein Umstand, der Geld und Nerven kostet.

Wie Unternehmen gefälschte Kranke entlarven können

Es gibt einige Hinweise darauf, dass ein Arbeitnehmer es mit der Krankmeldung nicht ehrlich meint. Wurde sein Urlaubsantrag beispielsweise abgelehnt und wird er ausgerechnet zum eigentlich gewünschten Zeitpunkt krank, sollten bei Arbeitgebern die Alarmglocken schrillen. Auch angekündigte Erkrankungen sind oftmals zweifelhaft. Gleiches gilt für Situationen, in denen ein krank gemeldeter Arbeitnehmer in der Freizeit viel unterwegs ist und vom Arbeitgeber oder aufmerksamen Kollegen dabei gesehen wird. All das weckt einen berechtigten Zweifel daran, dass der besagte Mitarbeiter tatsächlich nicht zur Arbeit kommen kann.

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Sobald dieser berechtigte Zweifel entstanden ist und Arbeitgeber konkrete Verdachtshinweise vorlegen können, ist weiteres Investigieren legal. So ist es nicht erlaubt, Arbeitnehmer pauschal vorzuverurteilen und ohne einen konkreten Verdacht zu überwachen. Dies sollten Arbeitgeber wissen, bevor sie weitere Schritte in die Wege leiten. Die rechtlichen Hintergründe nämlich sind alles andere als vernachlässigbar. Ein Mitarbeiter, der krank feiert und hierfür ein falsches, ärztliches Attest vorlegt, macht sich strafbar und bringt seinen Arbeitgeber in finanzielle und organisatorische Bedrängnis.

Grund genug also, den Verdächtigen genauer unter die Lupe zu nehmen. Wie die Detektei der Lentz Gruppe® immer wieder berichtet, machen solche Fälle rund siebzig Prozent ihres jährlichen Auftragsvolumens aus. Fingierte Krankheitsfälle also kommen überraschend häufig vor. Und auch wenn sich im ersten Moment Wut über das Verhalten des Angestellten breit macht, sollten Arbeitgeber keinesfalls eigenständige Nachforschungen unternehmen. Selbst wenn sie den Täter dabei „ auf frischer Tat“ ertappen, könnten die Beweise vor Gericht keinen Bestand haben. Daher lohnt es sich, fachkundige Detektive mit der Observierung von Mitarbeitern zu betrauen. Sie sind dazu in der Lage, gerichtsfeste Beweise zu sammeln und entlasten Unternehmer, in dem sie zeitliche Ressourcen schonen.

Der Betrug muss Konsequenzen haben

Stellt sich bei den Nachforschungen heraus, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht krank ist, sondern lediglich den Sommer genießen oder seine Wohnung renovieren will, ist zügiges Handeln angezeigt. Die möglichen Konsequenzen eines solchen Vergehens zeigen, dass es sich keinesfalls um ein Kavaliersdelikt handelt. So sind Arbeitgeber dazu berechtigt, dem falschen Kranken die fristlose, außerordentliche Kündigung vorzulegen und können ihn darüber hinaus wegen Betruges anzeigen. Dann ist der Täter nicht nur seinen Job los, sondern muss sich auch einem Strafverfahren stellen, das er bei erdrückender Beweislast kaum gewinnen kann.

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Bei betrügerischem Verhalten ist hartes Durchgreifen entscheidend: Auch zum Schutz vor Überlastung der übrigen, ehrlichen Angestellten!

Welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen und ob sie das Blaumachen zur Anzeige bringen, obliegt ihnen selbst. Es ist jedoch nicht ratsam, bei fingierten Krankheitsfällen ein Auge zuzudrücken. Immerhin handelt es sich um eine Straftat, die von Rücksichtlosigkeit geprägt ist. Wer nun als Arbeitgeber Milde walten lässt, sendet falsche Signale aus und riskiert seine Autorität. Sind sich Angestellte sicher, dass ihr Verhalten keine negativen Konsequenzen hat, werden sie in der Zukunft umso bereitwilliger krankfeiern. Das wiederum spricht sich schnell herum und kann eine wahre Lawine an Krankmeldungen lostreten, die Unternehmer in Bedrängnis bringen. Solide Arbeitsmoral hängt in diesem Fall also stark mit der Bereitschaft zusammen, Mitarbeiter für ihren Betrug zu bestrafen. Auch wenn das nicht immer leicht fällt.

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeDie Fachkompetenz hier ist sehr gut. Wir wurden zügig und absolut zu unserer Zufriedenheit vertreten. Vielen Dank für Ihren Einsatz!
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
KundenstimmeMeine Scheidung ist inzwischen abgeschlossen und ich möchte die Gelegenheit nutzen, hier noch eine entsprechende Bewertung abgeben. Durch die Recherche im Internet, bin ich auf die Lentz Detektei aufmerksam geworden. Durch die durchweg positiven Bewertungen habe ich mich für diese Detektei entschieden, um meiner damals getrennt lebenden Frau sowohl das Eheähnliche Verhältnis als auch die Schwarzarbeit nachzuweisen und wurde auch nicht enttäuscht. Es war konstruktive, positive und stets angenehme Atmosphäre, ein tolles Team und vor allem sehe ich in der Lentz Detektei eine sehr hohe Kompetenz. Ich bin mit allem zufrieden.)
Bernd-Rüdiger L., Bremen
KundenstimmeProfessionell, sehr fachkundig, geschickt, verlässlich, schnell - das sind die Attribute die uns nach drei­maliger, gewerblicher in Anspruch­nahme der Dienste der Detektei Lentz einfallen.
Christian E., Brüssel
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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