Gerichtsurteil zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Um den Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen, kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Beauftragung übernehmen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verdacht des Auftraggebers bestätigt. Im zu entscheidenden Fall waren Observationskosten in Höhe von insgesamt 60.000,00 € entstanden. Der Ehemann, der den Detektiv beauftragt hatte, verlangte von seiner geschiedenen Ehefrau die Erstattung dieser Kosten.

Der Ehemann war zuvor in einem Unterhaltsverfahren zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 300,00 € monatlich verurteilt worden.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung der Unterhaltsverpflichtung beauftragte er einen Detektiv, der feststellen sollte, ob die Ehefrau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde von der Ehefrau vehement bestritten. Die anschließenden Berichte des Detektivs wurden dem Familiengericht überreicht, das daraufhin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufgrund des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ab August 2003 als verwirkt ansah. Die Erstattung der Detektivkosten durch die geschiedene Ehefrau lehnte das Gericht in erster Instanz hingegen ab.

Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005 – 15 WF 363/04 -) hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsächlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen müssen nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen allerdings in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit längerem mit einem Partner zusammen.

Umstritten ist in diesen Fällen hingegen, ob neben der Feststellung der Notwendigkeit auch die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu überprüfen ist. Das Oberlandesgericht hat vorliegend eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, kommt allerdings überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten als verhältnismäßig anzusehen sind. Hierbei hat das Gericht berechnet, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bis in das Rentenalter der Ehefrau hineingereicht hätte, so dass mögliche Unterhaltsforderungen den Betrag der Detektivkosten leicht erreichen konnten.

OLG Schleswig: 15 WF 363 / 04

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

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