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Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber kann bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, auf dessen Kosten eine Detektei engagieren und die Kosten – wenn sich der Verdacht des Lohnfortzahlungsbetruges durch den Einsatz der Detektei bestätigt – vom Arbeitnehmer vollständig zurück verlangen.Im vorliegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung seines Arbeitnehmers, da dieser Hinweise darauf hatte, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer während der Nachtstunden mehrstündig Zeitungen mit seiner Ehefrau austragen sollte.Die Detektei observierte den Arbeitnehmer an drei aufeinanderfolgenden Nächten und konnte so in allen drei Nächten den Nachweis erbringen, dass der vorgeblich kranke Arbeitnehmer über einen Zeitraum von jeweils ~6 Stunden Zeitungen austrug.Der Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und forderte die Detektivkosten in Höhe von rund 5.500,00 EUR zurück. Der Arbeitnehmer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht.Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied nun analog zur Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner arbeitsvertraglicher Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben, und vier Arbeitsstunden für Zeitungen austragen seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell und ohne Ausnahme nicht ausführen könne. Dieser Darlegungslast ist der Arbeitnehmer jedoch nicht nachgekommen. Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten und dritten Tag bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig sondern als erforderlich ergriffen hätte. Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach an unterschiedlichen Tagen eine arbeitsähnliche Tätigkeit verrichtet hat, der der geschuldeten Arbeitstätigkeit vergleichbar war. Daher war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung auf eine Kündigung zu beschränken.(LAG-Rheinland Pfalz, Az. 7 Sa 197/08)

Über den Autor: Robin Schellberg

Robin Schellberg

Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa

Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.

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