Die Zusammenarbeit zwischen Detektiv und Rechtsanwalt – Ein Beitrag zum Thema nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Zusammenarbeit zwischen Detektiv und Rechtsanwalt
Ein Beitrag zum Thema
nichteheliche Lebensgemeinschaft.
von Dipl.-Jur. (Univ.) Haakon Dammann[1]
Anmerkung:
Auch wenn im Folgenden fast ausschließlich die männliche Form verwendet wird, so gelten die Ausführungen selbstverständlich auch immer für die weibliche Form.
I. Problemdarstellung
Nichteheliche Lebensgemeinschaft oder reine Wohngemeinschaft
Nicht jedes Paar, das zusammen in einer Wohnung lebt, bildet auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Zu der auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft müssen noch weitere Merkmale hinzukommen. Die Rechtsprechung stellt dabei schwerpunktmäßig auf die Bereitschaft der beiden Partner ab, füreinander einzustehen und gegenseitige Verantwortung zu übernehmen. Dieses zentrale Entscheidungskriterium für die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht dabei aus Sicht der Gerichte für die Annahme der eheähnlichen Beziehung zwischen den Partnern. Ohne dieses enge Miteinander und Füreinander lässt sich keine nichteheliche Lebensgemeinschaft herleiten.
Fehlt einem zusammenlebenden Paar dieses Element, ist im Allgemeinen von einer reinen Wohngemeinschaft auszugehen. Der Übergang von einer reinen Wohngemeinschaft zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist jedoch fließend und pauschal nicht abgrenzbar. Es ist daher in jedem einzelnen Fall eine gesonderte Abwägung vorzunehmen[2].
II. Gesetzliche Regelung
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist als solche nicht im Gesetz geregelt.
III. Begriff
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird als eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau bezeichnet,
– aus diesem Grund keine Analogie zum Lebenspartnerschaftsgesetz[3] –
§ 1 Absatz 1 Satz 1 LPartG
Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft.
- die auf Dauer angelegt ist,
- daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt
- und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen[4].
Wesentliches Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ihre fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit[5] und die bedingungslose Möglichkeit der grundsätzlich folgenlosen jederzeitigen Aufhebung der Partnerschaft[6].
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt nicht unter den Begriff der Ehe[7] (§§ 1303 ff Bürgerliches Gesetzbuch) und stellt auch kein Verlöbnis (§§ 1297 ff Bürgerliches Gesetzbuch) dar, da es an der Voraussetzung eines Eheversprechens fehlt.
Sie ist die rechtlich weniger intensive Form des Zusammenlebens. Das Miteinander ist weniger verbindlich.
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden vom Gesetzgeber als „Lebensgefährten“ im Unterschied zu „Lebenspartnern“ im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bezeichnet[8].
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist gleichbedeutend mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Insofern wird deutlich, dass ein eheähnliches Zusammensein Voraussetzung ist, aber eben nicht die strengen Anforderungen wie an eine Ehe zu stellen sind.
Diese Voraussetzungen stellen einen Grundrahmen dar, bei dem in jedem Einzelfall genau zu prüfen ist, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Ein Beispiel:
Markus und Jasmin sind nicht verheiratet. Sie leben zusammen in einer Wohnung in Hamburg. Die Haushaltseinkäufe bezahlt derjenige von beiden, der Einkaufen ist oder gerade Geld hat. Eine konkrete Abrechnung oder ein genauer Ausgleich findet nicht statt. Beide leben gemeinsam an ein und derselben Anschrift. Beide haben einen Schlüssel für die gemeinsame Wohnung. Beide erledigen die haushaltstypischen Arbeiten gemeinsam, oder im Wechsel.
Dieses Zusammenleben stellt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft dar. Die gemeinsame Wohnung, die Art des Zusammenlebens und die finanzielle Verbundenheit sprechen hier für eine enge Bindung mit dem Willen füreinander einzustehen[9].
IV. Beginn einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
In den meisten Fällen lässt sich kein exakter Zeitpunkt festlegen, ab wann von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann.
Es lässt sich lediglich anhand von Indizien abschätzen, wann ein gewisser Grad an ernsthafter Bindung zwischen Mann und Frau erreicht ist, der für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ausreichend ist.
Solche Anhaltspunkte sind etwa:
- als Mann und Frau ernsthaft und über einen längeren Zeitraum zusammenleben,
- gegenseitige Verantwortung übernehmen,
- gemeinsame Kinder haben,
- gemeinsame Finanzierung des Lebensunterhalts,
- Befugnis, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen,
- gemeinsame Wohnung haben.
Die Merkmale müssen aber nicht immer alle zusammen erfüllt sein.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann natürlich auch zwischen zwei Partnern ohne Kinder bestehen.
Auch sind die dargestellten Kriterien keine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen.
Vielmehr ist im Einzelfall eine individuelle Betrachtung und Abwägung vorzunehmen, die jeweils die besonderen Umstände berücksichtigen und bewerten muss. Anhand dieser Gesamtbetrachtung ist individuell der Zeitpunkt des Beginns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu beurteilen.
V. Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Da eine nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich weniger ist als eine Ehe oder eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, muss bei einer Trennung kein gerichtliches Scheidungsverfahren durchlaufen werden.
Die Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich keinen rechtlichen Regelungen und Bedingungen unterworfen.
Entsprechend zur einfachen Entstehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch die Auflösung rechtlich nicht geregelt.
Das Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich die Aufgabe des gemeinsamen Zusammenlebens, insbesondere die Beendigung der intensiven Beziehung zwischen den Partnern mit der oben bereits dargestellten gegenseitigen Verantwortung und Bereitschaft füreinander einzustehen.
Die Beendigung dieser Gemeinschaft kann daher im Einzelfall durch die unterschiedlichsten Handlungen und Ereignisse vollzogen werden.
Meistens wird dies durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung, Zusammenleben mit einem neuen Partner oder ähnlichem verwirklicht.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet natürlich auch automatisch durch Heirat der Partner.
Dadurch wird die rechtlich ungeregelte Beziehung in Form der rechtsgültigen Ehe fortgesetzt[10].
VI. Die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz:
Jeder muss das beweisen, was für ihn günstig ist.
Eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts treten Richtern nicht selten mit offenem Misstrauen und teilweise mit Ablehnung entgegen.
Um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren zu gewinnen, sind Beweise unerlässlich.
Diese zu beschaffen ist ureigene Aufgabe von Detektiven, bzw. einer Detektei.
Wir haben dann die Aufgabe, klare und vor Gericht einsetzbare Daten zu ermitteln.
Die an der Ermittlung und Observation beteiligten Detektive werden dann in vielen Fällen als Zeuge vor dem zuständigen Gericht auftreten.
Werden Daten rechtswidrig erhoben, so können sie einem sog. Beweisverwertungs-verbot unterliegen. D.h., dass sie dann für den Prozess irrelevant sein können.
Um eben einer solchen Situation entgegenzuwirken arbeiten wir als Detektei in Hamburg in ganz Norddeutschland mit der Sozietät Wißbar, von Podlewski, Breuning in Hamburg zusammen.
[1] Sozietät Wißbar, von Podlewski, Breuning, Hamburg
[2] https://www.rechtsanwalt-thieler.de/index.php?id=401
[3] Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
[4] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, in NJW 1993, Seiten 643 ff;
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.1993, VIII ARZ 6/92, in NJW 1993, Seiten ff;
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.1993, 14b Reg 2/92, in NJW 1993, Seiten 3346 ff
[5] Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2001, XII ZR247/00, in FamRZ 2002, Seite 316
[6] Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 2015,
Palandt-Brudermüller, Einleitung vor § 1297, Rdn. 10
[7] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.11.2004, 1 BvR 684/98, in NJW 2005, Seite 1413
[8] Palandt-Brudermüller, Einleitung vor § 1297, Rdn. 10
[9] https://www.rechtsanwalt-thieler.de/index.php?id=401
[10] https://www.rechtsanwalt-thieler.de/index.php?id=401
Über den Autor: Nils Borsch
Nils Borsch ist als Berufssoldat bei der Bundeswehr gewesen und war dort in der Auslandsverwendung. Nach Abschluss seiner Dienstzeit absolviert er zunächst eine Ausbildung zum ZAD geprüften Privatermittler (IHK) und ist seitdem im operativen Einsatzdienst als Detektiv-Sachbearbeiter in unserem Team tätig.
In seiner Freizeit ist Nils begeisterter Halbmaraton, Marathon und Cross-Hindernis-Läufer.
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