Corona als Vorwand für Kindesentziehung?

Bild: corona-kindesentziehung-detektei

Welche Besonderheiten aktuell beim Umgangsrecht gelten und wann Einschränkungen bei Besuchen nicht gerechtfertigt sind

In Zeiten von Corona sind Kontaktbeschränkungen das wirksamste Mittel zur Eindämmung der Pandemie. Um dies zu erleichtern, wurde z.B. das Recht auf Krankschreibung per Telefon während der Corona-Pandemie von der Bundesregierung eingeführt. Geschiedene Elternteile verlieren jedoch auch im aktuellen Lockdown nicht das Recht, ihre beim Ex-Partner lebenden Kinder zu sehen!
Von einer vereinbarten Umgangsregelung darf in den meisten Fällen nur dann abgewichen werden, wenn eine häusliche Quarantäne ärztlich / behördlich angeordnet wurde. Der betroffene Elternteil ist hier ganz klar in der Nachweispflicht. Was Betroffene tun können, wenn der Partner mauert, die Kinder nicht mehr herausgibt und sie das Gefühl haben, es geht dem Nachwuchs nicht gut, erläutert Ihnen unsere auf die Aufdeckung von Kindesentzug spezialisierte Detektei gern.

Der regelmäßige Umgang eines Trennungskinds mit beiden Elternteilen trägt zu dessen Persönlichkeitsentwicklung bei. Kinder in Trennungsfamilien haben daher nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Recht darauf, mit beiden Elternteilen in Kontakt zu sein. Umgekehrt ist auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt – unabhängig davon, wer das Sorgerecht besitzt. In einer Umgangsregelung können die Ex-Partner vereinbaren, wie oft der umgangsberechtigte Elternteil das gemeinsame Kind sehen darf. Alternativ legt das Familiengericht die Details zum Umgangsrecht individuell fest. Einschränkungen beim Umgangsrecht oder ein komplettes Verbot kann das Gericht nur dann verhängen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Umgangsrecht während Corona

Während der Corona-Pandemie bleiben die Rechte und Pflichten beim Umgangsrecht grundsätzlich weiter bestehen. Die Aufforderung der Politik, die eigenen Kontakte auf ein absolutes Minimum zu beschränken, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die getrennten oder geschiedenen Eltern in unterschiedlichen Haushalten leben. Eine Einschränkung des Umgangsrechts kann sich allerdings durch eine Ausgangssperre ergeben. Da sich die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden und sie zudem ständig an die neuen Entwicklungen angepasst werden, sollten sich Eltern regelmäßig informieren, was konkret an ihrem Wohnort gilt. Ein klarer Fall ist die amtlich angeordnete Quarantäne: Hierbei muss das Kind für die Dauer der Isolation auf Treffen mit dem anderen Elternteil verzichten. Dies gilt auch, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind zu dem Zeitpunkt befindet, selbst an COVID-19 erkrankt ist. Ist der Elternteil jedoch in Quarantäne, weil er als Kontaktperson 1. Grades eingestuft wurde, und hat das Gesundheitsamt für das Kind als Kontaktperson 2. Grades keine Quarantäne angeordnet, hat das keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht

Ab wann besorgte Elternteile einen Detektiv hinzuziehen können

Bild: kindesentzug-privatdetektiv

Wenn der Ex-Partner keine Schuld an der Abweichung von einer bestehenden Regelung trägt und wenn er dies beweisen kann, muss der andere Elternteil das hinnehmen. Anders sieht es jedoch aus, wenn sich ein Elternteil so verhält, dass er mutwillig die Voraussetzungen für die Anordnung einer Quarantäne für sich und das Kind schafft – dies lässt sich jedoch nicht immer so einfach überprüfen. Auch eine freiwillige Quarantäne ist kein Grund, das Umgangsrecht auszusetzen. Drängt sich einem Elternteil der konkrete Verdacht auf, dass ihm der Ex-Partner das Kind entziehen möchte und dieser die Corona-Maßnahmen nur als Vorwand nutzt, kann er eine erfahrene Detektei hinzuziehen. Diese hilft beispielsweise, wenn der Ex-Partner mit dem Kind untergetaucht ist. Darüber hinaus kann ein Privatdetektiv im Rahmen einer Observation Informationen beschaffen, die dem besorgten Elternteil helfen, das falsche Spiel des Ex-Partners oder gar eine geplante Kindesentführung aufzudecken. Handelt es sich bei dem Ex-Partner um einen sogenannten „Corona-Leugner“, der sich nicht an die Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die Maskenpflicht oder den Mindestabstand hält, können auch hier handfeste Beweise hilfreich sein, um eine Änderung der Umgangsregelung beim Familiengericht zu erwirken.

Fotos: ©Lentz & Co. GmbH

Über die Autorin: Luise Schäfer

Luise Schäfer

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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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