Darf ich ein Telefongespräch aufzeichnen?
Ich kanns dir beweisen! Ich hab’s auf Band!
Unternehmen zeichnen Telefonate mit ihren Kunden gern auf. Doch was, wenn der Kunde auch einen Mitschnitt davon machen möchte?
In absoluten Ausnahmefällen können gesetzliche Erlaubnisnormen das Aufzeichnen ohne Hinweis gestatten. Ein Beispiel ist das rechtlich zulässige Aufnehmen von Notrufen über die Nummern 110 und 112. Dies ganz einfach zu beweiszwecken und damit die Mitarbeiter der Notruf- und Rettungsleitstellen sich das Gespräch nochmals anhören können, um wichtige Informationen für die Rettungskräfte nochmals zu hören.
Auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen dürfen Behörden Gespräche überwachen und aufzeichnen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch und setzen den Verdacht einer schweren Straftat und einen richterlichen TKÜ (Telekommunikations-Überwachungsbeschluss) voraus. Dieser wird nur im Falle des Vorliegens einer sogenannten Katalogstraftat insbesondere der Vorschriften i.S.d. §100a Abs. 2 StPO. erteilt.
Alle anderen Arten der Aufzeichnungen sind generell und ohne jede Ausnahme und Kenntnis und Einwilligung aller Gesprächsbeteiligten verboten und können auch nicht als Beweismittel heranzogen werden! Wir klären wie die Rechtslage dazu ist.
Gespräche und Telefonate sind besonders gesetzlich geschützt.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses findet sich im Grundgesetz, Art. 10 wieder. Dort ist festgelegt, dass nur der Staat dieses Grundrecht und nur aufgrund eines Gesetzes einschränken darf.
In allen anderen Fällen – speziell auch im privaten Umfeld – ist immer und ohne jede Ausnahme die Einwilligung aller Gesprächspartner erforderlich. Diese Einwilligung muss nachweisbar sein! Zunächst muss diese Einwilligung vor der Aufzeichnung eingeholt werden. eigentlich muss sie vom Gesprächspartner schriftlich erklärt werden. In der Praxis aber wird meist bei rein telefonischer Kontaktaufnahme die mündliche Einwilligung im Gespräch, oder die Zustimmung über die Telefontastatur als ausreichend angesehen. Der Gesprächspartner muss weiter über die Art und Weise der Aufzeichnung der Datenverarbeitung aufgeklärt werden und seine Einwilligung in Kenntnis dessen freiwillig abgeben.
Darf ich dann auch aufzeichnen?
Auch wenn Sie selbst freiwillig der Aufzeichnung eines Gesprächs zugestimmt haben: Einen Freibrief für eine eigene Aufzeichnung haben Sie dadurch nicht! Vielmehr müssen Sie selbst ihren Gesprächspartner aktiv fragen, ob er mit dem Mitschneiden des Gesprächs einverstanden ist, oder nicht. Heimlich dürfen Sie das Telefonat nicht aufzeichnen!
Nach der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1987 sind solche Mitschnitte nicht rechtlich, oder gerichtlich verwertbar (Entscheidung vom 13.10.1987, Az.: VI ZR 83/87) und auch kein Beweismittel.
Strafbare Aufzeichnung
Zeichnen Sie selbst unbefugt ein Telefongespräch, oder ein mündliches Gespräch heimlich auf, können Sie sich sogar nach §201, Abs. 1 StGB. (Strafgesetzbuch) strafbar machen. Diese Vorschrift schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Dabei ist es nicht nur verboten ein Telefonat aufzuzeichnen, sondern auch alle Arten der nicht öffentlich geführten Unterhaltungen. Das betrifft praktisch alle Gespräche im privaten Umfeld und im Büro. Strafbar machen Sie sich auch, wenn Sie eine solche Aufzeichnung gebrauchen, oder verbreiten, d.h. Dritten zugänglich machen.
Belauschen Sie beispielsweise einen Kollegen und zeichnen dieses Gespräch heimlich auf, wird sich ebenfalls der Staatsanwalt dafür interessieren.
Der heimliche Zeuge
Gleiches gilt im Übrigen, auch für Zeugen, die heimlich ein Telefongespräch über Lautsprecher, oder einen zweiten Apparat mithören. Der Zeuge macht sich zwar in der Regel nicht strafbar. Seine Aussage ist aber nicht verwertbar und das ohne jede Ausnahme. Das mitgehörte Gespräch durch den Zeugen nützt Ihnen also ohne Einwilligung des Gesprächspartners herzlich wenig. Außerdem drohen neben strafrechtlichen Folgen auch Sanktionen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Umgekehrt gilt der Fall natürlich auch genauso. Ohne Ihre Einwilligung aufgenommene Gespräche dürfen nicht als Beweis gegen Sie verwendet werden.
Einwilligung widerrufen
Entwickelt sich ein Gespräch nicht so, wie Sie es erwartet haben, haben Sie die Möglichkeit die zu Gesprächsbeginn erteilte Einwilligung zur Aufzeichnung jederzeit zu widerrufen. Der Gesprächspartner muss auf Ihre erste Aufforderung hin die Aufzeichnung unverzüglich beenden.
Detekteien zeichnen daher keine Gespräche auf!
Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt zeichnen Detekteien keine Gespräche auf, oder helfen, solche illegal entstandenen Aufnahmen hinsichtlich der Tonqualität zu verbessern! Finden Sie eine Detektei, die dies dennoch anbietet, machen Sie sich als Auftraggeber ebenso strafbar, wie die Detektei. In jedem Fall ist von einem höchst unseriösen Anbieter auszugehen.
Über den Autor: Marcus R. Lentz
Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.
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Oliver P., Leipzig
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