News im August 2006

1. August 2006

Die Grenzen der Detektivarbeit

Die Grenzen der Detektivarbeit

Auch Detektivarbeit hat Grenzen.

Denn ein Detektiv bewegt sich bei der Ausübung seines Jobs keineswegs im rechtsfreien Raum. Ihm stehen nur die Rechte zu, die jedem anderen Bürger auch zustehen. So darf ein Detektiv beispielsweise nicht die Privat- und Intimsphäre eines Ausgespähten verletzen und Ihn z. B. in seinem Badezimmer heimlich fotografieren. Heimliche Fotos im privaten Wohnbereich sind im Normalfall ebenso untersagt wie das Mithören oder Mitschneiden von Gesprächen ohne Wissen der Betroffenen.


1. August 2006

Qualitätsmanagement-System nochmals erweitert

Im Rahmen einer außerordentlichen Zwischenprüfung des TÜV wurden am 12. Juni 2006 alle unsere innerdeutschen Niederlassungen in Frankfurt am Main, Hanau, Bad Homburg v.d.H. und Hamburg nun mit einem separaten Qualitätsmanagementsystem (QM-System) geprüft und zertifiziert.


Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.