Polizeidaten an Detektei verraten

Zehn Polizeibeamte aus dem Zuständigkeitsbereich Regensburg sind vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Sie stehen im Verdacht, polizeiliche Daten einem Detektivbüro verraten zu haben. Ob Gegenleistungen geflossen sind, ist derzeit noch nicht bekannt; entsprechende Ermittlungen laufen.

Die Regensburger Staatsanwaltschaft und das Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz informierten kürzlich in einer gemeinsamen Presseerklärung über Ermittlungen gegen zehn verdächtigte Polizeibeamte. Die Mitteilung fasste sich auffallend kurz. Die Beamten seien des ‚unbefugten Weitergebens von Daten‘, offensichtlich aus dem polizeilichen Dienstbereich, verdächtig. Details, wie die Dauer des aufgedeckten Geheimnisverrates oder die Zahl der ermittelten Fälle, wurden nicht mitgeteilt. Auch verlautete nichts über den Stand der Ermittlungen, ob etwa Geständnisse der Beamten vorliegen oder aussagekräftige Unterlagen bei Durchsuchungen beschlagnahmt worden sind.

Nach vorangegangenen Nachforschungen und Vernehmungen durch die Kriminalpolizei führt nun die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die beschuldigten Beamten weiter. Ferner wird gegen den Betreiber einer Detektei ermittelt, der die geheimen Daten abgerufen, die Beamten also zu ihren Dienstvergehen angestiftet haben soll.

Polizeibeamte haben über den Dienstcomputer Zugriff auf die Namen verdächtigter Straftäter. Deren Geburtsdatum und -ort, ihr Familienstand, der Ehepartner und Kinderzahl, der Wohnsitz und die aktuelle Anschrift sind vermerkt. Meist sind auch noch der erlernte Beruf und die derzeit ausgeübte Tätigkeit samt Einkommensangabe ersichtlich. Bei Verkehrsdelikten sind die Daten der beteiligten Fahrzeuge, deren Halter und Versicherung, auch die Höhe der eingetretenen Schäden herauszulesen. Zudem sind Lichtbilder in der polizeilichen Datenbank gespeichert. Die polizeiliche Führung nimmt die möglicherweise begangenen Verfehlungen, Straftaten gemäß § 353 b des Strafgesetzbuches, offensichtlich sehr ernst: ‚Die betreffenden Beamten sind von ihren Dienstgeschäften entbunden‘, so die Mitteilung. Auch disziplinarrechtlich würde gegen sie ermittelt. Als ‚Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht‘ kann das Vergehen mit Geldstrafe, aber auch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Dieser Vorfall zeigt wieder einmal mehr, dass eine seriöse Arbeitsweise für Detekteien absolut unumgänglich ist und weder dem Mandanten – der illegal beschaffte Beweise kaum rechtlich verwerten kann – noch der Detektei – die ihren guten Ruf durch solche Methoden nachhaltig gefährdet – mit derartigen Wildwestmethoden gedient ist.

Über die Autorin: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK. Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeDie Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
KundenstimmeMit unglaublichem Biss und dem Anspruch nicht verlieren zu wollen hat die Detektei Lentz von Anfang an einen roten Faden verfolgt, der schluss­endlich den Erfolg für uns gebracht hat.
K.H. Reichelt, Wolfsburg
KundenstimmeIn einer komplexen arbeits­rechtlichen Aus­ein­ander­setzung mit einem von der Arbeit frei­gestellten Mit­arbeiter der zweiten Führungs­ebene haben wir die Detektei Lentz eingeschaltet. Die Detektive arbeiteten sehr rasch und ergebnis­orientiert, so dass die Angelegenheit letztlich sehr erfolgreich für uns abgeschlossen werden konnte. Wir empfehlen dieses Unter­nehmen gerne weiter!
Dr. Daniel T., München
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!
Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.