Kindeswohlgefährdung: Das müssen Eltern wissen

Bild: Kindeswohlgefaehrdung-Das-muessen-Eltern-wissen

Dem eigenen Kind, hier sind sich die meisten Eltern einig, soll es im Leben an nichts fehlen. Schon gar nicht an seelischem und körperlichem Wohlbefinden. Nicht immer ist das jedoch möglich. Überforderung, Sucht, psychische Erkrankungen und anderweitige Probleme führen dann unter Umständen zu einer Gefährdung des Kindeswohls. Gerade im Trennungsfall und wenn es Streit um das Sorgerecht gibt, ist ein Blick auf das Kindeswohl nicht selten nötig.

Geht es einem Kind bei seinen Eltern schlecht, ist auch Zivilcourage gefragt.

Wann spricht der Gesetzgeber von Kindeswohlgefährdung?

Grundsätzlich gilt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls auch von Seiten des Gesetzgebers nicht akzeptabel ist und entsprechende Konsequenzen ergriffen werden müssen. Rechtlich gesehen umfasst der Begriff Kindeswohl die vier Ebenen

  • Körper
  • Seele
  • Geist
  • und Vermögen.

Die spiegelt sich auch in § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches wider, in dem es um eine Gefährdung und die möglichen Maßnahmen geht: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html)

Was weist konkret auf eine Gefährdung des Kindeswohls hin?

Es gibt einige Hinweise, bei denen Jugendämter genauer hinsehen und entscheiden müssen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dies trifft beispielsweise zu…

Download Kriterienkatalog (PDF)

Was tun bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?

Bild: Was-tun-bei-Verdacht-auf-Kindeswohlgefaehrdung

Die Liste mit möglichen Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls könnte noch sehr viel weiter fortgeführt werden. Hier ist es besonders wichtig, dass das Umfeld wachsam bleibt und gegebenenfalls auch eingreift und etwas unternimmt. Wie Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, führen gerade die Handlungen Dritter oft dazu, dass Kinder aus Gefährdungssituationen geholt werden können. So zählte das Bundesamt in 2018 insgesamt 52.590 Inobhutnahmen, wovon 9.606 von den Kindern und Jugendlichen selbst und 42.984 durch Dritte angeregt wurden.

Mehrere Studien (u.a. von Prof. Mark Cummings an der Universität Rochester und Washington DC) belegen, dass häufige Konflikte und Elternstreit zwischen den Eltern negative Auswirkungen auf die Entwicklung, insbesondere auf das Selbstwertgefühl der betroffenen Kinder haben.

Besteht nach Trennungen und bei Sorgerechtsstreitigkeiten der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil, so muss dies dem entsprechenden Familiengerecht sinnvoll und glaubhaft dargelegt werden. Insbesondere dann, wenn die Kinder selbst noch zu klein sind, um sich selbst zu äußern, spielen Beweise entscheidende Rollen. Viele Eltern, die ihre Kinder vor der Gefährdung schützen wollen, beauftragen daher eine spezialisierte Detektei, die sich um das Sammeln und Einholen von Argumenten kümmert, die im Sorgerechtsstreit hilfreich sind. 

Ein Kind aus seiner Familie zu nehmen, ist jedoch nicht die erste und einzige Maßnahme, die ergriffen werden kann. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Eltern zunächst Unterstützung angeboten werden muss, um die Situation vor Ort zu verbessern. Stellt sich auch durch Hilfe von außen keine Besserung ein, oder ist die Gefährdungslage akut und besonders erheblich, kann eine Inobhutnahme erfolgen.

Im Sorgerechtsstreit geht es allerdings selten um Inobhutnahmen, sondern vielmehr darum, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und es dem anderen vollständig zuzusprechen. Hier ist weiterhin die Ausgangslage entscheidend, denn grundsätzlich hat ein Kind das Recht auf beide Elternteile. Wie auch bei möglichen Inobhutnahmen prüfen Familiengerichte daher vor der Entscheidung, ob sich durch Hilfsmaßnahmen eine Besserung erzielen ließe.

Das Umgangsrecht bleibt unter Umständen nicht vom Entzug des Sorgerechts berührt, denn es handelt sich hier um das Recht des Kindes. In unklaren und schwierigen Situationen kann ein Familiengericht daher zwar einerseits das Sorgerecht nur einem Elternteil zu sprechen, aber weiterhin Kontakte zwischen Kind und dem anderen Elternteil beispielsweise im Rahmen begleiteten Umgangs ermöglichen. Aufgrund der Komplexität ist es ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und über die wichtigsten Maßnahmen zu sprechen.

 

Bilder: © by Detektei Lentz & Co. GmbH

Über den Autor: Daniel Martin Ortega

Daniel Martin Ortega

Der gebürtige Spanier ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), hat weltweite Einsatzerfahrung in praktisch jedem Kontinent gesammelt und leitet hierbei Detektiv-Teams von bis zu fünf Detektiven. Er ist seit acht Jahren in unserem Team tätig. Zusätzlich ist der ehemalige KFZ-Mechaniker als interner Datenschutzbeauftragter (TÜV) ausgebildet und in der Mandantenbetreuung tätig. Er spricht neben Deutsch und Englisch auch muttersprachlich spanisch.

In seiner Freizeit ist der 38jährige viel auf dem Motorrad unterwegs und verbringt Zeit im Kreise seiner Familie in Deutschland und Spanien.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Zurück zur Newsübersicht

Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeMit unglaublichem Biss und dem Anspruch nicht verlieren zu wollen hat die Detektei Lentz von Anfang an einen roten Faden verfolgt, der schluss­endlich den Erfolg für uns gebracht hat.
K.H. Reichelt, Wolfsburg
KundenstimmeWir sind höchst zufrieden. Die Ermittler haben sich der An­gelegen­heit mit einer hohen Präzision an­ge­nommen, die schnellen Wege gefunden und den Auftrag bravourös bearbeitet. Hoch­achtung und Respekt!
Günter K., Geschäftsführer, Hamburg
KundenstimmeDie Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.