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Rausschmiss ohne Rechtsgrundlage

Detektiveinsatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf: So wehren sich betrogene Mieter.

Eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs trifft viele Mieter aus heiterem Himmel und ist in Zeiten von Wohnungsmangel und steigenden Mieten besonders hart. In einigen Fällen kommt die Kündigung aber wenig überraschend. Vor allem, wenn es zwischen Mieter und Vermieter bereits Auseinandersetzungen gab. Der Eigenbedarf ist dann häufig nur ein Vorwand, um den unliebsamen Mieter loszuwerden. Manchen Vermietern geht es aber auch nur darum, die Wohnung teurer vermieten oder verkaufen zu können.

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen ihren Pflichten aus dem Mietverhältnis nachkommen und ihre Miete ohne Verzögerung bezahlen. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Vermieter den Mietvertrag in der Regel nicht kündigen. In einigen Fällen ist eine Kündigung dennoch gerechtfertigt – etwa, wenn der Vermieter die Wohnung für den eigenen Bedarf benötigt.

Was ist Eigenbedarf?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist möglich, wenn der Vermieter die Wohnung bestimmten Personen überlassen möchte. Hierzu gehören neben dem Vermieter selbst seine (Schwieger-)Eltern, Großeltern, Kinder, Stiefkinder und Enkel. Auch Geschwister oder Nichten und Neffen zählen zum Personenkreis. Darüber hinaus ist eine Eigenbedarfskündigung zugunsten von (Ehe-)Partnern, Pflegepersonal und Haushaltshilfen erlaubt. Wichtige Voraussetzung: Es muss ein konkreter, längerfristiger Bedarf an der Nutzung genau dieser Wohnung bestehen.

Wann besteht kein Eigenbedarf?

Hat der Vermieter beispielsweise noch eine andere, vergleichbare Wohnung, die gleichzeitig freisteht, ist von rechtsmissbräuchlichem Eigenbedarf die Rede. Auch die Absicht, die Wohnung nur befristet zu nutzen, ist kein Grund für eine Kündigung des bestehenden Mietvertrags. Nicht erlaubt ist eine Kündigung außerdem bei überhöhtem Wohnbedarf. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Vierzimmerwohnung an einen jungen Single vergeben werden soll, da dieser nicht so viel Wohnraum benötigt. Eine reine Gewinnerzielungsabsicht gilt ebenfalls nicht als Grund. Ausnahme: die sogenannte Verwertungskündigung. Hierbei kündigt der Vermieter seinen Mietern, um die Immobilie zu einem besseren Preis verkaufen und damit eine finanzielle Notlage ausgleichen zu können.

In welchen Fällen können Mieter widersprechen?

Der Vermieter muss gegenüber dem Mieter schriftlich und nachvollziehbar erklären, warum er Eigenbedarf anmeldet und von wem die Wohnung künftig genutzt werden soll. Ein Widerspruch des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung ist unter Umständen möglich, wenn eine besondere Härte vorliegt, etwa bei kranken oder alten langjährigen Mietern.

Detektei prüft, ob Eigenbedarf vorliegt

Leider wird die Eigenbedarfskündigung gern dazu genutzt, um die derzeitigen Mieter ohne rechtliche Grundlage aus der Wohnung zu bekommen. Der Nachweis eines vorgetäuschten Eigenbedarfs fällt den meisten Mietern jedoch schwer – selbst wenn bekannt ist, dass der Vermieter beispielsweise etwas gegen das Instrument, die Religion oder die sexuelle Orientierung des Mieters hat oder wenn der Mieter zuvor gegen eine unberechtigte Mieterhöhung geklagt hat. Denn das Gericht benötigt neben der Aussage des Mieters auch belastbares Beweismaterial. Privatdetektive sind auf solche Fälle spezialisiert, weshalb es hilfreich sein kann, im Verdachtsfall eine seriöse, nach DIN SPEC 33452 zertifizierte Detektei einzuschalten.

Die qualifizierten Ermittler prüfen das Motiv des Vermieters, recherchieren zur derzeitigen Wohnsituation desjenigen, der in die Wohnung einziehen soll und finden diskret heraus, ob die Person tatsächlich eine Nutzungsabsicht hat. Die Befragung von Nachbarn, die Suche nach der Wohnung in Immobilienportalen oder die Observation des neuen Bewohners liefern hier womöglich wichtige Hinweise. Können die Privatdetektive eine Täuschung nachweisen, haben Mieter die Möglichkeit, den Vermieter wegen Betrugs zu verklagen. Zudem haben sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie bereits aus der Wohnung ausziehen mussten.

 

Bildmaterial: © Lentz & Co. GmbH

Über die Autorin: Shannon Schreuder

Shannon Schreuder

Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tätig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK) und verfügt über eine jahrelange Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen Einsätzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprüfte Qualitätsmanagementfachkraft – TÜV und betreut unser QM-System federführend.

In ihrer Freizeit verbringt die Mutter eines Sohnes viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.

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Kundenstimme
Ich bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
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Leider verlief unsere An­gelegen­heit anfangs nicht so positiv, mit der ersten Detektei die uns betreute. Wir suchten uns dann eine Neue, in diesem Fall die Lentz Gruppe und fühlten uns gleich pro­fess­ionell und gut betreut. Da wir nun die Unter­schiede aus eigener Erfahrung kennen, können wir sagen, dass bei der Lentz Gruppe echte Profis am Werk sind.
Joachim S., Köln
Kundenstimme
Wir sind höchst zufrieden. Die Ermittler haben sich der An­gelegen­heit mit einer hohen Präzision an­ge­nommen, die schnellen Wege gefunden und den Auftrag bravourös bearbeitet. Hoch­achtung und Respekt!
Günter K., Geschäftsführer, Hamburg
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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