Wenn Temperaturen und Arbeitsmoral sinken – Krankfeiern in der Erkältungsphase

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Detektive kommen Lohnfortzahlungsbetrügern auf die Spur
Die Nase läuft, der Hals kratzt und die Glieder schmerzen – im Herbst steigt das Erkältungsrisiko. Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben und sich auskurieren. Das sollte für jeden Arbeitgeber selbstverständlich sein. Aber für jeden zehnten Arbeitnehmer ist die Erkältungszeit jedoch ein passender Anlass, um sich eigenmächtig einen Tag frei zu nehmen, wie eine Umfrage des Karriereportals Glassdoor ergab. Schnell ein Attest vom Arzt besorgt und schon steht dem Freizeitvergnügen nichts mehr im Wege. Marcus Lentz, Geschäftsführer der Lentz Gruppe® einer der führenden Wirtschaftsdetekteien in Deutschland, kennt das und deckt solche Fälle seit 1995 bundesweit auf: „Wenn Arbeitgeber einen Verdacht haben, sollten sie handeln: Blaumacher verursachen erhebliche Kosten durch Lohnfortzahlung und verschlechtern das Betriebsklima sowie die allgemeine Arbeitsmoral.“ Zusammen mit seinem Team sammelt Lentz die nötigen Beweismittel, um unehrliche Mitarbeiter zu überführen.

Knapp zehn Prozent haben regelmäßig „Blaumacheritis“
Das Ergebnis der Studie im Auftrag von Glassdoor ist alarmierend: Rund zehn Prozent der deutschen Arbeitnehmer machen während der Erkältungszeit gerne mal einen Tag blau. Genauer: 13,9 Prozent der Männer, aber nur 5,8 Prozent bei den Frauen. Dass Blaumachen Lohnfortzahlungsbetrug und damit eine strafbare Handlung ist, blenden viele vermeintlich Kranke aus. Es ist kein Kavaliersdelikt, dem Chef ein Attest vorzulegen, obwohl man kerngesund ist. Die über 55-Jährigen scheinen das zu wissen – die überwiegende Mehrheit nimmt ihren Job ernst. Ein ganz anderes Ergebnis zeigt die Studie bei der jüngeren Generation. Heutige Berufsanfänger haben geringere Hemmungen und nehmen es mit der Ehrlichkeit am Arbeitsplatz nicht so genau: Ganze 15,7 Prozent der Befragten gaben an, die Erkältungsphase zum Krankfeiern nutzen zu wollen, das sind gut drei Mal so viele wie in der älteren Generation.

Vielbeschäftigte „Kranke“
Einmaliges Blaumachen bleibt meist unentdeckt. Häufen sich hingegen die Krankmeldungen eines gesund wirkenden Arbeitnehmers, werden Arbeitgeber misstrauisch. Und das zu Recht: Hinter den Fehlzeiten steckt oftmals ein ganz anderer Grund: Das Gros der Blaumacher möchte sich so ein bisschen mehr wohlverdiente Freizeit verschaffen. „Die Shoppingtour mit der besten Freundin, der verlängerte Wochenendtrip oder der Sportwettbewerb: All das sind beliebte Gründe für betrügerische Mitarbeiter – von gesundheitlichen Beschwerden keine Spur“, weiß Chefermittler Marcus Lentz. Tatsächlich denkt gut jeder dritte Blaumacher sogar, die eigenen Leistungen im Job würden den Schwindel rechtfertigen, wie die Glassdoor-Studie ergab. „Bei regelmäßigen Fehlzeiten erleben wir allerdings häufiger solche Fälle, in denen Arbeitnehmer eine Erkrankung vorschieben, um einer unangemeldeten Nebentätigkeit nachzugehen. Damit machen sich die entschuldigten Arbeitnehmer gleich doppelt strafbar. In 12 Jahren Ermittlertätigkeit haben wir schon die unglaublichsten Geschichten auffliegen lassen“, verrät Lentz. „Eine falsche Krankmeldung erscheint manchem Arbeitnehmer als bequemer Weg, finanzielle Engpässe zu überbrücken oder bei Verwandten im Geschäft auszuhelfen.“

Der schmale Grat: Was darf ein Kranker?
Doch nicht jede Form von Aktivität im Krankheitsfall ist auch Lohnfortzahlungsbetrug. Was, wenn der Krankgemeldete beim Training erwischt wird? Ist das verboten? Grundsätzlich nein, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied (Aktenzeichen: 9 Sa 1581/10). Ein Kfz-Prüfingenieur war wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben und wurde in einem Fitnessstudio beobachtet. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, der Fall ging vor Gericht – und der Arbeitnehmer bekam Recht. Der Richter begründete die Entscheidung damit, dass der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukomme. Leichte Übungen im Fitnessstudio reichen nicht aus, um diesen zu erschüttern. Im Gegenteil: Sie könnten der Genesung sogar dienlich und damit erlaubt sein. „Sportliche Betätigung, eine Urlaubsreise oder Ausgehen ist nicht per se verboten“, erklärt Lentz. Alles ist erlaubt, solange der Kranke sich so verhält, dass er seine Gesundung nicht gefährdet oder verzögert. Nicht nur Sport sondern auch ein Kinobesuch ist unproblematisch und so begeht der Bauarbeiter mit gebrochenem Bein keine Pflichtverletzung, wenn er sich einen Film ansieht. „Zumindest solange aus ärztlicher Sicht keine Bettruhe notwendig ist“, ergänzt Lentz.

Detektivarbeit: Auf der Suche nach gerichtsfesten Beweisen
Wirft ein Arbeitgeber seinem Angestellten vor, dass er eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, muss er eine Pflichtverletzung nachweisen können. „Das Attest hat eine hohe Beweiskraft und wird vor Gericht nur dann infrage gestellt, wenn es eindeutige Hinweise auf krankheitswidriges Handeln gibt“, erläutert der Experte. Zwar kann der Arbeitgeber selbst Nachforschungen anstellen, um seinem Angestellten beim Blaumachen auf die Schliche zu kommen. Zum Beispiel, indem er in den sozialen Netzwerken nach Indizien sucht oder dem Krankgemeldeten einen Besuch abstattet. „Der Überwachung sind jedoch enge Grenzen gesetzt: Das Betreten der Wohnung des Angestellten ist beispielsweise tabu“, warnt der Privatdetektiv. Zum Schutz der Intimsphäre lässt der Gesetzgeber nur bestimmte Nachweise als Beweismittel zu. „Der Arbeitgeber könnte bei der Beschattung selbst rechtswidrig handeln. Verstößt er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, kann der Arbeitnehmer finanzielle Entschädigung fordern.“

Krankfeiern kann teuer werden
Eine gute Arbeitsatmosphäre ist das wichtigste Mittel, um Lohnfortzahlungsbetrug entgegenzuwirken: Interessante Aufgaben, eine gute Work-Life-Balance sowie ein angenehmes Betriebsklima können dabei helfen, die „Blaumacheritis“ einzudämmen. Sollte sich dennoch ein schwarzes Schaf unter den Mitarbeitern befinden, empfiehlt es sich, einen Experten einzuschalten. Was erlaubt ist und was nicht – das wissen erfahrene Wirtschaftsdetektive genau. Wird ein Verdacht bestätigt, spart der Arbeitgeber meist nicht nur das fortlaufende Gehalt für den Schwindler: „Wenn wir einem Arbeitnehmer Lohnfortzahlungsbetrug nachgewiesen haben, kann ihm sein Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Detektivkosten in Rechnung stellen, (‚Kosten der notwendigen Beweisführung‘) als Schadensersatz nach §823 BGB. und §91 ZPO. “, so Lentz. Die Aufklärung von Lohnfortzahlungsbetrug wirkt sich meist auch positiv auf die Arbeitsmoral der restlichen Belegschaft aus: Werden Blaumacher im Unternehmen zur Rechenschaft gezogen, kann das Nachahmer abschrecken. Und ehrliche Mitarbeiter fühlen sich nicht ungerecht behandelt. Wenn Arbeitgeber dann noch zeigen, dass ihr aufrichtiger Einsatz geschätzt wird, kann ein schwarzes Schaf sogar das Betriebsklima verbessern.

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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