Muss der Betrogene in einer Ehe eigentlich Unterhalt zahlen?
Ehegattenunterhalt früher und heute
Vor 48 Jahren, im November 1973, wurde im deutschen Recht das Verschuldensprinzip abgeschafft. Eine Ehe kann seitdem nur noch wegen „Zerrüttung“ geschieden werden. Nichts desto trotz können Verfehlungen innerhalb des geschützten Rechtsgut der Ehe durch einen der Ehepartner Konsequenzen haben.
Rechtlich unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Trennungsunterhalt wird ab der wirtschaftlichen Trennung der Ehepartner vom Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten und vor Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Der Anspruch begründet sich aus Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB.
Der nacheheliche Unterhalt muss ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung von dem Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Dies kann zeitlich unbefristet, aber auch zeitlich befristet sein. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte ist zunächst darauf verwiesen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Nur in Fällen, in denen die Eigenverantwortung unbillig ist, kann (meist für eine Übergangszeit) Unterhalt zu gewähren sein.
Gemäß § 1361 i. V. m. § 1579 BGB kann auch der Anspruch auf Unterhalt verwirkt werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand ist jedoch meistens eine Beweisfrage.
Eheliche Untreue kann unter bestimmten Umständen ein solcher Verwirkungstatbestand sein!
Hier kommen unsere Detektive ins Spiel. Wir erarbeiten durch Observation (Beobachtung) und auftragsbegleitende Ermittlung Ihnen und ihrem Anwalt die Beweise, die Sie benötigen um eine Zahlungsverpflichtung zu verringern, oder sogar ganz auszuschließen.
Dabei führt nicht gleich jede Untreue oder einmalige Seitensprung sofort zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches. Die Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehepartners muss ein nennenswertes Gewicht haben (OLG Hamm vom 19.07.2011; Az.: II-13 UF 3/11). Ein einmaliger On-Night-Stand reicht hierfür kaum. Gerade bei einer Langzeitehe, sind hier andere Maßstäbe anzusetzen, als bei einer verhältnismäßig kurzen Ehe.
Nach § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.7 BGB kann der Unterhaltsanspruch schon verwirkt sein, wenn die Ehefrau während der berufsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes des anderen ein Verhältnis zu einem gemeinsamen Freund aufnimmt und das Verhältnis erst nach der Entdeckung offen fortsetzt.
So stellte das OLG Hamm fest, dass das Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein offensichtlich, schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten sei. Und daher könne – wenn dies bewiesen wird – ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Dies bedeutet: hat ein Unterhaltsberechtigter schon während der Ehe eine anderer Beziehung und verlässt den Ehepartner wegen dieser neuen Beziehung, so kann es zu einer Herabsetzung oder sogar zu einem vollständigen Wegfall des Unterhalts kommen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2012 (Az.: II – 8 UF 109/10)).
Auch der BGH stellte fest, dass ein offensichtliches und einseitiges Fehlverhalten vorliegt, wenn ein Eheparter während des Bestehens der Ehe gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten sich einem neuen Partner zuwendet, die zum Scheitern der Ehe führt (BGH FamRZ in: 1981, 752 = NJW 1981, 1782). In dieser Entscheidung führt der BGH wörtlich aus:
„Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere darin liegen, daß der Unterhalt begehrende Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von der Ehe abkehrt und einem anderen Partner zuwendet, dem er die seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung zuteil werden läßt (vgl. Senatsurt., NJW 1980, 1686). Auch die Zuwendung zu einem anderen Partner läßt das Unterhaltsbegehren aber nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn sie im Sinne der angeführten Rechtsprechung als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten kann daher auch in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. So hat der erkennende Senat (NJW 1981, 1214) die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses dann nicht als schwerwiegenden Bruch der ehelichen Solidarität angesehen, wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hatte.“
Dabei ist es entscheidend, wann die außereheliche Beziehung des unterhaltsberechtigten Ehepartners begonnen hat: vor oder erst nach der Trennung. Nur der Fall der neue Beziehung während der Ehe, kann zum sofortigen Wegfall des Unterhalts führen. Eine völlig andere Rechtslage ist gegeben, wenn ein Ehepartner eine Ehe verlässt, erst danach einen neuen Partner findet und mit diesem nach einer längeren Zeit eine eheähnliche Beziehung eingeht.
Damit ist auch klar, dass es wichtig ist, dass Sie ihren Partner nicht vorwarnen und er sein Verhalten soweit ändert, dass ein sicherer Nachweis des Bestehens eines intimen Verhältnisses zu einem Dritten während der Ehe kaum noch möglich ist. Diskretion beginnt in diesem Fall also bei Ihnen selbst!
Ein Unterhaltsanspruch kann auch dann verwirkt sein, wenn zwar keine neue Beziehung begonnen wurde, aber der Unterhaltsberechtigte über mehrere Jahre eine, oder wechselnde außereheliche sexuelle Beziehungen hatte. So hatte das Amtsgericht Bad Iburg einen Fall zu beurteilen, in dem nach einer Zeugenaussage feststand, die Unterhaltsberechtigte von 2007-2011, d.h. vor Trennung der Eheleute, eine dauerhafte sexuelle Beziehung zu einem Zeugen hatte. Es hatte ca. 25 Begegnungen zwischen ihm und der unterhaltsberechtigten Ehefrau gegeben, bei denen es rein nur um Sex ging (AG Bad Iburg, Beschluss vom 21.02.2012 – 5 F 592/11).
Das AG Bad Iburg sah darin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als erloschen an.
Unerheblich ist die Frage, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche, oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.
Fazit: Nachweis einer ehelichen Untreue durch Detektive kann bares Geld sparen!
Im Verhältnis zur Unterhaltszahllast, kann die Einschaltung unserer Detektei mehr als nur sinnvoll sein.
Führen Sie selbst folgende einfache Berechnung durch:
Sie bezahlen für ihre(n) Ex-Partner(in) monatlich EUR 500 nachehelichen Unterhalt über die Dauer von fünf Jahren. Das summiert sich auf stolze EUR 30.000. Die frühzeitge, sorgfältig geplante Einschaltung unserer Detektei kostet in jedem Fall deutlich weniger als die Hälfte dieses Betrages und kann u.U. als ‚Kosten der notwendigen Beweisführung‘ von der Gegenseite zurückverlangt werden, wenn sich der Verdacht durch den Einsatz unserer Detektei bestätigt.
Bei der Beweisführung einer ehelichen Untreue, kann unsere spezialisierte Detektei in Frankfurt bundesweit und ohne Kosten für Anfahrt, Abfahrt zum eigentlichen Einsatzort helfen, solche Sachverhalte unbemerkt – und damit ohne Verhaltensänderung des untreuen Partners – aufzudecken, zu beweisen und Ihnen damit bares Geld für Sie zu sparen!
Hinweis: Der vorstehende Text ersetzt keine fundierte Rechtsberatung. Vielmehr sollten Sie sich einen anwaltlichen Rat diesbezüglich unbedingt einholen da wir – als Detektei – keine Rechtsberatung erteilen! Dieser Text ist daher ausdrücklich nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Sollten Sie keinen Anwalt haben, so sprechen wir hier gerne eine Empfehlung aus.
Über den Autor: Marcus R. Lentz
Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.
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