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Darf ich ein Telefongespräch aufzeichnen?

Ich kanns dir beweisen! Ich hab’s auf Band!

Unternehmen zeichnen Telefonate mit ihren Kunden gern auf. Doch was, wenn der Kunde auch einen Mitschnitt davon machen möchte?

In absoluten Ausnahmefällen können gesetzliche Erlaubnisnormen das Aufzeichnen ohne Hinweis gestatten. Ein Beispiel ist das rechtlich zulässige Aufnehmen von Notrufen über die Nummern 110 und 112. Dies ganz einfach zu beweiszwecken und damit die Mitarbeiter der Notruf- und Rettungsleitstellen sich das Gespräch nochmals anhören können, um wichtige Informationen für die Rettungskräfte nochmals zu hören.

Auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen dürfen Behörden Gespräche überwachen und aufzeichnen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch und setzen den Verdacht einer schweren Straftat und einen richterlichen TKÜ (Telekommunikations-Überwachungsbeschluss) voraus. Dieser wird nur im Falle des Vorliegens einer sogenannten Katalogstraftat insbesondere der Vorschriften i.S.d. §100a Abs. 2 StPO. erteilt.

Alle anderen Arten der Aufzeichnungen sind generell und ohne jede Ausnahme und Kenntnis und Einwilligung aller Gesprächsbeteiligten verboten und können auch nicht als Beweismittel heranzogen werden! Wir klären wie die Rechtslage dazu ist.

Gespräche und Telefonate sind besonders gesetzlich geschützt.

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses findet sich im Grundgesetz, Art. 10 wieder. Dort ist festgelegt, dass nur der Staat dieses Grundrecht und nur aufgrund eines Gesetzes einschränken darf.

In allen anderen Fällen – speziell auch im privaten Umfeld – ist immer und ohne jede Ausnahme die Einwilligung aller Gesprächspartner erforderlich. Diese Einwilligung muss nachweisbar sein! Zunächst muss diese Einwilligung vor der Aufzeichnung eingeholt werden. eigentlich muss sie vom Gesprächspartner schriftlich erklärt werden. In der Praxis aber wird meist bei rein telefonischer Kontaktaufnahme die mündliche Einwilligung im Gespräch, oder die Zustimmung über die Telefontastatur als ausreichend angesehen. Der Gesprächspartner muss weiter über die Art und Weise der Aufzeichnung der Datenverarbeitung aufgeklärt werden und seine Einwilligung in Kenntnis dessen freiwillig abgeben.

Darf ich dann auch aufzeichnen?

Auch wenn Sie selbst freiwillig der Aufzeichnung eines Gesprächs zugestimmt haben: Einen Freibrief für eine eigene Aufzeichnung haben Sie dadurch nicht! Vielmehr müssen Sie selbst ihren Gesprächspartner aktiv fragen, ob er mit dem Mitschneiden des Gesprächs einverstanden ist, oder nicht. Heimlich dürfen Sie das Telefonat nicht aufzeichnen!

Nach der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1987 sind solche Mitschnitte nicht rechtlich, oder gerichtlich verwertbar (Entscheidung vom 13.10.1987, Az.: VI ZR 83/87) und auch kein Beweismittel.

Strafbare Aufzeichnung

Zeichnen Sie selbst unbefugt ein Telefongespräch, oder ein mündliches Gespräch heimlich auf, können Sie sich sogar nach §201, Abs. 1 StGB. (Strafgesetzbuch) strafbar machen. Diese Vorschrift schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Dabei ist es nicht nur verboten ein Telefonat aufzuzeichnen, sondern auch alle Arten der nicht öffentlich geführten Unterhaltungen. Das betrifft praktisch alle Gespräche im privaten Umfeld und im Büro. Strafbar machen Sie sich auch, wenn Sie eine solche Aufzeichnung gebrauchen, oder verbreiten, d.h. Dritten zugänglich machen.

Belauschen Sie beispielsweise einen Kollegen und zeichnen dieses Gespräch heimlich auf, wird sich ebenfalls der Staatsanwalt dafür interessieren.

Der heimliche Zeuge

Gleiches gilt im Übrigen, auch für Zeugen, die heimlich ein Telefongespräch über Lautsprecher, oder einen zweiten Apparat mithören. Der Zeuge macht sich zwar in der Regel nicht strafbar. Seine Aussage ist aber nicht verwertbar und das ohne jede Ausnahme. Das mitgehörte Gespräch durch den Zeugen nützt Ihnen also ohne Einwilligung des Gesprächspartners herzlich wenig. Außerdem drohen neben strafrechtlichen Folgen auch Sanktionen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Umgekehrt gilt der Fall natürlich auch genauso. Ohne Ihre Einwilligung aufgenommene Gespräche dürfen nicht als Beweis gegen Sie verwendet werden.

Einwilligung widerrufen

Entwickelt sich ein Gespräch nicht so, wie Sie es erwartet haben, haben Sie die Möglichkeit die zu Gesprächsbeginn erteilte Einwilligung zur Aufzeichnung jederzeit zu widerrufen. Der Gesprächspartner muss auf Ihre erste Aufforderung hin die Aufzeichnung unverzüglich beenden.

Detekteien zeichnen daher keine Gespräche auf!

Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt zeichnen Detekteien keine Gespräche auf, oder helfen, solche illegal entstandenen Aufnahmen hinsichtlich der Tonqualität zu verbessern! Finden Sie eine Detektei, die dies dennoch anbietet, machen Sie sich als Auftraggeber ebenso strafbar, wie die Detektei. In jedem Fall ist von einem höchst unseriösen Anbieter auszugehen.

Über die Autorin: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK. Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

Nehmen Sie Kontakt auf.

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Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Mit unglaublichem Biss und dem Anspruch nicht verlieren zu wollen hat die Detektei Lentz von Anfang an einen roten Faden verfolgt, der schluss­endlich den Erfolg für uns gebracht hat.
K.H. Reichelt, Wolfsburg
Kundenstimme
Ich bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
Kundenstimme
Hier werden alle getroffenen Zusagen eingehalten und in jeglicher Hinsicht kompetent, transparent und seriös gearbeitet.
Walther K., Viernheim
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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