Keylogger: Sind sie legal?
Wann Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Homeoffice ausspionieren dĂŒrfen und warum Detektive eine bessere Alternative zur Ăberwachungstechnik sind lesen Sie hier:
Die Politik nimmt Unternehmen wĂ€hrend der Corona-Pandemie in die Pflicht, den Mitarbeitern die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Doch manch ein Chef zweifelt daran, dass die Mitarbeiter dann tatsĂ€chlich genauso produktiv sind wie im BĂŒro. Um dennoch die Kontrolle ĂŒber sie zu behalten, setzen manche Arbeitgeber sogenannte Keylogger ein. Die dauerhafte und prĂ€ventive Nutzung einer solchen Ăberwachungssoftware ist jedoch nicht gestattet und hat vor Gericht in der Regel keine Beweiskraft, wenn es zu einem Prozess wegen Arbeitszeitbetrugs kommt.
Was ist ein Keylogger?
Keylogger (dt. Tastenprotokollierer) kommen vor allem bei Hackern, Ermittlungsbehörden und Nachrichtendiensten zum Einsatz. Aber auch einige Arbeitgeber setzen mittlerweile auf die Ăberwachungstechnik. Keylogger sind sowohl als Software als auch als Hardware erhĂ€ltlich. Bei der Software-Variante wird ein entsprechendes Programm installiert, das fĂŒr den Nutzer des Computers unsichtbar ist. Es protokolliert die Tastatureingaben und fertigt in regelmĂ€Ăigen AbstĂ€nden Screenshots an, die wahlweise auf der Festplatte gespeichert oder im Hintergrund â völlig unbemerkt vom eigentlichen Nutzer des Computers – an einen anderen Nutzer geschickt werden. Bei einigen Keyloggern können auch SchlĂŒsselwörter angegeben werden. Die Software ĂŒberwacht den Nutzer also erst, wenn er ausgewĂ€hlte Begriffe tippt. Hardware-Keylogger gibt es meist als USB-Sticks. Diese lassen sich zwischen Tastatur und PC stecken. Die Tastatureingaben landen im internen Speicher der Hardware. Sie können aber auch per Funk oder ĂŒber das Netzwerk direkt an den Ăberwachenden geschickt werden.
Rechtssichere Ăberwachung von Mitarbeitern
Keylogger greifen auch personenbezogene Daten ab und speichern beispielsweise sensible Passwörter, weshalb ihr Einsatz immer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Der Einsatz von Keyloggern ist deshalb nur unter ganz besonderen UmstĂ€nden legal. 2017 fĂ€llte das Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Urteil: Demnach ist die Nutzung von Keyloggern an Rechnern von Arbeitnehmern nur dann gerechtfertigt, wenn der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung besteht. ZusĂ€tzlich benötigt der Arbeitgeber immer die Zustimmung des Betriebsrats. Arbeitgeber, die einen konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug haben und sichergehen wollen, dass ihre Nachforschungen verhĂ€ltnismĂ€Ăig und rechtskonform sind, sollten besser einen Detektiv hinzuziehen.
Eine seriöse Detektei setzt nur ausgebildetes Fachpersonal als Detektiv ein. Hier dĂŒrfte der anerkannte Berufsabschluss zum âZAD geprĂŒften Privatermittler â IHKâ in Kombination mit einer gĂŒltigen Zertifizierungen nach DIN SPEC 33452 fĂŒr âgeprĂŒfte, nachweisbare QualitĂ€t bei Privat- und Wirtschaftsermittlungenâ ein sicheres Zeichen sein, einen qualifizierten Ermittlungspartner gefunden zu haben. So kann der Mandant sich sicher sein, dass das gesammelte Beweismaterial vor Gericht Bestand hat und keine illegalen, oder fragwĂŒrdigen Ermittlungsmethoden eingesetzt werden, die unter UmstĂ€nden auch den Mandanten selbst ins Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft bringen.
Tipp: Klare Regeln schaffen
Damit es im besten Fall gar nicht erst zu einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen mutmaĂlichem Arbeitszeitbetrug kommt, sollten Arbeitgeber die internen Regeln deutlich kommunizieren. Das gilt sowohl fĂŒr die Erreichbarkeit per Telefon oder Mail als auch fĂŒr die private Nutzung des Internetzugangs der Firma. Es empfiehlt sich, beides schon im Arbeitsvertrag, oder ggf. spĂ€ter in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, damit keine Unklarheiten entstehen.
Hilfreich sind auĂerdem regelmĂ€Ăige Zielvereinbarungen und -kontrollen mit den einzelnen Arbeitnehmern.
Foto: © Detektei Lentz & Co. GmbH
Ăber die Autorin: Shannon Schreuder
Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tĂ€tig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprĂŒften Privatermittlerin â IHK und verfĂŒgt ĂŒber eine mehrjĂ€hrige Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen EinsĂ€tzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprĂŒfte QualitĂ€tsmanagementfachkraft â TĂV.
In ihrer Freizeit verbringt sie viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.
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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen mĂŒssen: unsere Mandanten
Wilhelm R., Leipzig
H.V., Frankfurt am Main
Wolf-Peter H., Köln
Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:
BeratungsqualitÀt | durchschn. Bewertung: 5 |
Auftragsbearbeitung | durchschn. Bewertung: 5 |
ErgebnisqualitÀt | durchschn. Bewertung: 5 |
TĂ€tigkeitsberichte | durchschn. Bewertung: 5 |
Transparenz | durchschn. Bewertung: 5 |
Vertragsgestaltung | durchschn. Bewertung: 5 |
Erreichbarkeit | durchschn. Bewertung: 4 |
ZuverlÀssigkeit | durchschn. Bewertung: 5 |
Gesamt | durchschn. Gesamtnote: 4,91 |