Außendienstmitarbeiter erfand für sich die 29 Stunden Woche…Außendienstmitarbeiter erfand für sich die 29 Stunden Woche…

Der Außendienstmitarbeiter eines namhaften Schmuckvertriebes stand unter Verdacht, seine Arbeitszeit nicht so genau zu nehmen. Die Geschäftsführung des in Hessen ansässigen Unternehmens wandte sich daher im Juni an unsere Detektei. München sollte der Einsatzort sein, um den Mann ab seinem Wohnsitz in einem Münchner Vorort zu observieren, um die exakten Arbeitszeiten und zurückgelegten Fahrtstrecken lückenlos zu dokumentieren.

Eine mobile Observationsgruppe unserer Detektei begann in München eine Woche später mit der Observation (Beobachtung) unserer Zielperson. Bereits am ersten Observationstag zeigten sich Differenzen zu der vertraglich von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr geschuldeten Arbeitszeit, die der Mann von Montag – Samstag erbringen sollte. Anstatt um 08:00 Uhr beim ersten Kunden zu sein, fuhr der Mann erst gegen 09:45 Uhr von seinem Haus in Pirna ab. Die drei eingesetzten Detektive in München begannen dann mit der Verfolgung.

Im Verlauf des ersten Observationstages leistete der Mann gerade einmal bis 15:30 Uhr seine Arbeit und begann dann mit Gartenarbeit im heimischen Garten in seinem Häuschen.

Die Detektive unserer Detektei am Einsatzort München konnten auch an den folgenden vier Observationstagen gravierende Abweichungen der Arbeitszeiten unserer Zielperson dokumentieren. Insgesamt leistete der Mann gerade einmal 29,75 Stunden Arbeit, obwohl 40,00 Stunden vertraglich vereinbart waren. Auch die über 850 abgerechneten Kilometer waren nur zum Teil geschäftlich. Rund 300km davon, wurden für private Fahrten, z.B. in Baumärkte, Einkaufszentren etc. gefahren.

Am Ende der Woche konnten die drei Detektive in München unserer Detektei den Spesen- und Abrechnungsbetrug zweifelsfrei beweisen. Auf Anraten der Rechtsabteilung unserer Mandantin wurde mit zweiwöchigem Abstand nochmals eine Woche observiert: mit ähnlich ernüchterndem Ergebnis. Auch hier lag die tatsächlich geleistete Arbeitszeit rund 25% unterhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.

Ergebnis für unsere Zielperson: firstlose Kündigung wegen Spesen- und Abrechnungsbetrug und Rückforderung des zu viel gezahlten Lohns und der Detektivkosten als ‚Kosten der notwendigen Beweisführung, nach §91 ZPO.’Das zuständige Arbeitsgericht und – in zweiter Instanz – auch das Landesarbeitsgericht bestätigten sowohl die fristlose Kündigung, als auch die Kostenerstattung vollumfänglich.

Über den Autor: Alexander Malien

Alexander Malien

Der 33jährige ehemalige Bundeswehrsoldat Alexander Malien ist seit 2009 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG als Privatermittler tätig, absolvierte von 2010 – 2012 die Ausbildung zum ZAD geprüften Privatermittler – IHK und ist überwiegend in der Mandantenbetreuung und im taktischen Observationsdienst im In- und Ausland tätig und leitet hierbei Detektiv-Teams von bis zu fünf Detektiven.

In seiner Freizeit fährt er gern Motorrad, spielt Fußball in seinem Verein.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeDie Fachkompetenz hier ist sehr gut. Wir wurden zügig und absolut zu unserer Zufriedenheit vertreten. Vielen Dank für Ihren Einsatz!
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
KundenstimmeFreundlich während der Telefon­gespräche, schnelle und kompetente Hilfe in unseren Firmen­belangen. Super Sache mit der WebAkte, dadurch wurde der Kommunikations­fluss optimiert und man konnte dem­ent­sprechend tag­gleich handeln, wenn er­forder­lich. Wir sind sehr zufrieden und sehr dankbar darüber uns für diese Detektei entschieden zu haben, denn hier waren wir in guten Händen.
Dr. Musa D., Düsseldorf
KundenstimmeLeider verlief unsere An­gelegen­heit anfangs nicht so positiv, mit der ersten Detektei die uns betreute. Wir suchten uns dann eine Neue, in diesem Fall die Lentz Gruppe und fühlten uns gleich pro­fess­ionell und gut betreut. Da wir nun die Unter­schiede aus eigener Erfahrung kennen, können wir sagen, dass bei der Lentz Gruppe echte Profis am Werk sind.
Joachim S., Köln
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.