Detektive im Einsatz / Aufdeckung von Untreue in der Ehe (Unterschiede Deutschland vs. Österreich)

Detektive im Einsatz / Aufdeckung von Untreue in der Ehe (Unterschiede Deutschland vs. Österreich)

Detektive im Einsatz / Aufdeckung von Untreue in der Ehe
(Unterschiede Deutschland vs. Österreich)

von Dipl.-Jur. (Univ.) Haakon Dammann[1]

Anmerkung:
Auch wenn im Folgenden fast ausschließlich die männliche Form verwendet wird, so
gelten die Ausführungen selbstverständlich auch immer für die weibliche Form.

I.          Problemdarstellung

Wer denkt in einem der schönsten Momente des Lebens schon an die Kehrseite?
Das Eheversprechen ist ein solcher Moment.

Die Scheidung der Ehe – die Aufhebung des einmal abgeschlossenen lebenslangen Vertrages – kann aus unterschiedlichen Gründen von den Partnern begehrt werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden?
Im Folgenden soll diese Frage erörtert werden. Dabei wird die Rechtslage in Deutschland mit der gänzlich anderen Rechtslage in Österreich gegenübergestellt.

II.         Rechtslage in Deutschland

1.         Ablösung des Verschuldensprinzips durch das sog. Zerrüttungsprinzip
In Deutschland galt bis 1976 das Verschuldensprinzip.
Dieses sah vor, dass ein Ehepartner, um sich scheiden lassen zu können, ein Fehlverhalten des anderen Ehepartners nachweisen musste. Ein Ehepartner musste also Gründe aufführen und beweisen, die der andere zu verantworten hatte und die die Ehe zerstört hatten.

Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) von 1976 sah eine grundlegende Neuregelung des Eherechts, des Scheidungsrechts und des Scheidungs­verfahrensrechts vor. Es trat am 01.07.1977 in Kraft.

Das Verschuldensprinzip wurde von dem sog. Zerrüttungsprinzip abgelöst.
Das Zerrüttungsprinzip ist in § 1565 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und lautet wie folgt.

§ 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

2.         Die Voraussetzungen des Scheiterns, § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB
a)        Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Diagnose)
Notwendig ist zunächst, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehen darf. Dies ist mittels einer Diagnose zu bestimmen[2].

Ausgangspunkt hierfür ist die Gemeinschaft der Eheleute, so wie sie individuell gelebt wurde, bestehend insbesondere aus der inneren Bindung und der äußeren Struktur, die meistens, aber nicht zwingend, durch eine häusliche Gemeinschaft geprägt ist. Deshalb folgt aus der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht notwendigerweise ein Scheitern der Ehe, sondern ist allenfalls ein Indiz dafür. Eine Ehe kann mithin zerrüttet sein, obwohl die Ehegatten noch unter einer Adresse leben, einerseits. Andererseits ist eine Ehe nicht schon deshalb gescheitert, weil die Ehegatten unter verschiedenen Anschriften wohnhaft sind[3].

Letztlich juristisch entscheidend für das Vorliegen des Scheiterns und der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist ein Abweichen der Ehe von dem gelebten Modell in der Weise, dass ein vollständiges Loslösen der inneren Bindung, die völlige Entfremdung des einen vom anderen Ehepartner stattfindet, wobei es ausreicht, wenn diese Entfremdung bei einem Ehepartner vorliegt[4].

b)        Prognose
Das Scheitern der Ehe setzt neben der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Weiteren voraus, dass die Wiederherstellung der Ehe nicht erwartet werden kann. Diese Voraussetzung setzt mithin eine Prognose voraus, die eine Abwägung aller Umstände erfordert.3 Weicht danach die tatsächlich geführte Ehe derart gravierend von der Ehe ab, die sich die Ehegatten vorgestellt und gelebt haben, wird eine positive Prognose für die Zukunft der Ehe in der Regel nicht gestellt werden können. Die Ehe ist gescheitert. 

Da die Diagnose aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen inneren Umstand handelt, schwer zu treffen ist ebenso wie die Prognose, die einen Blick in die Zukunft erfordert, sind in der Regel Indizien heranzuziehen, die einen Rückschluss auf die

Tatsache des Scheiterns ermöglichen[5].

c)        Indizien für die Zerrüttung
Unter anderem sind folgende Indizien in der Regel für die Annahme des Scheiterns einer Ehe ausreichend, wobei immer eine Gesamtschau erforderlich ist:

  • Das Getrenntleben und dessen Dauer
  • Die ernsthafte und unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung[7]
  • Die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Charaktere[8]
  • Das Bestehen einer ernsthaften anderweitigen Partnerschaft[9]
  • Geschlechtsverkehr mit einem Dritten[10]
  • Kein Geschlechtsverkehr mehr zwischen den Ehegatten[11]
  • Tätlichkeiten unter den Ehegatten
  • Trunksucht und grobe Beleidigungen/Beschimpfungen[12]
  • Fehlende Kommunikation zwischen den Ehegatten[13]

Wenn der unmittelbare Nachweis des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Absatz 1 BGB nicht gelingt oder nicht möglich ist, hilft das Gesetz mit mittelbaren Nachweismöglichkeiten. Diese sind in § 1566 Absatz 1 BGB und § 1566 Absatz 2 BGB geregelt.

Speziell bei den mit der Verletzung der ehelichen Treuepflicht einhergehenden Gründen, kann unsere Detektei sehr effektiv helfen, die Zerrüttung der Ehe nachzuweisen.

Aber was viele noch immer nicht wissen, das Ausbrechen aus der ehelichen Treuepflicht, kann auch unterhaltsrelevante Folgen für den Unterhaltsempfänger habern. Hierüber haben wir in unserem News-Artikel im November 2016 „muss der Betrogene eigentlich immer Unterhalt zahlen“ bereits ausführlich berichtet. Also auch aus finanziellen Erwägungen empfiehlt sich in manchen Fällen die Einschaltung unserer Detektei.

III.        Rechtslage in Österreich

1.         Verschuldensprinzip
In Österreich gilt – anders als in Deutschland – das Verschuldensprinzip nach wie vor! Dies gilt für alle Ehen, die nach österreichischem Recht geschlossen wurden. D.h. häufig auch dann, wenn die Ehepartner ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

§ 49 Ehegesetz (EheG) lautet wie folgt.

§ 49
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat.
Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.


2.         Die Voraussetzungen der Verschuldensscheidung
Die Verschuldensscheidung erfordert eine schwere Eheverfehlung bzw. ein ehrloses und unsittliches Verhalten, die/das zu einer Zerrüttung der Ehe führt.

a)        Schwere Eheverfehlung bzw. ehrloses und unsittliches Verhalten
Das Gesetz selbst nennt demonstrativ Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid.
Weiter zu nennen sind z. B. Trunksucht, ständige Streitereien, schwere Beschimpfungen, Vernachlässigung des Haushalts, Verweigerung der ehelichen Beiwohnung.

b)        Zerrüttung
Die Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche, geistige und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, so dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung nicht begehren.
Nicht um eine schwere Eheverfehlung handelt es sich bei Reaktionshandlungen (z. B. Ehefrau verweigert Beiwohnung durch gegenwärtig volltrunkenen Mann).
Auch Kompensationshandlungen (z. B. Ehefrau verweigert – zur Vergeltung – den Geschlechtsverkehr zwei Tage nachdem Mann volltrunken war) machen den vormalig Unschuldigen nicht zum (überwiegend) Schuldigen.

 
 
[1]           Haakon Dammann ist freiberuflicher Dozent mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht.
                Er ist als Lehrbeauftragter und Bildungsreferent in der Unternehmensschulung sowie in der Aus- und Weiterbildung tätig.
[2]           Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 74. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 2015,
                (zitiert: Palandt-Bearbeiter Palandt-Brudermüller, § 1565 Rdn. 2
[3]           Palandt-Brudermüller, § 1565 Rdn. 2
[4]           http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-7/Untertitel-1/Scheitern-derEhe/Allgemeines-
[5]           https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-7/Untertitel-1/Scheitern-der-Ehe/Allgemeines
[6]           BGH, NJW 19981, Seite 449
[7]           OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, Seite 27
[8]           BT-Drucksache 7/4361, Seite 28
[9]           BGH, NJW 1979,Seite 42
[10]          v.Heintschel-Heinegg, in Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Familienrechts,10. Auflage 2015,
                Luchterhand Verlag, 2. Kap. Rn. 32
[11]          BGH, NJW 1979, Seite 422
[12]          OLG Karlsruhe, FamRZ 1978,Seite  590
[13]          KG, FamRZ 1978, Seite 594

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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