Schwarzarbeit – kleiner Nebenverdienst oder hohes Existenzrisiko?

Wirtschaftsermittler Lentz klärt auf

Ein Jahr nach Einführung des Mindestlohns ist klar, dass die prognostizierten Schrecken von extremen Preissteigerungen bis hin zu massivem Stellenabbau nicht eingetreten sind. Dennoch ist die Schattenwirtschaft 2015 aufgrund der neuen Lohnuntergrenze Schätzungen des IAW zufolge um 1,5 Milliarden Euro gewachsen. Was viele dabei nicht bedenken: „Wer schwarz arbeitet, macht sich strafbar!“, warnt Chefermittler Marcus Lentz von der bundesweit tätigen Wirtschaftsdetektei Lentz®. „Wird eine illegale Beschäftigung entdeckt, kann dies für die Betroffenen sogar existenzgefährdende Konsequenzen haben.“

Schwarzarbeit kostet den Staat jährlich mehrere hundert Millionen Euro. Allein im Jahr 2014 hat der Zoll Schäden in Höhe von knapp 800 Millionen Euro für Fiskus und Sozialkassen aufgedeckt. Die Dunkelziffer wird auf mehrere Milliarden geschätzt. 2015 – im ersten Jahr nach Einführung des Mindestlohns von 8,50 Euro – macht Schwarzarbeit rund 12,2 Prozent des Bruttoinlands (BIP) aus, so das Ergebnis einer Studie des Tübinger Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) in Zusammenarbeit mit der Universität Linz. „Tatsächlich wollen manche Arbeitgeber durch illegale Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Mindestlohn umgehen“, weiß Marcus Lentz, Wirtschaftsermittler der Detektei Lentz®. „Durch solche Praktiken machen sich Unternehmer natürlich strafbar. Doch auch für den Beschäftigten, der sich auf die illegale Beschäftigung einlässt, drohen erhebliche Risiken. Im schlimmsten Fall kann die Strafe bei Schwarzarbeit das Gefängnis bedeuten“, mahnt Lentz.

Was ist Schwarzarbeit?

Kurz gesagt: Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Lohnzahlungen nicht versteuert und keine Sozialabgaben geleistet werden. Gefälligkeiten unter Freunden, gegenseitige Hilfe in der Familie oder Nachbarschaft gelten hingegen nicht als Schwarzarbeit, auch dann nicht, wenn der Helfer ein geringes Entgelt dafür erhält. Wenn also ein Maler einer Nachbarin beim Umzug ein Zimmer streicht oder ein Kfz-Mechaniker für einen Freund gelegentlich den Ölwechsel macht, ist das völlig unproblematisch. Allerdings sind die Grenzen zwischen Hilfeleistungen und Schwarzarbeit häufig fließend. „Stichhaltige Kriterien zur Abgrenzung sind eine klare Gewinnabsicht, die Höhe der Bezahlung sowie Umfang und Häufigkeit der ausgeübten Tätigkeit“, erläutert Marcus Lentz. Regelmäßige Renovierungsarbeiten oder aufwändige Autoreparaturen ohne Rechnung würden demnach den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllen. Grundsätzlich gilt: Wenn eine leistungsgerechte Zahlung als Gegenleistung erfolgt, muss ordentlich abgerechnet und es müssen die gesetzlichen Steuern sowie Sozialabgaben abgeführt werden.

Berufsrisiko Schwarzarbeit

Den Schätzungen des IAW zufolge haben 2015 circa acht Millionen Menschen in Deutschland schwarzgearbeitet. Die meisten sind fest angestellt und wollen durch Schwarzarbeit in ihrer Freizeit ihr Einkommen aufbessern. „Das betrifft prinzipiell alle Berufsgruppen“, so Lentz. „Besonders häufig ist diese illegale Beschäftigung unserer Erfahrung nach jedoch am Bau, im Gaststätten- und Hotelgewerbe und in der Landwirtschaft.“ In besonders betroffenen Branchen bestehen deshalb auch Tarifverträge, die Schwarzarbeitsverbote enthalten; sie berechtigen den Arbeitgeber unter Umständen sogar zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Schwarzarbeit nicht im Sinne des Gesetzes ordnungswidrig ist. Schwarzarbeit im Urlaub kann den Arbeitgeber auch zur Rückforderung des Urlaubsentgelts berechtigen.

Finanzielle Schäden durch illegale Arbeit

Neben dem Arbeitgeber haben auch Zoll und Finanzamt, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Rentenversicherungsträger, ein berechtigtes Interesse daran, Schwarzarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen – schließlich werden bei den schwarz erbrachten Leistungen weder Steuern gezahlt noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. „Hier sollte sich keiner Illusionen machen: Schwarzarbeit ist strafbar!“, warnt der Wirtschaftsdetektiv Lentz und ergänzt: „für Auftraggeber und Auftragnehmer.“ Schwarzarbeit birgt für beide Seiten grundsätzlich ein erhebliches finanzielles Risiko: Da ein Schwarzarbeitsvertrag gegen das Gesetz verstößt, ist er unwirksam. Infolgedessen kann keine der Parteien daraus einen Rechtsanspruch ableiten: Weder kann ein Schwarzarbeiter einen Lohnanspruch geltend machen, noch hat der Auftraggeber einen Gewährleistungsanspruch, wenn die geleistete Arbeit mangelhaft war.

Die Strafe bei Schwarzarbeit ist im schlimmsten Fall Gefängnis

Wird eine illegale Beschäftigung durch die Ermittlungsbehörden aufgedeckt, folgt ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und es drohen Nachzahlungen und hohe Bußgelder. „Die Sozialversicherungsträger können die vorenthaltenen Sozialabgaben für insgesamt vier Jahre nachfordern. Im schlimmsten Fall drohen sogar Freiheitsstrafen“, wie Lentz aus Erfahrung weiß. „All dies zusammen kann schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen und aufgrund einer Vorstrafe auch die gesamte berufliche und geschäftliche Zukunft verbauen.“

Über die Autorin: Luise Schäfer

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