Urlaub auf Krankenschein kann den Arbeitsplatz kosten

Wenn die Krankmeldungen montags oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Feiertag oder mit dem Urlaub ansteigen, sind die Arbeitgeber besonders verärgert und holen sich zunehmend Unterstützung einer Detektei.

Die Detektei Lentz® (Lentz & Co. GmbH) kann aus ihrer 20jährigen Erfahrung als Wirtschafts- und Privatdetektei diese Tendenz nur bestätigen: Anfragen wegen Verdachts auf Lohnfortzahlungsbetrug werden auch bei der Detektei Lentz® (http://lohnfortzahlungsbetrug.lentz-detektei.de/start) besonders häufig montags, an Werktagen vor oder nach Feiertagen und eben auch in der Sommer- und Urlaubszeit gestellt.

Urlaub auf Krankenschein

Insbesondere, wenn es vorher Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben hat, nachdem seitens des Arbeitnehmers Urlaubsanträge gestellt wurden, diese aufgrund der betrieblichen Situation aber nicht gewährt werden konnten, liegt die Vermutung nahe, dass der Arbeitnehmer sich eigenmächtig “einen Urlaub auf Krankenschein” nimmt.

Wer bei Nichtbewilligung eines Urlaubs seinem Arbeitgeber dann auch noch droht, sich dann eben krank zu melden, riskiert er die sofortige Entlassung, wie in dem bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zugrunde liegenden Fall: Eine Hotel-Angestellte wollte zehn Tage Urlaub nehmen, wegen einer zu erwartenden Arbeitsspitze in genau dieser Zeit wollte die Geschäftsleitung die Freistellung nicht genehmigen und bat die Mitarbeiterin um eine Verschiebung des geplanten Urlaubs um zwei Wochen. Die Antwort der Angestellten: „Dann bin ich eben krank.“

Tatsächlich erschien die Angestellte am Tag ihres eigentlich gewünschten Urlaubstermins nicht zur Arbeit und legte stattdessen eine für zwei Wochen ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin wurde ihr von ihrer Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Und das zu Recht, wie die Rostocker Landesarbeitsrichter betonten.

Die Androhung einer zukünftigen, zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung wegen eines nicht gewährten Urlaubs ist Grund genug für eine außerordentliche Kündigung. „Denn damit gibt der Arbeitnehmer unmissverständlich zu verstehen, er sei zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen bereit, seine ihm zwar zustehenden Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht gegebenenfalls auch grob zu missbrauchen“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold  den Urteilsspruch. Der Arbeitnehmer verletzt mit einer solchen offenbar gezielt herbeigeführten Krankschreibung nicht nur seine Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung auch das grundlegende Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Mitarbeiters in schwerwiegender, nicht mehr hinzunehmender Weise beeinträchtigt. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 5 Sa 63/11

Urlaub auf Krankenschein ist nicht immer eindeutig

Nicht immer ist die Situation so eindeutig wie in diesem soeben geschilderten Fall. Oft steht nur ein Verdacht des Arbeitgebers hinsichtlich Blaumachens im Raum, der jedoch nicht zuletzt aufgrund folgender Zahlen auch nicht ganz unberechtigt ist:

Laut einer Studie des Onlinereisebüros “Ab-in-den-Urlaub” planen 1,5 Millionen (!!) fest Deutsche mit einer Krankschreibung den Urlaub zu verlängern, 2,1 Mio. denken zumindest übers Blaumachen nach! Besonders beliebt sind die kurzen Ausfallzeiten von etwa vier bis fünf Tagen, manche planen sogar bis zu drei Wochen Blaumachurlaub.

200 000 Arbeitnehmer planen auf Basis einer simulierten Krankheit einen zwei- bis dreiwöchigen Extraurlaub. Laut den Angaben verursachen die Blaumacher einen volkswirtschaftlichen Schaden von rund 2,4 Milliarden Euro!

Außerordentliche Kündigung nur bei klarer Beweislage

„Wird der Arbeitnehmer beim Blaumachen erwischt, drohen ernste Konsequenzen. Für die Fehlzeit gibt es kein Gehalt. Der Arbeitgeber kann außerdem frei wählen zwischen fristloser Kündigung, ordentlicher Kündigung oder Abmahnung“, sagte der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Freiherr Fenimore von Bredow.

Für eine außerordentliche, also fristlose Kündigung muss jedoch gerichtsverwertbar nachgewiesen sein, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgetäuscht hat. Wurde der Arbeitnehmer beispielsweise von Zeugen dabei gesehen, dass er während seiner „Arbeitsunfähigkeit‘ woanders gearbeitet hat, ist die Sache offensichtlich. In der Praxis sind Fälle wie dieser allerdings selten, da solche klaren Beweise i. d. Regel fehlen.

Fehlen solche eindeutige Beweise, werden immer häufiger Detektive wie z.B. die Detektei Lentz® (Lentz & Co. GmbH) eingeschaltet, die sich auf Mitarbeiterbeobachtungen nicht nur bei Verdacht von Lohnfortzahlungsbetrug, sondern auch bei Arbeitszeitbetrug, Warendiebstahl etc. spezialisiert hat. „Dieser Bereich macht heute schon rund 60% unseres gesamten Auftragsvolumens aus“, so die Mandantenbetreuerin, Frau Frances Lentz.

Detektei Lentz® (Lentz & Co. GmbH) beschafft gerichtsverwertbare Beweise

Die Detektei Lentz® bearbeitet jährlich rund 400-500 derartige Aufträge. In ca. 85% der Fälle konnte in den vergangenen zwölf Monaten durch die Detektei Lentz® ein Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall zweifelsfrei und gerichtsverwertbar bewiesen werden.

In den meisten Fällen folgte eine fristlose Kündigung für den durch die Detektei Lentz® überführten Mitarbeiter. Somit blieben den Mandanten langwierige und kostspielige Arbeitsgerichtsprozesse und damit unter Umständen auch Imageschäden erspart.

Was ist in einem Verdachtsfall zu tun?

Wichtig ist zunächst, dass schnell reagiert wird und beispielsweise bei einem verdächtigen Mitarbeiter eine erfahrene  Detektei noch am ersten Krankheitstag eingeschaltet wird.  Wird erst am letzten Krankheitstag eine Detektei hinzugezogen, so kann ein Nachweis eines möglichen Lohnfortzahlungsbetrugs praktisch nicht mehr seriös erbracht werden. Viele Arbeitsgerichte fordern in ihren Urteilen ausdrücklich eine „mehrtägige detektivische Tätigkeit an ganzen Tagen in Folge, während der übliche Arbeitszeiten“. Zweckmäßig sind in der Regel zwei bis vier Tage; je nach Verhaltensmuster des kranken Mitarbeiters. Wichtig ist auch, sich diskret zu verhalten: je weniger Personen von einer Einschaltung einer Detektei wissen, desto besser.

Weitere, detailliertere  Informationen zum Verhalten bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug erhalten Sie unter http://lohnfortzahlungsbetrug.lentz-detektei.de/lohnfortzahlungsbetrug

Über die Autorin: Luise Schäfer

Luise Schäfer

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeIn einer komplexen arbeits­rechtlichen Aus­ein­ander­setzung mit einem von der Arbeit frei­gestellten Mit­arbeiter der zweiten Führungs­ebene haben wir die Detektei Lentz eingeschaltet. Die Detektive arbeiteten sehr rasch und ergebnis­orientiert, so dass die Angelegenheit letztlich sehr erfolgreich für uns abgeschlossen werden konnte. Wir empfehlen dieses Unter­nehmen gerne weiter!
Dr. Daniel T., München
KundenstimmeDas Team wirkte auf mich schon am Telefon sehr kompetent und erfahren. Dieser Eindruck bestätigte sich in der anschließenden Auftragsbearbeitung.
Sylvia M., 40479 Düsseldorf
KundenstimmeDie Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.