Untervermietung – was ist erlaubt?

Was bei der Untervermietung rechtlich gilt und wie Detektive illegale Untervermietung aufdecken können.

Das Leben in Städten ist teuer und manchmal einsam – Wohngemeinschaften erfreuen sich daher nach wie vor großer Beliebtheit. Wenn der Vermieter eine Untervermietung genehmigt hat, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Anders sieht es aus, wenn Mieter heimlich handeln und beispielsweise schon längst nicht mehr in der Wohnung leben. Häufig steckt dahinter eine persönliche Gewinnerzielungsabsicht. Vermieter müssen dies nicht dulden.

Die rechtliche Lage bei Untervermietung

Untervermietung - was ist erlaubt?

Für eine Untervermietung benötigen Hauptmieter grundsätzlich das Einverständnis ihres Vermieters – nur dann ist sie auch legal. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn Mieter zu Hause gepflegt werden müssen oder finanziell in der Klemme sitzen, sodass sie die Miete nicht mehr alleine stemmen können. Auch wenn beispielsweise ein Kind auszieht und dadurch ein Zimmer frei wird oder wenn ein längerer Auslandsaufenthalt geplant ist, während dessen die Wohnräume häufig ungenutzt sind, sollte eine Untervermietung möglich sein.

Wann darf der Vermieter die Untervermietung verbieten?

Der Vermieter darf die Untervermietung etwa dann verbieten, wenn die Wohnung dadurch zweckentfremdet wird, zum Beispiel bei einer Vermietung an Touristen oder bei einer Nutzung für gewerbliche Zwecke. Auch eine Überbelegung muss der Vermieter nicht dulden. Zur Orientierung: Pro Erwachsenem sollten es nicht weniger als zehn Quadratmeter, pro Kind nicht weniger als sechs Quadratmeter sein. Berechtigte Einwände in Bezug auf den Untermieter selbst können ebenfalls ein Grund für eine Absage sein – beispielsweise, wenn der vorgeschlagene Untermieter bereits ein Mietverhältnis mit dem Vermieter hatte und die Miete nicht begleichen konnte. Eine Entscheidung über die Untervermietung darf jedoch nicht davon abhängen, welche Hautfarbe, sexuelle Orientierung, Religion oder welches Geschlecht der potenzielle Untermieter hat. Darüber hinaus darf der Vermieter die Untervermietung verweigern, wenn der Hauptmieter selbst gar nicht mehr in der Wohnung wohnen möchte.

Illegale Untervermietung: Wenn Hauptmieter am Untermieter verdienen

Im letztgenannten Fall ist der langjährige Hauptmieter meist darauf aus, die Miete zu drücken und die Wohnung kostengünstig Freunden oder Verwandten zur Verfügung zu stellen – oder sie mit einer großen Gewinnspanne an Fremde weiterzuvermieten. Schließlich liegt die Miete für Langzeitmieter in der Regel deutlich unter dem üblichen Mietspiegel, während bei regelmäßigem Mieterwechsel Mietanpassungen üblich sind. So kann es sowohl für gewerbliche als auch für private Vermieter auf längere Sicht zu einem deutlichen finanziellen Nachteil kommen.

Detektiveinsatz bei illegaler Untervermietung

Der Verdacht auf illegale Untervermietung kann beispielsweise durch Beobachtungen der Nachbarn, des Hausmeisters oder des Vermieters selbst entstehen. Doch der Nachweis ist für den Vermieter nicht nur zeitintensiv, sondern setzt auch juristische Kenntnisse voraus – sonst macht er sich gegebenenfalls selbst strafbar. So ist etwa das heimliche Betreten der Wohnung zu Nachforschungszwecken tabu. Seriöse Detektive wissen hingegen genau, welche rechtlichen Fallstricke bei der Observation potenzieller Untermieter lauern. Eine erfahrene Detektei mit geschulten Ermittlern kann mittels Überwachung und Befragungen von Nachbarn feststellen, wer wirklich in der Wohnung lebt und recherchiert den Aufenthaltsort des Hauptmieters. Mit der Beweismappe, die die Detektive für den Vermieter erstellen, erhält dieser meist recht schnell Einsicht in die tatsächlichen Wohnverhältnisse und kann den Hauptmieter bei illegaler Untervermietung nicht nur fristlos kündigen, sondern ihm auch die Kosten für den Detektiveinsatz in Rechnung stellen.

Darf der Vermieter mitreden, wenn der Partner einzieht?

Gut zu wissen: Möchte ein Mieter seinen Partner bei sich einziehen lassen, muss er dies ebenfalls mit seinem Vermieter abstimmen. Für gewöhnlich hat der Vermieter jedoch keinen Grund, den Einzug zu verbieten. Ein Sonderfall ist die Aufnahme von Ehepartner, Pflegekraft, Hausangestellten oder Mitgliedern des engsten Familienkreises, zum Beispiel Eltern oder Kindern: In diesen Fällen braucht der Mieter keine Zustimmung des Vermieters. Wichtig ist lediglich, dass die Wohnung nicht überbelegt ist.

Über die Autorin: Shannon Schreuder

Shannon Schreuder

Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tätig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK und verfügt über eine mehrjährige Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen Einsätzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprüfte Qualitätsmanagementfachkraft – TÜV.
In ihrer Freizeit verbringt sie viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Zurück zur Newsübersicht

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeBeobachtung bei Unterhalts­streitigkeiten: Bin sehr zufrieden, mit der sehr kompetenten Beratung und Bedienung von Anfang an bis zum Schluß. Sehr zu empfehlen. Ins­be­sondere die stichhaltigen und auf den Punkt gebrachten Berichte lobten auch meine Anwälte.
Wolf-Peter H., Köln
KundenstimmeMeine Ansprechpartnerin überzeugte mich. Sie ist ruhig, klar deutlich und sachlich in der Beratung, sowie in der Leitung des Einsatzes. Ich fühle mich von Ihr und den Ermittlern sehr gut bedient, eine sympathische Detektei "zum Anfassen".
Maximilian Breuer, Düsseldorf
KundenstimmeProfessionell, sehr fachkundig, geschickt, verlässlich, schnell - das sind die Attribute die uns nach drei­maliger, gewerblicher in Anspruch­nahme der Dienste der Detektei Lentz einfallen.
Christian E., Brüssel
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.